BGH: Polygraph (Lügendetektor) im Strafverfahren auch mit Einwilligung unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 578/53
- Datum
- 16.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Polygraphenuntersuchung verletzt die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung des Beschuldigten und ist im Strafverfahren sowie in Vorermittlungen unzulässig.
Das Verbot des § 136a StPO, die Willensfreiheit des Beschuldigten bei der Einlassung zu beeinträchtigen, gilt seiner Bedeutung entsprechend unabhängig von einem Einverständnis des Beschuldigten.
Beweiserhebungen, die darauf zielen, unbewusste, willensunabhängige körperliche Reaktionen als „Aussagen“ zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung zu verwerten, greifen in einen unantastbaren seelischen Eigenraum ein und sind unzulässig.
§ 81a StPO rechtfertigt nur körperliche Untersuchungen zur Feststellung körperlicher Tatsachen (einschließlich Tatspuren/Fremdkörper), nicht aber Untersuchungen zur Erkundung psychischer Vorgänge oder zur mittelbaren Wahrheits- bzw. Glaubwürdigkeitsdiagnostik.
Bei naturwissenschaftlich-technischen Untersuchungsmethoden ist für ihre Verwertbarkeit erforderlich, dass Gericht und Verfahren sich von wissenschaftlicher Grundlage, Auswertungsgrundsätzen, Sachkunde der Auswerter und dem Ausschluss technischer Fehlerquellen überzeugen; bloße Übernahme ungeprüfter Angaben genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 11. Juni 1953
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
GG Art. 1, §§ 136a, 81a StPO
1 StR 578/53
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Geschäftsführer Ernst ███ ███ aus ██ ██, ███ dort geboren am █████ 1925, wegen Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. ███ als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ ███ ███████████████████ als █████████, Justizangestellter ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Leitsatz
Die Untersuchung mit dem „Polygraphen“ (Lügendetektor) verletzt die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung des Beschuldigten und ist daher im Strafverfahren wie in den Vorermittlungen ohne Rücksicht auf sein Einverständnis unzulässig.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 11. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Kaiserslautern.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte wird beschuldigt, bei der Genossenschaft Raiffeisenkasse in ██ █████, deren Rechner er war, 5.760 DM unterschlagen und der Polizei zur Verdeckung einen Einbruch in den Kassenschrank der Genossenschaft vorgetäuscht zu haben. Er ist wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) verurteilt worden.
Seine Verfahrensrüge führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Verwertung der Antworten des Angeklagten bei der Untersuchung mit dem „Polygraphen“ und der Aufzeichnungen dieses Geräts als Beweismittel war ohne Rücksicht auf seine Zustimmung nach Art. 1 Abs. 1 GG und § 136a StPO unzulässig.
Die Zulässigkeit hängt nicht von der Brauchbarkeit des Polygraphen zur Aufklärung von Straftaten ab und auch nicht von der Richtigkeit und Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Erwägungen, auf denen er beruht. Sie ist allein nach den das Strafverfahren regelnden Grundsätzen zu prüfen. Diese verbieten die Anwendung des Geräts.
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ (Art. 1 Abs. 1 GG). Dieser Leitsatz des Grundgesetzes gilt uneingeschränkt auch für den einer Straftat Verdächtigen. Sinngemäß ist er in den Art. 2, 104 Abs. 1 GG und in den Vorschriften der §§ 136a, 69 Abs. 3, 81c, 161 Abs. 2 und 163 Abs. 2 StPO enthalten.
Die Erforschung der Wahrheit, die Hauptpflicht des Gerichts im Strafverfahren, hat ausschließlich auf die in diesen und weiteren Vorschriften geordnete justizförmige Weise stattzufinden. Der Beschuldigte ist Beteiligter, nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Nur innerhalb des angegebenen Rahmens unterwirft ihn das Gesetz unerlässlichen Untersuchungen und Beschränkungen. So schränkt es seine körperliche Freiheit ein, soweit er dem Verfahren zur Verfügung gehalten und an der Verdunkelung der Tat gehindert werden muss, zur Ermittlung der Verantwortlichkeit des Beschuldigten (§ 81 StPO), weiterhin, soweit eine körperliche Untersuchung Tatsachen zuständlicher oder gegenständlicher Art, Tatspuren oder Fremdkörper zu Tage fördern und dadurch zur Aufklärung beitragen kann (§ 81a StPO).
