Revision: Aufhebung des Strafauspruchs wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 577/68
- Datum
- 29.04.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben sich aus Tatsachen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Hemmungs‑ oder Steuerungsfähigkeit (z. B. altersbedingter Abbau), muss das Tatrichtergericht die Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB gesondert prüfen und in den Urteilsgründen substantiiert feststellen; unterlassene Prüfung macht den Strafauspruch aufhebungsbedürftig.
Die Revisionsprüfung ist an die im Urteil niedergelegten Feststellungen gebunden; bloße Hinweise im Protokoll ersetzen nicht die vom Tatrichter getroffenen Urteilsfeststellungen und können die revisionsrechtliche Überprüfung nicht tragen.
Eine Aufklärungsrüge und andere Revisionsrügen sind unzulässig, wenn der Revisionsführer den Inhalt des angefochtenen Beschlusses oder die wesentlichen Umstände der beanstandeten Entscheidung nicht mitteilt und damit die Formerfordernisse des § 344 Abs. 2 StPO nicht erfüllt.
Der Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens kann vom Gericht zurückgewiesen werden, wenn es die Entscheidung mit Hinweis auf eigene Sachkunde und die Würdigung 'aus dem Inbegriff der Beweisaufnahme' begründet, ohne dass dies stets eine Verletzung der Aufklärungspflicht darstellt.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 1. August 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Gastwirt (Gastronomen) Nikolaus S. aus ████, geboren am ███████ 1907 in █████████ (Jugoslawien), wegen Unzucht mit einem Kind
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter Dr. Zipfel als beisitzende Richter,
Dr. ███, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. August 1968 im Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
wegen Unzucht mit einem Kind
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat im Strafaussprach Erfolg.
Nach dem Urteil gab der Angeklagte der achtjährigen Schülerin Snezana ██████████ im Sommer 1967 mindestens an drei verschiedenen Tagen Zungenküsse und spielte am nackten Geschlechtsteil des Kindes.
Mit der Aufklärungsrüge beanstandet die Revision die Ablehnung der beantragten Einholung eines weiteren gerichtsmedizinischen Gutachtens von Prof. Dr. Laves zum Nachweis der Zeugenuntüchtigkeit und Unglaubwürdigkeit des verletzten Kindes. Die Revision teilt jedoch den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses nicht mit. Die Rüge entspricht daher nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 3, 213, 214). Sie hätte ohnehin keinen Erfolg haben können (BGH bei Dallinger MDR 1956, 398).
Die Revision sieht auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht in der Ablehnung des Antrags auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zum Nachweis dafür, dass beim Angeklagten keinerlei Neigungen zu Unzuchtshandlungen feststellbar seien und es auf Grund seiner Persönlichkeit und seiner Veranlagung ausgeschlossen sei, dass er sich an dem Kind unsittlich vergangen habe, sowie dazu, dass sein Bestreiten der Tat glaubwürdig sei. Die Jugendkammer konnte jedoch diesen Antrag mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde und auf die Entscheidung „aus dem Inbegriff der Beweisaufnahme“ (§ 261 StPO) ablehnen, ohne gegen die Aufklärungspflicht zu verstoßen.
Mit der Sachrüge kann die Revision dagegen einen Teilerfolg erzielen. Soweit sie allerdings ausdrücklich eine „Verurteilung auf Verdacht“ und eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ behauptet, kann sie nicht durchdringen. Maßgebend für die rechtliche Überprüfung sind die Urteilsfeststellungen und nicht die im Protokoll festgehaltenen Aussagen (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist nicht deshalb verletzt, weil nach Auffassung der Revision die Glaubwürdigkeit des Kindes zweifelhaft ist. Ob der Tatrichter zu Recht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, kann dahinstehen. Diese Annahme beschwert den Angeklagten nicht.
Das Urteil kann jedoch aus einem anderen Grunde im Strafaussprach keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hat die Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht näher geprüft. Das ist im vorliegenden Fall ein sachlicher Mangel des Urteils. Der Angeklagte, ein bisher nicht vorbestrafter Mann, hat (soweit ersichtlich) im Alter von 60 Jahren erstmals Unzuchthandlungen mit einem Kind begangen. Er leidet nach den Feststellungen unwiderlegbar an Kreislauf- und Durchblutungsstörungen. Es genügte daher hier nicht, im Urteil nur zu bemerken, Umstände, die gegen die strafrechtliche Verantwortlichkeit sprächen, seien nicht aufgetreten und nicht festgestellt. Es konnte nämlich bei ihm ein altersbedingter Abbau körperlicher und geistiger Fähigkeiten eingetreten sein, der das Hemmungsvermögen erheblich verminderte (§ 51 Abs. 2 StGB; RGSt 73, 121 – 123; BGH NJW 1964, 2213 Nr. 8). Dagegen bestand kein Anhalt für eine Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) des noch im Beruf als Gastronom tätigen Angeklagten (vgl. auch RGSt 73, 123).
Das Urteil war daher nur im Strafaussprach aufzuheben. Dagegen war die weitergehende Revision zu verwerfen. Eine erneute Vernehmung des Kindes dürfte sich erübrigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pikart Seibert Mösl Zipfel Pfeiffer