Revision teilweise erfolgreich: Untreue bestätigt, Teilaufhebungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 578/59
- Datum
- 15.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Verleitung zu einer strafbaren Amtshandlung ist erforderlich, dass die vom Verleiteten begangene Vortat die gesetzlich vorausgesetzten Tatumselemente (z. B. Selbstaneignung) erfüllt; fehlt dies, kann die Verleitungstat nicht begründet werden.
Hehlerei (§ 259 StGB) setzt das Vorliegen einer abgeschlossenen Vortat voraus; ineinander übergehende oder noch nicht abgeschlossene Vermögensdelikte genügen hierfür nicht.
Untreue (§ 266 StGB) erfordert die Verletzung von Vermögensinteressen des Dienstherrn; eine Täterschaft kann auch bei Amtsträgern bejaht werden, wenn sie kraft behördlichen Auftrags über solche Vermögensinteressen verfügen und diese verletzen.
Das Unterlassen der Vernehmung eines beantragten Zeugen begründet nur dann einen aufhebungswürdigen Verfahrensfehler, wenn darlegbar ist, dass die vermisste Aussage für die Entscheidung entscheidungserhebliche neue Feststellungen hätte ergeben.
Fehlerhafte Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens oder der anwendbaren Strafvorschrift bei der Strafzumessung führt zur Aufhebung des Strafauspruchs und zur Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Rechtsfehler die Strafhöhe beeinflusst haben.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ einen Versicherungsinspektor aus ██████████████, geboren am ███, wegen Verleitung zu strafbarer Handlung im Amt u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Wilims, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████ als ██████████████, ███ als Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom ███ ████ 1959
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte G.___ in den Fällen II, 3 und III, 4 der Urteilsgründe (Gemeindekasse) allein der Untreue schuldig sind;
2. mit den Feststellungen aufgehoben a) gegen den ██ in den Fällen II, 2 der Urteilsgründe (Firma ████████), b) gegen beide Angeklagte im Strafaussprach in den Fällen der Schuldspruchänderung, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer in drei Fällen wegen Verleitung des Mitangeklagten G.___ zu strafbaren Handlungen im Amte (§ 357 StGB) in Tateinheit mit Untreue (§ 266 StGB), in zwei Fällen auch mit Hehlerei (§ 259 StGB), ferner wegen Untreue in einem weiteren Fall (III, 7 der Urteilsgründe) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Der Verteidiger des Beschwerdeführers stellte im Schlussvortrag vorsorglich den Antrag, eine frühere Angestellte der Gemeinde Bischofsheim, bei der ██████ Leiter der allgemeinen Verwaltungsabteilung war, als Zeugin darüber zu hören, dass der Mitangeklagte G.___ Möglichkeit hatte, aus der bei ██████ eingehenden Post ohne dessen Wissen Schecks zu entnehmen. Das Landgericht ist über den Antrag hinweggegangen. Das beanstandet die Revision mit der Begründung, die unter Beweis gestellte Behauptung sei für die Entscheidung erheblich.
Die Rüge greift nicht durch. Unmittelbar betrifft sie nur den Fall ██████████ (III, 1 der Urteilsgründe); insoweit hat die Strafkammer das Verfahren wegen Verjährung eingestellt und ficht der Beschwerdeführer das Urteil nicht an. Mittelbar erfasst sie freilich auch seine Verurteilung, soweit das Landgericht diese auf die Einlassung des Mitangeklagten G.___ stützt; denn mit dem Beweisantrag wandte sich der Beschwerdeführer allgemein gegen die Glaubwürdigkeit G.___s, der ihn erheblich belastete. Insoweit erhält die Rüge gewisse Nahrung durch die Meinung der Strafkammer, die beiden Schecks der Firma ████████ – der Barscheck vom 26. Juli 1952 über 3.631,84 DM bis zur Einlösung, der Verrechnungsscheck vom 18. Juni 1952 über 2.961,19 DM bis zu seinem Umtausch – seien bei der allgemeinen Verwaltung geblieben, weil sie nach den Einrichtungen der Gemeinde an keine andere Stelle weder auf dem Post- noch auf dem Botenwege hätten gelangen können.
