Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Ergänzter Teilfreispruch wegen nicht nachgewiesener Einzeltaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 577/88
Datum
25.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Körperverletzung u. a. ein. Zentral war, dass das Landgericht den Gesamtvorsatz verneinte, Tatmehrheit annahm und einzelne Einzeltaten nicht nachgewiesen waren. Der BGH ergänzte das Urteil durch einen Teilfreispruch für die nicht nachgewiesenen Taten und änderte die Kostenentscheidung entsprechend; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verneint das Gericht einen Gesamtvorsatz bei in der Anklage als fortgesetzte Handlung dargestellten Einzeltaten, ist bei fehlendem Nachweis einzelner Einzeltaten Freispruch auszusprechen, um den Eröffnungsbeschluss auszuschöpfen.

2

Ergibt die revisionsrechtliche Überprüfung, dass ein Urteil insoweit fehlerhaft ist, kann das Revisionsgericht das Urteil ergänzen und den Angeklagten insoweit freisprechen.

3

Bei teilweiser Begründetheit der Revision kann das Revisionsgericht die Kostenentscheidung ändern und dem unterliegenden Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 14. Juli 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 577/88

in der Strafsache gegen ███ aus ████ – dort geboren – █████ ████ █ █████ wegen Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14. Juli 1988 dahin ergänzt, dass er im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten lediglich insoweit ergeben, als das Landgericht den Angeklagten nicht teilweise freigesprochen hat.

Dem Angeklagten war in der unverändert zugelassenen Anklage – neben den Sexualdelikten – eine Reihe von „Erziehungsübergriffen“ als Einzeltaten einer fortgesetzten Handlung vorgeworfen worden. Das Landgericht hat einen Gesamtvorsatz hinsichtlich der im Urteil zu Nr. II 5 bis 7 aufgeführten Straftaten jedoch verneint und Tatmehrheit zwischen diesen Taten angenommen (UA S. 38, 49). Wegen der nicht nachgewiesenen weiteren Einzeltaten (UA S. 55 ff.) hatte es den Angeklagten daher freisprechen müssen, um den Eröffnungsbeschluss auszuschöpfen (vgl. BGH NJW 1951, 726; 1984, 500, 501). Dementsprechend ändert der Senat die Urteilsformel und die Entscheidung über die Kosten.

MaulSchauenburgFoth
Gribbohmvon Gerlach
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