Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Verlesung von Schreiben (§256 StPO) im Sicherungsverfahren zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 577/89
Datum
14.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des LG Traunstein wird als unbegründet verworfen. Streitpunkt war die Verlesung schriftlicher Äußerungen (Bl. 69, 70 d.A.) und die Frage der Anhörung ihrer Verfasser. Der BGH hält die Verlesung nach §256 StPO für zulässig und betont, dass die Schreiben das Urteil nicht getragen oder beeinflusst haben. Beweisanträge und eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge fehlten; die Kostenentscheidung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung schriftlicher Erklärungen ist nach §256 StPO zulässig, wenn dadurch keine unzulässige Ersetzung einer Zeugenaussage durch Urkunden erfolgt und die Voraussetzungen der Norm eingehalten sind.

2

Ein Verfahrensmangel rechtfertigt die Revision nur, wenn die Nachprüfung nach §349 Abs. 2 StPO einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergibt bzw. das Urteil dadurch beeinflusst worden sein kann.

3

Unterbleiben von Zeugeneinvernahmen ist nur dann zu rügen, wenn rechtzeitig Beweisanträge gestellt oder eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge erhoben worden sind; ohne solche Anträge bleibt die Frage offen.

4

Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn die Kostenentscheidung der gesetzlichen Regelung entspricht.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 1. Juni 1989

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 577/89

BESCHLUSS

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Franz R. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED]

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Verlesung des Schreibens Bl. 69 d.A. war nach § 256 StPO zulässig. Außerdem beruht das Urteil weder auf der Verlesung dieses Schreibens noch des weiteren Schreibens Bl. 70 d.A. Die Verfasser beider Schreiben äußerten sich ausschließlich in dem vom Beschuldigten erwünschten Sinn. Wäre die Verlesung unterblieben, so hätten die Äußerungen keinen Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts ausüben können. Ob die Verfasser der Schreiben als Zeugen zu hören gewesen wären, ist eine andere Frage; insoweit waren weder Beweisanträge gestellt noch ist eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge erhoben.

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung wird verworfen, weil die Entscheidung dem Gesetz entspricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schauenburg Maul Foth v. Gerlach

Brüning
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