Revision verworfen – Verlesung von Schreiben (§256 StPO) im Sicherungsverfahren zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 577/89
- Datum
- 14.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung schriftlicher Erklärungen ist nach §256 StPO zulässig, wenn dadurch keine unzulässige Ersetzung einer Zeugenaussage durch Urkunden erfolgt und die Voraussetzungen der Norm eingehalten sind.
Ein Verfahrensmangel rechtfertigt die Revision nur, wenn die Nachprüfung nach §349 Abs. 2 StPO einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergibt bzw. das Urteil dadurch beeinflusst worden sein kann.
Unterbleiben von Zeugeneinvernahmen ist nur dann zu rügen, wenn rechtzeitig Beweisanträge gestellt oder eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge erhoben worden sind; ohne solche Anträge bleibt die Frage offen.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn die Kostenentscheidung der gesetzlichen Regelung entspricht.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 1. Juni 1989
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 577/89
BESCHLUSS
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Franz R. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED]
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verlesung des Schreibens Bl. 69 d.A. war nach § 256 StPO zulässig. Außerdem beruht das Urteil weder auf der Verlesung dieses Schreibens noch des weiteren Schreibens Bl. 70 d.A. Die Verfasser beider Schreiben äußerten sich ausschließlich in dem vom Beschuldigten erwünschten Sinn. Wäre die Verlesung unterblieben, so hätten die Äußerungen keinen Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts ausüben können. Ob die Verfasser der Schreiben als Zeugen zu hören gewesen wären, ist eine andere Frage; insoweit waren weder Beweisanträge gestellt noch ist eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge erhoben.
Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung wird verworfen, weil die Entscheidung dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schauenburg Maul Foth v. Gerlach
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