Indessen hat das Landgericht keineswegs übersehen, dass G.___ – wie vom Beschwerdeführer unter Beweis gestellt – die Möglichkeit hatte, sich von diesem unbemerkt in den Besitz der Schecks zu setzen. Es stellt fest, dass er damals noch nicht in der Gemeindekasse, sondern wie ██████ in der allgemeinen Verwaltungsabteilung beschäftigt war; und es erörtert ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer den Barscheck vom 26. Juli 1952 gar nicht in Empfang genommen haben kann, weil er sich damals auswärts in Urlaub befand. Er hatte aber den Verrechnungsscheck am 18. Juni 1952 geraume Zeit vor Antritt seines Urlaubs am 20. Juli 1952 selbst erhalten. Beide Schecks wurden erst nach seiner Rückkehr vom Urlaub – längere Zeit nach dem Ausstellungstag – vorgelegt, der Barscheck (erfolgreich) der Bank zur Einlösung, der Verrechnungsscheck (vergeblich) der Firma █████████ zum Umtausch gegen einen Barscheck. Deshalb in Verbindung mit noch anderen Gründen hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, dass G.___ diese beiden Schecks nicht ohne Wissen des Beschwerdeführers erlangt, sondern von ihm selbst ausgehändigt erhalten hat. Von diesem rechtsfehlerfreien Standpunkt aus ist die Beweisfrage in der Tat unerheblich.
II. Angestelltenversicherungsmarken (III, 6 der Urteilsgründe)
Im August 1955 vereinnahmte ██████ zur Gemeindekasse als Kaufpreis für eine Holzlieferung einen Betrag von 1.837,50 DM, den er nicht im Kassenhilfsbuch eintrug. Auf Grund seiner Einlassung hält die Strafkammer für erwiesen, dass er von den Geld Angestelltenversicherungsmarken im Werte von 1.812,– DM für sich und G.___ anschaffte. Diesen hält sie für überführt, dass er die Anregung dazu gab, weil er (anders als ██████ bis zum Jahre 1952 Markenbeiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet hatte). Seine Verurteilung gemäß §§ 357, 350, 351, 266 StGB hält der Nachprüfung nicht stand.
██████ kaufte „zunächst Marken rückwirkend für die Jahre 1953 und 1954 und sodann Marken für die laufende Periode“. Diese Feststellung lässt es im Ungewissen, welcher Art die Marken sind, die G.___ für die zurückliegende Zeit erwarb. „In den folgenden Wochen und Monaten“ nach der Vereinnahmung des Kaufgeldes waren bei den Postämtern Angestelltenversicherungsmarken nur mit dem Aufdruck des jeweils laufenden Jahres („55“ oder „56“) erhältlich. Marken der Jahre 1953 und 1954 mit den entsprechenden Aufdrucken („53“, „54“) waren jeweils zum Jahresschluss ungültig geworden. Sie befanden sich in den Jahren 1955 und 1956 nicht mehr im Verkehr (Verf. Nr. 760/1953 und Nr. 596/1954, Amtsblatt BMPF 831 und 600).
Zwar konnten auf Grund des § 8 Abs. 2 des Rentenmehrbetragsgesetzes vom 23. November 1954 (BGBl. I S. 345) Selbstversicherte und freiwillig Nachversicherte in jenen Jahren noch Angestelltenversicherungsbeiträge für zurückliegende Zeiträume innerhalb der Zweijahresgrenze des § 1442 Abs. 1 RVO i. V. m. § 190 AVG nachentrichten. Das war aber nur durch Beitragsmarken mit der Jahreszahl „55“ oder „56“ möglich (Verf. Nr. 132/1955 und 645/1955, Amtsblatt BMPF 134 und 657).
