Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unterlassener Entscheidung über Beweisantrag bei Hehlerei aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 577/81
Datum
22.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei verurteilt; er rügte, das Landgericht habe seinen Beweisantrag, den Ermittlungsrichter zur Äußerung eines Mitangeklagten zu vernehmen, nicht entschieden. Der BGH hob das Urteil auf, da die unterlassene Entscheidung einen Verfahrensfehler darstellt, der die Überzeugungsbildung beeinflusst haben kann. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlassene Entscheidung über einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag ist ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Beweisergebnis die Überzeugungsbildung des Tatrichters beeinflusst hätte.

2

Das Revisionsgericht kann die mögliche Bedeutung eines nicht getroffenen Beweisentscheids für die tatrichterliche Überzeugungsbildung nicht abschließend selbst beurteilen und verweist in solchen Fällen zur erneuten Würdigung an die Vorinstanz zurück.

3

Ein Beweisantrag ist entweder in der Hauptverhandlung oder im schriftlichen Urteil zu entscheiden; das Unterlassen einer solchen Entscheidung begründet eine zulässige Formrüge.

4

Bei der Prüfung einer Hehlerei nach § 259 StGB ist tatrichterlich zu klären, ob eine bloß vorübergehende Einlagerung oder bereits Absatzhilfe vorliegt, da diese Unterscheidung für Schuld und Strafbarkeit wesentlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 2. Februar 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Tankwart Peter W. aus ██████, geboren am █████████████████ in ██████████████████, – Sachbezeichnung: G@Ou.a. – wegen Hehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus München als Verteidiger, Justizhauptsekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts München II vom 2. Februar 1981, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Formrüge Erfolg.

Im Schlussvortrag hatte der Verteidiger hilfsweise beantragt, den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Ingolstadt, Richter BG, zum Beweis dafür zu hören, dass der Mitangeklagte G. bei seiner Vernehmung am 16. April 1980 ohne entsprechenden Vorhalt von sich aus davon gesprochen habe, der ihm vom Angeklagten gegebene Betrag habe sich auf DM 2.500,– belaufen. Das Landgericht hat über diesen Antrag weder in der Hauptverhandlung noch im Urteil entschieden.

Das ist fehlerhaft und führt zur Aufhebung des Urteils, das auf diesem Verfahrensverstoß möglicherweise beruht.

Der Angeklagte hatte zu seiner Verteidigung vorgebracht, er habe für die zwei von G. erworbenen Geräte (ein Videound ein Fernsehgerät) an diesen DM 2.500,– bezahlt, einen Betrag also, für den man auch im gewöhnlichen, preisgünstigen Elektrohandel solche Geräte erwerben könne. Mit dem Nachweis, dass G. unmittelbar nach seiner Festnahme dem Haftrichter gegenüber eben diesen Kaufpreis genannt habe, wollte der Angeklagte sein Verteidigungsvorbringen untermauern.

Zwar hat das Landgericht die Überzeugung, der Angeklagte sei sich der strafbaren Herkunft der Elektrogeräte bewusst gewesen, wesentlich auf die Umstände des Angebots und der Anlieferung der Gegenstände gestützt, hat auch als widerlegt und „von Anfang an unglaubhaft“ erachtet, dass der Angeklagte auch nur „annähernd übliche Ladenpreise“ (UA S. 53), insbesondere DM 2.500,–, bezahlt habe, doch ist nicht völlig auszuschließen, dass ein Beweisergebnis im Sinne des fraglichen Antrags die Überzeugungsbildung der Kammer zugunsten des Angeklagten beeinflusst haben könnte; das unterliegt tatrichterlicher Würdigung und kann vom Revisionsgericht nicht abschließend beurteilt werden, zumal die Kammer nicht mitteilt, ob und mit welchem Ergebnis der Mitangeklagte G. in der Hauptverhandlung zu diesem Punkt befragt wurde.

Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, sich eingehender als bisher mit den zwei Geräten zu befassen, die beim Angeklagten verblieben, von ihm aber nicht erworben wurden. Das Landgericht hält für möglich, dass der Angeklagte nur die „vorübergehende Einlagerung“ dieser Geräte gestatten wollte, ohne sonstige Bemühungen zu entfalten (UA S. 32). Das ist nicht ohne weiteres Absatzhilfe im Sinne von § 259 StGB (vgl. BGHSt 2, 135; 27, 45, 46; Dreher-Tröndle, 40. Aufl., Rn. 19; Lackner, 14. Aufl., Anm. 4 b, bb; je zu § 259 StGB**).

Pikart RiBGH Dr. Woesner ist wegen Kuhn Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben

PikartFoth
Maul
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