Die Entschließungsfreiheit des Beschuldigten hinsichtlich seiner Einlassung zur Anklage bleibt nach dem Gesetz in jeder Verfahrenslage unangetastet. Er braucht sich zur Anklage nicht zu äußern und an der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitzuwirken (BGHSt 1, 342); er mag mitunter anerkennenswerte Gründe hierfür haben. Die Tat ist auch ohne sein Zutun auf justizförmigem Wege aufzuklären. Diese Grundsätze des Verfassungs- und Strafverfahrensrechts wurzeln darin, dass selbst der Tatverdächtige und Straffällige der Gesamtheit stets als selbstverantwortliche, sittliche Persönlichkeit gegenübersteht; bei erwiesener Schuld darf und muss er zur Sühne unter das verletzte Recht gebeugt werden; seine Persönlichkeit jedoch darf über jene gesetzlichen Beschränkungen hinaus dem gewiss wichtigen öffentlichen Anliegen der Verbrechensbekämpfung nicht aufgeopfert werden.
a) Die Vorschrift des § 136a StPO unterstreicht dies im Einzelnen. Sie gewährleistet die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des Beschuldigten hinsichtlich seiner Einlassung schlechthin und enthält Beispiele unzulässiger Beeinträchtigung. Das aus ihr hervorgehende Verbot der Willensbeeinträchtigung gilt – seiner Bedeutung entsprechend – ohne Rücksicht auf das Einverständnis des Beschuldigten mit abweichender Handhabung.
Zu Beginn der Vernehmung in der Hauptverhandlung ist er zu befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle (§§ 243 Abs. 3, 136 StPO). Entsprechend bleibt es ihm auch bei der Vernehmung überlassen, über das Ob und Wie der Beantwortung jeder Frage zu entscheiden, ohne dass unbewusste Äußerungen seiner Persönlichkeit dabei anders wahrnehmbar hervortreten, als auch sonst im Umgang. Bei der Befragung mit dem Polygraphen steht ihm dies nicht mehr frei. Dem Gerät wird die Eigenschaft nachgesagt, durch Messung und Aufzeichnung des Blutdrucks, der Pulszahl und der Atmungslänge mehr oder weniger unbewusste Körpervorgänge beim Untersuchten, die mit seinem unter Umständen während der Befragung wechselnden Seelenzustand engstens zusammenhängen, festzuhalten und dem mit dem Gerät vertrauten Psychologen bei Nichtbeantwortung einer Frage, mehr noch bei bewusst unrichtiger Beantwortung, Hinweise zu vermitteln, ob der Befragte innerlich gespannt oder mehr „gelöst“ ist. Hält man dies, wohl entgegen dem Stande der Wissenschaft, für eine gesicherte Erkenntnis – ohne eine solche ist das Gerät von vornherein unbrauchbar –, so ergibt sich: Der Beschuldigte kann keine der Untersuchungsfragen wahrheitsgemäß, bewusst unrichtig, ausweichend beantworten oder übergehen, ohne dass zugleich willensunabhängige, meist unbewusste, mit den Fragen wechselnde Körpervorgänge, die durch seelisch-leibliche Wechselwirkung zustande kommen, aufgezeichnet und vom Sachverständigen zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit benutzt werden.
Der Polygraph bezweckt mithin, vom Beschuldigten mehr und andere „Aussagen“ als beim üblichen Verhör zu erlangen, darunter solche, die er unwillentlich macht und ohne das Gerät gar nicht machen kann. Neben der bewussten und gewollten Antwort auf die Fragen „antwortet“, ohne dass der Beschuldigte es hindern kann, auch das Unbewusste.
Ein solcher Einblick in die Seele des Beschuldigten und ihre unbewussten Regungen verletzt die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung (§ 136a StPO) und ist im Strafverfahren unzulässig. Zur Erhaltung und Entwicklung der Persönlichkeit gehört ein lebensnotwendiger und unverzichtbarer seelischer Eigenraum, der auch im Strafverfahren unangetastet bleiben muss.
Das Gericht darf hiernach bewusste und unbewusste Ausdrucksvorgänge beim Angeklagten, die in der Hauptverhandlung in üblicher Weise hervortreten, bei der Beweiswürdigung mit Vorsicht, Zurückhaltung und Menschenkenntnis berücksichtigen. Diesen recht groben Sinneseindrücken des täglichen Lebens stehen solche, die durch Messung unbewusster und verborgener Körpervorgänge gewonnen und dann zur seelenkundlichen Deutung benutzt werden, nicht gleich. Die Erforschung des Unbewussten des Beschuldigten im Gegensatz zu offen hervortretenden Ausdrucksbewegungen ist unzulässig.
b) Auch auf § 81a StPO kann sich das Landgericht nicht stützen.
Die Vorschrift regelt die körperliche Untersuchung des Beschuldigten im Einklang mit den dargelegten Grundsätzen. Die körperliche Untersuchung darf nur zur Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind, stattfinden. Darunter ist nur die körperliche Beschaffenheit des Angeklagten zu verstehen, „die äußere und innere Seinsweise des Körpers“ einschließlich in diesen geratener Fremdkörper (Eb. Schmidt, StPO § 81a Anm. 3), unter Umständen auch das körperliche Verhalten gegenüber äußeren Einflüssen (Alkohol). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.