Sollte G.___ – worüber das Urteil keinen Aufschluss gibt – Marken mit den Jahreszahlen „53“ und „54“ erworben haben, so könnte er dazu nicht die Zahlung der Firma ████████ verwendet und könnte ██████ ihn dazu nicht veranlasst haben.
Bei der hiernach notwendigen Ergänzung der Feststellungen wird die Strafkammer auch erörtern müssen, warum ██████ die Marken dem Beschwerdeführer nicht aushändigte, sondern jahrelang nutzlos in der Gemeindekasse verwahrte, und inwiefern ihm selbst an der Beschaffung nicht gelegen war, obwohl er erst im Jahre 1954 in das Beamtenverhältnis berufen wurde und sich daher möglicherweise hätte weiterversichern können (vgl. § 21 AVG a. F. mit § 1243 RVO); tatsächlich waren die Marken dem Urteil zufolge wenigstens zum Teil auch für ihn bestimmt.
III. Fälle Gemeindekasse
Der Beschwerdeführer ließ sich von G.___ aus der Gemeindekasse mehrere Einzelbeträge und einen „Gehaltsvorschuss“ geben. G.___ verzeichnete die Ausgaben nicht in den Büchern. Die Strafkammer hat ihn wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue, ██████ wegen Verleitung hierzu im Amt, ebenfalls in Tateinheit mit Untreue verurteilt.
a) Fehlerfrei ist nur der Schuldspruch wegen Untreue.
Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass beide Angeklagten kraft behördlichen Auftrags Vermögensinteressen der Gemeinde wahrzunehmen hatten; G.___ als Kassenverwalter, ██████ als Leiter der allgemeinen Verwaltung, die sich auch auf die Vermögensangelegenheiten der Gemeinde erstreckte. Von einer unwesentlichen Nebenverpflichtung kann bei dem festgestellten Sachverhalt keine Rede sein.
b) Im Übrigen hat der Schuldspruch keinen Bestand.
██████ wendete die Beträge dem Beschwerdeführer aus der Gemeindekasse zu. Er gab sie also weder aus eigenem Vermögen noch in eigenem Namen hin; er handelte auch ersichtlich ohne jeden sonstigen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil. Er hat sie somit nicht sich zugeeignet (BGHSt 4, 236 und NJW 1954, 1295 Nr. 21; BGH 1 StR 32/58 vom 1. April 1958). ██████ kann ihn mithin nicht dazu verleitet haben.
Hehlerei setzt eine abgeschlossene Vortat voraus. Hier gingen die Untreuehandlungen beider Angeklagten ineinander über; die des einen war noch nicht beendet, als die des anderen begann.
Das Urteil ist entsprechend zu ändern, gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten G.___ (BGH 1 StR 385/53 vom 22. November 1955 und 2 StR 602/56 vom 5. April 1957).
c) Die Strafe hat das Landgericht, da es beiden Angeklagten mildernde Umstände zubilligte, anstatt dem § 266 StGB dem § 256 StGB entnommen (BGH LM Nr. 42 zu § 73 StGB). Aus dieser Vorschrift bleiben die Angeklagten verurteilt. Dennoch hat der Senat den Strafaussprach aufgehoben, weil die Strafkammer ausdrücklich – wenn schon von ihrem Rechtsstandpunkt aus zutreffend – erwähnt, dass sie die Mindeststrafe des § 351 Abs. 2 StGB nicht unterschreiten „durfte“. Der Strafbemessung liegt daher ein unrichtiger Strafrahmen zugrunde. Dadurch kann die Höhe der Einzelstrafen beeinflusst sein. Jedenfalls ist das nicht auszuschließen.
Fall Grundstücksarbeiten (II, 7 der Urteilsgründe)
Zu diesem Punkt ist die Revision offensichtlich unbegründet.
| Wilims | Dr. Geier | Hübner | |||
| Dr. Peetz | Dr. Faller |