Treffer
BGH Urteil

BGH: Freispruch wegen Notwehr bei Messerstichen gegen zahlenmäßig Überlegene

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 577/69
Datum
27.01.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger rügten die Freisprüche des Schwurgerichts wegen Totschlags nach einem Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte von drei Männern tätlich angegriffen und wiederholt eine Böschung hinabgestoßen wurde. Das Landgericht sah Notwehr und sprach frei; der BGH verwirft die Revision. Er hält den Einsatz des Messers bei zahlenmäßiger Überlegenheit und der Aussicht auf gefährliche Ausweitung des Angriffs für erforderlich und angemessen; Fluchtpflicht bestehe nicht, wenn sie unzumutbar wäre und die Notwehrlage nicht vom Angeklagten verschuldet wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr liegt vor, wenn ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff besteht und die Verteidigungshandlung erforderlich sowie angemessen ist.

2

Bei zahlenmäßiger und körperlicher Überlegenheit der Angreifer kann der Einsatz eines gefährlichen Verteidigungsmittels erforderlich sein, wenn andernfalls eine gefährliche Ausweitung des Angriffs zu erwarten ist.

3

Eine Fluchtpflicht besteht nicht, wenn Flucht unzumutbar wäre oder die Aufgabe von Sicherungsmitteln (z. B. fahrbereitem Fahrzeug mit Schlüssel) die Gefahr erhöhen würde, insbesondere sofern der Angegriffene die Notwehrlage nicht schuldhaft herbeigeführt hat.

4

Tatrichterliche Würdigungen zur Annahme von Notwehr sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie auf überzeugenden Feststellungen zum Geschehen und zur Gefahrenlage beruhen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Augsburg, 4. Juli 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Siegfried Bl. aus La████, geboren am ███ 1942 in Leo, Landkreis La[REDACTED],

wegen Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1970, an der teilgenommen haben:

Seibert Bundesrichter Dr. als Vorsitzender,

Loesdau Bundesrichter

Dr. Mösl Bundesrichter

Pfeiffer Bundesrichter

Dr. Zipfel Bundesrichter als beisitzende Richter,

Dr. ███████ in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ███

Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger, der Eheleute Johann und Melanie ██████████ gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Augsburg vom 4. Juli 1969 werden verworfen.

Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht Augsburg hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags und eines versuchten Totschlags freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Nebenkläger █████████████, der Eltern des Getöteten, mit der allgemeinen Sachrüge.

Die Revisionen, die sich ersichtlich nur auf den Freispruch vom Vorwurf des Totschlags (Fall Schl.) ██ erstrecken, sind zulässig. Sie sind jedoch unbegründet.

Nach dem Urteil hatte der getötete Albert Sch█████ mit dem Angeklagten, der um die Mitternachtsstunde nach dem Besuch eines Bierzeltes auf dem Festplatz in La[REDACTED] seinen Personenkraftwagen bestiegen hatte, um nach Hause zu fahren, aus nichtigem Anlass einen Streit begonnen und den Angeklagten im Fahrzeug tätlich angegriffen. In Begleitung des Getöteten befanden sich noch der Hotelier ████ und der Büfettier ██████████. Die drei Genannten schlugen gemeinsam auf den Angeklagten ein, als er aus dem Wagen stieg, und drängten ihn eine zum ███ abfallende Böschung hinab. Die wiederholten Versuche des Angeklagten, die Böschung wieder hinaufzukommen und zu seinem nicht abgesperrten Fahrzeug zu gelangen, vereitelten die Angreifer, die den Angeklagten mit Stockschlägen und Fußtritten die Böschung immer wieder hinabstießen. Daraufhin klappte der Angeklagte die 6,7 cm lange Klinge seines Taschenmessers auf und versetzte Sch[REDACTED] mehrere Stiche in den Unterleib; ███████ brachte er zwei Stichverletzungen in der Lendengegend und in der Brustmuskulatur bei. ████████ ist noch in der gleichen Nacht infolge der Verletzungen nach durchgeführter Operation verstorben.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten den Rechtfertigungsgrund der Notwehr zugebilligt. Dies ist bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zu beanstanden.

Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter den Gebrauch des Messers zur Abwehr des gegen den Angeklagten gerichteten rechtswidrigen Angriffs für notwendig und angemessen gehalten; denn die bloße Androhung dieses Gebrauchs ließ bei der zahlenmäßigen und körperlichen Überlegenheit der Gegner und ihrer stärkeren Ausgangsposition auf der Böschung die sofortige und endgültige Beendigung des Angriffs nicht nur nicht erwarten, sondern im Gegenteil eine gefährliche Ausweitung befürchten (BGH GA 1965, 147, 148; 1968, 183).

Die Annahme des Schwurgerichts, dass es für den Angeklagten nicht zumutbar gewesen sei, die Flucht zu ergreifen und seinen Wagen, in dem der Zündschlüssel noch steckte, den Angreifern schutzlos preiszugeben, zumal er die Notwehrsituation nicht schuldhaft herbeigeführt habe, ist nicht zu beanstanden. Wenn es der Tatrichter für unwiderlegbar hielt, dass der Angeklagte eine etwaige Betrunkenheit der Angreifer nicht erkannt und in der Dunkelheit niemand gesehen oder gehört habe, den er hätte um Hilfe anrufen können, ist dies rechtlich nicht angreifbar.

Die Revision war daher zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.LoesdauZipfel
MöslSeibertPfeiffer
BGH: Freispruch wegen Notwehr bei Messerstichen gegen zahlenmäßig Überlegene — Themis