Schon der bisher erörterte Verfahrensmangel, auf dem die Verurteilung beruht, zwingt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
2. Daneben erheben sich weitere durchgreifende Rechtsbedenken:
a) Die wissenschaftlichen Grundlagen der Untersuchung durch den Polygraphen und die Zuverlässigkeit der Prüfungsergebnisse sind bisher keineswegs gesichert. Das Landgericht nimmt an, sage der Untersuchte bewusst die Unwahrheit, so trete eine geringe „Erhöhung des Blutdrucks, der Herztätigkeit und der Atmung“ ein. Hinsichtlich der Herztätigkeit und Atmung ist diese Ausdrucksweise unklar. Vor allem aber ist nicht bekannt, ob ein solcher oder ähnlicher Erfahrungssatz in der Wissenschaft unangefochten feststeht. Dies ist für die Anwendbarkeit naturwissenschaftlicher Untersuchungsweisen im Strafverfahren wesentlich (vgl. BGHSt 5, 34 zur erbkundlichen Vergleichung).
Das Landgericht hat sich hierüber keine Gewissheit verschafft. Es nimmt an, „deutsche Autoren“ hätten keine Erfahrung mit dem Gerät, und begnügt sich mit der Erklärung in den Urteilsgründen, nach der Auffassung amerikanischer Sachverständiger sei die Untersuchung „eine geeignete Methode völlig unzweifelhafter Wahrheitsfindung“. Das scheint schon für die englische und amerikanische Gerichtspraxis im Unterschied zu den polizeilichen Ermittlungen nicht zuzutreffen (vgl. Wigmore, On Evidence, 1940, § 999 und Anhang 1949 § 999); noch weniger gilt es für die deutsche Strafrechtswissenschaft, die die Anwendung fast einhellig ablehnt. Seelig (Lehrbuch der Kriminologie, S. 242), auf den sich das Landgericht beruft, vertritt im Gegenteil die Ansicht, „fehlerfreier“ als bei der (in seinem Werk vorher besprochenen) „Assoziationsmethode“ lasse sich bei einem Verdächtigen, dem im Falle seiner Unschuld der Klagevorwurf noch nicht bekannt sein dürfe, durch den Polygraphen feststellen, ob er „bestimmte Situationen des Tatbestandes erlebt“ hat. Daraus geht hervor, dass die Kenntnis eines unschuldigen Befragten und sein Bewusstsein, tatverdächtig zu sein, das Ergebnis, falls das Gerät an sich verlässlich arbeitet, verfälschen kann. Als der Angeklagte untersucht wurde, war ihm der Anklagevorwurf bekannt, so dass schon dies – nach der angeführten Ansicht – den Untersuchungserfolg gefährdete, wenn nicht ganz ausschloss.
b) Das Landgericht hat sich weiterhin keine Gewissheit über die Grundsätze der Auswertung, ihre unangefochtene Richtigkeit und zutreffende Anwendung beim Angeklagten verschafft, obwohl es feststellt, dass dazu besondere Ausbildung gehört. Es hat die Mitteilung der amerikanischen Untersuchungspersonen, sie besäßen diese Ausbildung und seien zu einem den Angeklagten eindeutig belastenden Ergebnis gelangt, ohne eigene Prüfung und Sachkunde hingenommen, dazu vom Hörensagen ohne Vernehmung und Befragung der Untersuchungspersonen in der Hauptverhandlung. War eine solche nicht durchführbar, so ergab sich schon allein daraus die Frage nach dem Beweiswert eines solchen Verfahrens.
Endlich ist ungeprüft geblieben, ob technische Fehler des Geräts die Untersuchung beeinflusst haben können. Aus guten Gründen gehört zur Begutachtung nach gewissen körperlichen Untersuchungen des Beschuldigten eine besondere Erklärung des Gutachters über das dabei eingeschlagene Verfahren und die Ausschaltung erfahrungsgemäß häufiger Fehlerquellen. Entsprechendes hätte, wäre er anwendbar, auch für den Polygraphen zu gelten.
Diese weiteren Verstöße gegen das Beweisrecht hätten auch für sich allein zur Aufhebung und Zurückverweisung führen müssen.
Die neue Hauptverhandlung gibt dem Landgericht Gelegenheit, die weiteren Bedenken der Revision, die teilweise nicht ohne Gewicht sind, zu berücksichtigen.
Sachlichrechtlich ist das Urteil nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Der Vertreter der örtlichen Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nach Zustimmung des Angeklagten die Untersuchung durch den Polygraphen beantragt.
Dem Senat erschien es angezeigt, von dem Recht gemäß § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.
| Glanzmann | Jagusch | Heimann-Trosien | |||
| Dr. Peetz | Schalscha | Dr. |