BGH: Revisionen wegen gefährlicher Körperverletzung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 577/99
- Datum
- 07.12.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei Zurückweisung eines Rechtsmittels trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels; eine Auslagenerstattung kann entfallen (§ 473 StPO Hinweis im Tenor).
Bei der Strafzumessung dürfen lebensbedrohliche Verletzungsfolgen der Tat strafschärfend berücksichtigt werden.
Eine strafschärfende Würdigung eines – trotz behauptetem Rücktritt – bestehenden Tötungsvorsatzes muss aus den Urteilsgründen hervorgehen; fehlt ein solches Feststellungsbild, ist die Strafschärfung nicht gegeben.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 19. Juli 1999
Rubrum
Beschluss
in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 19. Juli 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Zur Revision des Angeklagten bemerkt der Senat ergänzend:
Die Strafkammer durfte strafschärfend berücksichtigen, dass die Verletzungen des Geschädigten lebensbedrohlich waren. Dass sie darüber hinaus trotz des Rücktritts des Angeklagten vom Tötungsversuch den Tötungsvorsatz strafschärfend berücksichtigt hatte, ergeben die Urteilsgründe nicht.
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