Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verfahrensfehlern bei Beweisaufnahme und Ablehnung eines Beweisantrags – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 577/59
Datum
08.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Bamberg wegen Verfahrensfehlern auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Beanstandet werden die unzureichende Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags und Fragen zur Rolle zugezogener Sachverständiger. Das Gericht betont die Pflicht zur hinreichenden Sachaufklärung und die Grenzen vorwegnehmender Beweiswürdigung. In der neuen Verhandlung sind Glaubwürdigkeitswidersprüche und Gutachtenwirkung zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die ständige Anwesenheit eines zugezogenen Sachverständigen in der Hauptverhandlung ist nicht vorgeschrieben; die Entscheidung hierüber obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (§ 80 Abs. 2 StPO).

2

Die Aufklärungspflicht des Gerichts gegenüber einem Sachverständigen ist verletzt, wenn das Gutachten auf einer unrichtigen oder nicht hinreichend mitgeteilten Tatsachengrundlage beruht.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der pauschalen Begründung, die Tatsachen seien „für die Entscheidung ohne Bedeutung“, ist unzureichend; es muss ersichtlich werden, ob die Unerheblichkeit rechtlicher oder tatsächlicher Natur ist und ggf. welche Tatsachen dies begründen.

4

Die Strafkammer darf bei Ablehnung eines Beweismittels nicht vorwegnehmen, dass dessen Beweiswert gering sei; die Würdigung des Beweiswerts ist regelmäßig erst nach Beweiserhebung vorzunehmen.

5

Bei unaufgeklärten Widersprüchen in Zeugenaussagen sind diese auch für die von Sachverständigen zu erstattenden Gutachten von Bedeutung; bei nicht klärbaren Widersprüchen ist die für den Angeklagten günstigere Möglichkeit in Betracht zu ziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 7. September 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████████████ Johann ████████ aus ██ Yopf, geboren ██ ██████████ in ███ Idkr. █████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat als Vertreter ███ ███████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 7. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde in drei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird, ist begründet.

1.) Die Revision sieht eine Verletzung des § 244 StPO darin, dass die Strafkammer den Antrag der Verteidigung, entweder die Zeugin Brigitte ██ ███████ nochmals in Gegenwart der Sachverständigen Goriwoda zu vernehmen oder ein Obergutachten zu erholen, abgelehnt hat.

Soweit damit die Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO gerügt werden soll, ist die Rüge unzulässig, da der Ablehnungsgrund nicht angegeben wird, die Rüge also nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

Soweit die Revision mit der Rüge behauptet, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, ist ihre Rüge unbegründet.

Der Beschwerdeführer meint, der Sachverständigen Goriwoda habe der unmittelbare Eindruck der Beweisaufnahme gefehlt, da sie nur bei einem unwichtigen Teil der Hauptverhandlung zugegen gewesen sei. Das Gutachten sei daher mangelhaft gewesen, so dass Veranlassung bestanden hätte, die Beweisaufnahme entweder teilweise zu wiederholen oder einen Obergutachter beizuziehen. Offenbar geht hierbei der Beschwerdeführer davon aus, dass bei Zuziehung eines weiteren Sachverständigen die Verhandlung hätte unterbrochen und der Sachverständige dann während der ganzen neuen Hauptverhandlung hätte zugegen sein müssen. Hierzu war jedoch die Strafkammer nicht verpflichtet.

Die Strafprozessordnung schreibt die ständige Anwesenheit der zugezogenen Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht vor. Nach § 80 Abs. 2 StPO kann dem Sachverständigen u. a. gestattet werden, „der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen“.

Inwieweit der Tatrichter in der Hauptverhandlung von dieser Befugnis Gebrauch machen will, ist seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen. Er wird den Sachverständigen insbesondere dann zur Beweisaufnahme zuziehen müssen, wenn die Feststellung des Sachverhalts ohne seine Mitwirkung auf Schwierigkeiten stoßen würde, insbesondere wenn es notwendig ist, auf Fachgebieten an Zeugen sachgemäße Fragen zu stellen. Im Übrigen gilt der „Grundsatz der Unmittelbarkeit“, wie er sich aus den §§ 250, 261 StPO für das Gericht ergibt, nicht für den Sachverständigen. Es steht nichts im Wege, ihm das Ergebnis der ohne seine Anwesenheit stattgefundenen Beweisaufnahme soweit er es für sein Gutachten benötigt, durch Mitteilung des Gerichts zur Kenntnis zu bringen (vgl. BGHSt 2, 25, 27).

Die Aufklärungspflicht würde dann verletzt werden, wenn dies nicht in ausreichendem Maße geschähe, so dass das Gutachten auf unrichtiger tatsächlicher Grundlage erstattet würde. Hierfür bieten hier das Urteil und auch die Revisionsbegründung selbst keine Anhaltspunkte. Nicht nur der Anklagevertreter und das Gericht haben die Sachverständige von den Widersprüchen, die sich in der Hauptverhandlung zwischen den Bekundungen der auf ihre Glaubwürdigkeit zu begutachtenden Zeugin Brigitte ███ ██ ███ und den Aussagen anderer Zeugen ergaben, in Kenntnis gesetzt, auch die Verteidiger haben sie darauf hingewiesen.

