Revision: Strafausspruch aufgehoben — Prüfung des minder schweren Falls (§213 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 57/84
- Datum
- 23.02.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines sonst minder schweren Falls nach §213 StGB sind alle umständebedingten Provokationen und das unmittelbare Verhalten Dritter zu berücksichtigen; körperliche Angriffe können eine plötzliche Wut begründen.
Das Schwurgericht darf die Anforderungen an die Feststellung des minder schweren Falls nicht überspannen; eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führen.
Die bloße Verwendung beleidigender Äußerungen durch das Tatopfer genügt nicht automatisch, den Streit in einer Weise zu provozieren, dass der Täter die Tat als gerechtfertigte Reaktion in plötzlicher Erregung beging.
Die revisionsrechtliche Überprüfung erfasst auch den Strafausspruch, wenn nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Tatsachenwürdigung eine mildere rechtliche Einstufung vorzunehmen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 9. November 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Frank E ██████, dort geboren █████ ███ 1961, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2–4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. November 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zum Schuldspruch deckt die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler auf, doch begegnet der Strafausspruch durchgreifenden Bedenken. Selbst wenn das Zuschlagen des Fensterladens, der den Angeklagten im Gesicht und am Arm traf, wegen nur geringer Wucht nicht als Misshandlung im Sinne von § 213 StGB zu werten war und auch in Verbindung mit den vorangegangenen Beschimpfungen keine „schwere Beleidigung“ darstellte, war doch die Frage des sonst minder schweren Falles zu prüfen. Das Schwurgericht hat das an sich nicht übersehen, doch lassen seine Ausführungen befürchten, es habe die Anforderungen überspannt. Zwar hatte der Angeklagte die zu nächtlicher Stunde (etwa 0.45 Uhr) vom Tatopfer und seinen zwei Freunden ausgehende Belästigung mit „aggressivem Tonfall“ erwidert, doch bestand für diese drei Personen keinerlei Anlass, ihrerseits den Angeklagten zu beleidigen und zu beschimpfen. Dieses Verhalten damit abzuschließen, dem am Fenster seiner Wohnung stehenden Angeklagten den Fensterladen ins Gesicht zu schlagen, war trotz der vom Angeklagten ebenfalls gebrauchten beleidigenden Ausdrücke ein durchaus unangemessenes Verhalten und nach dem Vorangegangenen geeignet, den Angeklagten in „plötzliche Wut“ zu versetzen. Davon, er habe den Streit „in dieser Schärfe provoziert“, kann angesichts der gesamten Situation nicht gesprochen werden.
Im Hinblick auf die sonst vorliegenden, vom Schwurgericht im einzelnen aufgeführten Milderungsgründe ist nicht auszuschließen, dass das Schwurgericht bei zutreffender Einschätzung des Verhaltens der Beteiligten das strafbare Handeln des Angeklagten als minder schwer im Sinne von § 213 StGB eingestuft hätte.
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