Revision verworfen: Minder schwerer Fall und Beihilfe bei Betäubungsmittelhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 577/96
- Datum
- 01.10.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines „minder schweren Falles“ nach § 29a Abs. 2 BtMG ist auf den Tatbeitrag des Gehilfen abzustellen; dabei ist das Gewicht der geförderten Haupttat zu berücksichtigen.
Der gesetzliche Milderungsgrund der Beihilfe (§ 27 StGB) kann – allein oder in Verbindung mit anderen Umständen – zur Anwendung des jeweils milderen Strafrahmens führen.
Eine Unterlassung der ausdrücklichen Erörterung eines für den Angeklagten sprechenden Milderungsgrundes begründet keinen Revisionsgrund, wenn die Nachprüfung ergibt, dass der milderen Bewertung aufgrund der festgestellten Tatmenge und des erheblichen Tatbeitrags objektiv der Raum fehlt.
Bei erheblichen Betäubungsmittelmengen und einem erheblichen Tatbeitrag des Gehilfen ist die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 13. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 577/96 vom 1. Oktober 1996
in der Strafsache gegen █ aus T[O] (Türkei), geboren am ██ Mehmet Ç[o] bei M[C] (Türkei), 1965, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 13. Juni 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Bei der Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, hat das Landgericht zwar zutreffend zunächst darauf abgehoben, dass nicht die Haupttat, sondern der Tatbeitrag des Gehilfen, freilich unter Berücksichtigung des Gewichts der geförderten Haupttat, den Gegenstand der für die Strafrahmenwahl maßgeblichen Bewertung bildet (BGH StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gehilfe 1, 2; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Gehilfe 1, 2).
Unerörtert ist dagegen geblieben, dass bereits der gesetzlich vertypte Milderungsgrund der Beihilfe (§ 27 StGB), sei es allein, sei es in Verbindung mit anderen, zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umständen, zur Anwendung des jeweils milderen Strafrahmens führen kann (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 4; Strafrahmenwahl 2, 3; BGH StV 1992, 372). Auf diesem Erörterungsmangel beruht das Urteil jedoch nicht, weil auch unter diesem Aspekt im Hinblick auf die gehandelte Menge von 39 kg Heroin und den erheblichen Tatbeitrag des Angeklagten die Annahme eines minder schweren Falles ausgeschlossen erscheint.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Unterschriften]
| Schafer | Maul | Wahl | |||
| Ulsamer | Granderath |