Treffer
BGH Beschluss

BGH: Revisionen wegen gefährlicher Körperverletzung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 577/99
Datum
07.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und der Nebenkläger hielten das Urteil des Landgerichts Deggendorf wegen gefährlicher Körperverletzung mit Revisionen für rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler nach § 349 Abs. 2 StPO ergab. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Der Senat stellt klar, dass lebensbedrohliche Verletzungen strafschärfend zu berücksichtigen sind, eine Strafschärfung wegen eines Tötungsvorsatzes trotz Rücktritts den Urteilsgründen jedoch nicht zu entnehmen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei Zurückweisung eines Rechtsmittels trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels; eine Auslagenerstattung kann entfallen (§ 473 StPO Hinweis im Tenor).

3

Bei der Strafzumessung dürfen lebensbedrohliche Verletzungsfolgen der Tat strafschärfend berücksichtigt werden.

4

Eine strafschärfende Würdigung eines – trotz behauptetem Rücktritt – bestehenden Tötungsvorsatzes muss aus den Urteilsgründen hervorgehen; fehlt ein solches Feststellungsbild, ist die Strafschärfung nicht gegeben.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 19. Juli 1999

Rubrum

Beschluss

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 19. Juli 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Zur Revision des Angeklagten bemerkt der Senat ergänzend:

Die Strafkammer durfte strafschärfend berücksichtigen, dass die Verletzungen des Geschädigten lebensbedrohlich waren. Dass sie darüber hinaus trotz des Rücktritts des Angeklagten vom Tötungsversuch den Tötungsvorsatz strafschärfend berücksichtigt hatte, ergeben die Urteilsgründe nicht.

SchaferWahlSchluckebier
MaulBoetticher
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