Revision teilweise stattgegeben: Ergänzter Teilfreispruch wegen nicht nachgewiesener Einzeltaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 577/88
- Datum
- 25.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verneint das Gericht einen Gesamtvorsatz bei in der Anklage als fortgesetzte Handlung dargestellten Einzeltaten, ist bei fehlendem Nachweis einzelner Einzeltaten Freispruch auszusprechen, um den Eröffnungsbeschluss auszuschöpfen.
Ergibt die revisionsrechtliche Überprüfung, dass ein Urteil insoweit fehlerhaft ist, kann das Revisionsgericht das Urteil ergänzen und den Angeklagten insoweit freisprechen.
Bei teilweiser Begründetheit der Revision kann das Revisionsgericht die Kostenentscheidung ändern und dem unterliegenden Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 14. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 577/88
in der Strafsache gegen ███ aus ████ – dort geboren – █████ ████ █ █████ wegen Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14. Juli 1988 dahin ergänzt, dass er im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten lediglich insoweit ergeben, als das Landgericht den Angeklagten nicht teilweise freigesprochen hat.
Dem Angeklagten war in der unverändert zugelassenen Anklage – neben den Sexualdelikten – eine Reihe von „Erziehungsübergriffen“ als Einzeltaten einer fortgesetzten Handlung vorgeworfen worden. Das Landgericht hat einen Gesamtvorsatz hinsichtlich der im Urteil zu Nr. II 5 bis 7 aufgeführten Straftaten jedoch verneint und Tatmehrheit zwischen diesen Taten angenommen (UA S. 38, 49). Wegen der nicht nachgewiesenen weiteren Einzeltaten (UA S. 55 ff.) hatte es den Angeklagten daher freisprechen müssen, um den Eröffnungsbeschluss auszuschöpfen (vgl. BGH NJW 1951, 726; 1984, 500, 501). Dementsprechend ändert der Senat die Urteilsformel und die Entscheidung über die Kosten.
| Maul | Schauenburg | Foth | |||
| Gribbohm | von Gerlach |