Treffer
BGH Urteil

BGH: Prüfung besonderer Schwere des Falls und Bewährung bei Betrug/Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 57/87
Datum
07.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein, das zwei Angeklagte wegen Betrugs und Untreue zu jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Aussetzung zur Bewährung verurteilte. Streitfragen waren die Annahme eines besonders schweren Falls und die Versagung der Strafaussetzung. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht habe Erschwernis- und Milderungsgründe tatrichterlich abgewogen und die Bewährungsentscheidung sei mit der Rechtsprechung vereinbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung eines besonders schweren Falls erfordert eine eingehende Würdigung von Tatbild und Täterpersönlichkeit; ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn das Tatbild deutlich vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht.

2

Die Anwendung eines verschärften Strafrahmens setzt voraus, dass die erschwerenden Umstände die strafmildernden Tatsachen überwiegen; die tatrichterliche Gewichtung dieser Umstände ist vom Revisionsgericht nur innerhalb der Grenzen der Rechtsprechung zu überprüfen.

3

Die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung liegt im Ermessen des Tatrichters und ist nur zu beanstanden, wenn sie die durch die Rechtsprechung gezogenen Grenzen überschreitet.

4

Bei der Prüfung, ob die Strafaussetzung der Verteidigung der Rechtsordnung entgegensteht, ist auf das von einer Aufklärung des Einzelfalls geprägte Rechtsempfinden der Bevölkerung abzustellen und nicht auf die Bewertung in der örtlichen Presse.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. September 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 57/87 in der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Hans-Peter ███ aus █████████, geboren am ████ 1946 in WT,

und den Speditionskaufmann Lothar ████ aus █████████████, geboren am ███████ in ███████,

wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Foth, von Gerlach, [REDACTED] als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

█████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. September 1986 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue, den Angeklagten Schauer wegen Betrugs zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob ein besonders schwerer Fall – hier des Betrugs und der Untreue – vorliegt, aufgrund eingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen (BGH NStZ 1986, 1699, 1700; vgl. ferner BGHSt 23, 254, 257; 28, 318, 319). Ein besonders schwerer Fall ist anzunehmen, wenn nach dem Ergebnis dieser Prüfung das Tatbild derart vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH NStZ 1981, 391).

Diese Maßstäbe hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und bei ihrer Prüfung die in Betracht kommenden erschwerenden Umstände (Höhe des Schadens, Dauer der Tat, große Zahl der Einzelakte, gewerbsmäßige Begehungsweise) gesehen, gewürdigt und mit den für die Angeklagten sprechenden Tatsachen abgewogen. Die Wertung, für die Anwendung des verschärften Strafrahmens sei kein Raum, da die Strafmilderungsgründe überwögen, liegt noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Sie ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Gewichtung möglich gewesen wäre oder sogar nahegelegen hätte.

Soweit die Revision auf die Unterschiede in den Tatbeiträgen und Beweggründen der beiden Angeklagten hinweist, ist dem entgegenzuhalten, dass das Landgericht diese Unterschiede gesehen hat; daraus, dass es dennoch für beide Angeklagten gleich hohe Freiheitsstrafen für angemessen erachtet hat, kann die Beschwerdeführerin nicht herleiten, jedenfalls der Angeklagte Schauer sei zu milde bestraft worden.

2. Die Gewährung von Strafaussetzung hält sich gleichfalls im Rahmen der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzten Grenzen (vgl. BGHSt 29, 370, 371; BGH NStZ 1982, 114; BGH StV 1984, 376; BGH wistra 1985, 20). Soweit das Landgericht entschieden hat, die Verteidigung der Rechtsordnung stehe einer Aussetzung der Vollstreckung nicht entgegen, hat es zu Recht auf das Rechtsempfinden der über die Besonderheiten des Einzelfalles aufgeklärten Bevölkerung, nicht auf die Bewertung in der Berichterstattung der örtlichen Presse abgestellt (vgl. BGHSt 24, 64, 69).

Maul Kuhn Schauenburg v. Gerlach

Foth
BGH: Prüfung besonderer Schwere des Falls und Bewährung bei Betrug/Untreue — Themis