Revision: Teilaufhebung der Verurteilungen wegen Verkündungsversehens; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 577/98
- Datum
- 05.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verkündungsversehen in der Urteilsformel kann nachträglich durch Beschluss der an der Entscheidung beteiligten Richter berichtigt werden, wenn aus dem insgesamt Verkündeten sowohl das Versehen als auch die tatsächlich getroffene Entscheidung zweifelsfrei hervorgehen.
Die Möglichkeit der Berichtigung wegen Verkündungsversehens gilt entsprechend auch für Entscheidungen des Revisionsgerichts.
Ist die Revision nur gegen bestimmte Verurteilungen gerichtet, so kann die Aufhebung des Urteils sich auf diese Verurteilungen beschränken; nicht angegriffene Freisprüche bleiben unberührt.
Wird ein Urteil insoweit aufgehoben, sind die Sache und ggf. die Kosten des Rechtsmittels zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 29. Juni 1998
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 1999
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 5. November 1998 wird wie folgt berichtigt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Juni 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist (§ 349 Abs. 4 StPO).
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 29. Juni 1998 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen verurteilt und ihn von weiteren (gleichartigen) Vorwürfen freigesprochen.
Revision gegen dieses Urteil hat nur der Angeklagte eingelegt. Der Senat hat durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO vom 5. November 1998 das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Senat stellt klar, dass sich die Urteilsaufhebung nur auf die Verurteilung des Angeklagten bezieht.
Bei einem Verkündungsversehen kann die Urteilsformel durch Beschluss der an der Entscheidung beteiligten Richter nachträglich berichtigt werden, soweit aus dem insgesamt Verkündeten für alle Verfahrensbeteiligten sowohl das Versehen als auch das wirklich Beschlossene zweifelsfrei deutlich wird (ständ. Rspr., vgl. die Nachw. bei Hirschthal in KK 3. Aufl. § 260 Rdn. 13).
Dies gilt entsprechend auch für Entscheidungen des Revisionsgerichts.
Dass das Urteil des Landgerichts nur insoweit aufgehoben wurde, als der Angeklagte verurteilt worden war, ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass nur über seine Revision und daher nicht über die in dem Senatsbeschluss vom 5. November 1998 nicht angesprochenen Freisprüche zu befinden war.
| Maul | Bruning | Boetticher | |||
| Ulsamer | Wahl |