Rückverweisung wegen fehlerhafter Bewertung der Provokation (§ 213 StGB) im Totschlagsfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 577/90
- Datum
- 04.12.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 213 Abs. 1 1. Alt. StGB setzt eine Gesamtbetrachtung voraus, bei der frühere Misshandlungen und Demütigungen als mitursächliche Faktoren in die Würdigung einzubeziehen sind.
Eine für sich geringe tatauslösende Misshandlung kann in ihrer Wirkung darin bestehen, dass sie in Verbindung mit früheren Übergriffen das Gewicht erlangt, das den minder schweren Fall begründet.
Die tatrichterliche Beurteilung der Schwere von Beleidigungen und Misshandlungen bleibt ermessensbehaftet, muss jedoch das Zusammentreffen der Einwirkungen schlüssig und nachvollziehbar gewichten.
Ist die tatrichterliche Begründung zur Ursächlichkeit oder zum Gewicht provozierender Faktoren widersprüchlich oder unklar, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Rückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 26. Februar 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Jaswinder SC aus ████, geboren am ██ 1959 in █████████████████ (Indien), wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt C—— aus M[REDACTED] als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26. Februar 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten der Revision zu befinden.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat seinen Bruder erwürgt. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die Begründung, mit der die Strafkammer einen minder schweren Fall nach § 213 StGB verneint hat, rechtlicher Prüfung nicht standhält.
Zutreffend hat das Landgericht allerdings den Fußtritt, den das Tatopfer dem Angeklagten unmittelbar vor der Tat in Höhe des Bauches in die Seite versetzt hat, als Misshandlung i. S. des § 213 StGB gewertet. Es hat jedoch gemeint, diese Provokation habe zu wenig Gewicht, um als eine verständliche Reaktion mit einer gegen das Leben gerichteten Tat anerkannt zu werden.
Die Strafkammer stützt sich dabei auf eine Auffassung, die im juristischen Schrifttum vertreten wird (vgl. Jahnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 4 und Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 213 Rdn. 11). Ob dieser Auffassung zu folgen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung, denn jedenfalls ist die Begründung, mit der die Strafkammer dem Fußtritt als solchem zu wenig Gewicht beigemessen hat, rechtsfehlerhaft.
Die Strafkammer hat das geringe Gewicht der Misshandlung damit begründet, dass sich der Fußtritt nicht wesentlich von früheren, vom Angeklagten klaglos hingenommenen Übergriffen seines Bruders unterschied. Dabei hat sie nicht bedacht, dass § 213 1. Alt. StGB auch dann anwendbar sein kann, wenn die tatauslösende Misshandlung für sich allein betrachtet zwar keine schwere Unbill darstellt, sie aber gleichsam nur der Tropfen ist, der das Fass zum Überlaufen bringt (st. Rspr., BGH MDR 1961, 1027; BGH bei Holtz MDR 1979, 456; BGH GA 1970, 214). Notwendig ist daher eine Gesamtbetrachtung, die die in der Vergangenheit liegenden Vorgänge als mitwirkende Ursache einschließt. Bei einer solchen Gesamtbeurteilung kann den früheren Schlägen des Bruders und den damit einhergehenden Demütigungen des Angeklagten, der sich dagegen mit Rücksicht auf die Stellung des ältesten Bruders innerhalb der Familie nicht aufzulehnen wagte (UA S. 10 f.), sehr wohl Bedeutung zukommen und ihnen zusammen mit der tatauslösenden Misshandlung ein Gewicht verleihen, das die Anwendung des § 213 1. Alt. StGB rechtfertigt.
Soweit das Landgericht die unmittelbar vor der Tat gegen den Angeklagten geäußerten Beleidigungen nicht als schwer ansieht, hält sich dies im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. Doch berücksichtigt es nicht, dass die Beleidigungen und die dem Angeklagten zugefügte Misshandlung, in der ebenfalls eine Missachtung zum Ausdruck kam, nicht getrennt, sondern in ihrem Zusammentreffen unter Einbeziehung der früher erlittenen Demütigungen gesehen werden müssen.
Unklar in ihrer Bedeutung ist schließlich die Bemerkung im Urteil, bei der Tatbegehung hätten „offensichtlich andere Ursachen im Vordergrund“ gestanden (UA S. 32). Diese Bemerkung kann so verstanden werden, dass dem Fußtritt und der Beleidigung letzten Endes keine maßgebliche Bedeutung zukommen und damit die Ursächlichkeit verneint werden soll, worauf auch die Formulierung auf UA S. 31 (Mitte des 1. Absatzes) hindeuten könnte. Dazu im Widerspruch stünde die Feststellung, dass der Angeklagte, unmittelbar nachdem er den Fußtritt erhalten hatte, erregt aufsprang und sich auf seinen Bruder stürzte (UA S. 15). Danach kommt dem Fußtritt ersichtlich tatauslösende Bedeutung zu. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, dass der Zorn über die erlittene Misshandlung nur eine unerhebliche Rolle im Vergleich zu anderen Motiven spielte.
Ulsamer Kuhn Maul v. Gerlach
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