Nach der letzten Vernehmung der Sachverständigen wurde weiterer Beweis nicht mehr erhoben.

Der Revision mag zugegeben werden, dass es im vorliegenden Fall, in dem sich die Sachverständige Goriwoda zur Glaubwürdigkeit der alleinigen Tatzeugin äußern sollte, zum mindesten zweckmäßig gewesen wäre, wenn die Sachverständige der Beweisaufnahme hätte beiwohnen können. Sie wurde aber erst im Laufe der Hauptverhandlung zugezogen. Die Zeugin Brigitte ██████████████████, wenn auch ihre Vernehmung nicht wiederholt wurde, in ihrer Gegenwart nochmals gehört, so dass die Sachverständige Gelegenheit hatte, die ihr noch erforderlich erscheinenden Fragen zu stellen. Die Notwendigkeit zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen oder zur teilweisen Wiederholung der Beweisaufnahme vor dem bereits zugezogenen Sachverständigen musste sich dem Gericht bei dieser Sachlage nicht aufdrängen.

Die Revision rügt weiter als Gesetzesverletzung, dass die Strafkammer dem Antrag der Verteidigung auf Vernehmung der Zeugin S. nicht stattgegeben habe. Auch hier gibt die Revision nicht ausdrücklich an, mit welcher Begründung die Strafkammer den Beweisantrag abgelehnt hat. Dem Revisionsvorbringen kann aber noch mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass die Strafkammer die Beweistatsache als bedeutungslos erachtet und deshalb dem Beweisantrag nicht stattgegeben hat. Die hiernach zulässige Rüge bemängelt dies mit Recht.

Die Strafkammer hat den Beweisantrag nur mit den Worten des Gesetzes: „weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, für die Entscheidung ohne Bedeutung sind“ durch Beschluss abgelehnt. Dies ist unzureichend. Nach ständiger Rechtsprechung muss in einem solchen Falle die Begründung erkennen lassen, ob die Unerheblichkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen angenommen wird und es müssen in letzterem Falle die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich die Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung ergeben soll (RG JW 1931, 2823 Nr. 44; OGHSt 3, 141).

Diesen Verfahrensfehler hat allerdings die Revision nicht gerügt. Sie macht vielmehr geltend, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen entgegen der Meinung der Strafkammer nicht bedeutungslos seien.

Von welchen Erwägungen die Strafkammer bei der Ablehnung des Beweisantrags ausgegangen ist, ergibt sich aus der Begründung, die sie im Urteil nachträglich allerdings unzulässigerweise (vgl. BGH NJW 1951, 368 Nr. 24) – für die Ablehnung gegeben hat. Sie führt hier aus, es könne sich nur um „Lügen im Rahmen des täglichen Lebens“ handeln, die mit der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit nicht in einem unvereinbaren Widerspruch stünden. Damit wird jedoch das Beweisthema nicht ergriffen, denn es wird im Beweisantrag behauptet, dass Brigitte H. die Zeugin S. wiederholt belogen habe, so dass diese sie schließlich aus der Wohnung gewiesen habe. Es wird also ein fortgesetztes lügenhaftes Verhalten behauptet. Abgesehen davon lässt die weitere Begründung, ein Zeuge werde nicht dadurch unglaubhaft, dass feststehe, er habe in anderen Zusammenhängen des öfteren gelogen, „vor allem wenn es sich, wie hier, um einen zeitlich begrenzten Abschnitt handelt und die Zeugin ██ zeitweise die Geliebte des Gustav ███████████ war, während sie nunmehr in Frankreich verheiratet ist“, ihrem Wortlaut nach die Möglichkeit offen, dass die Strafkammer der Aussage dieser Zeugin wegen ihrer Persönlichkeit keinen erheblichen Beweiswert beimißt. Darin läge aber eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Es ist hiernach jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass für die Ablehnung des Beweisantrags der nach der Meinung der Strafkammer geringe Wert des Beweismittels mitbestimmend war. Das aber ist ein Verfahrensfehler, da sich der Wert eines Beweismittels regelmäßig erst nach der Beweiserhebung beurteilen lässt (BGH NJW 1952, 191 Nr. 16). Hierauf kann das Urteil auch beruhen. Für die Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist es überdies nicht in jedem Falle bedeutungslos, dass er „in anderen Zusammenhängen des öfteren gelogen hat“. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Kindes oder eines Jugendlichen kann dies wohl von Bedeutung sein; es kommt dabei auf die näheren Umstände an, auf die hier die Strafkammer ersichtlich nicht eingegangen ist.

Das Urteil muss daher aufgehoben werden, so dass es auf: die weiteren Rügen nicht ankommt.

3.) Im Hinblick auf die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Der Sachverständige Landgerichtsarzt Dr. Kiug hat aus den in der Hauptverhandlung zutage getretenen Widersprüchen in den Angaben der Zeugin Brigitte Hirtfelder selbst und zwischen diesen Angaben und der Aussage anderer Zeugen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit jener Zeugin hergeleitet.

Die Strafkammer bemerkt hierzu, es liege insoweit kein von einem Sachverständigen psychologisch zu bewertender Sachver= halt vor. Dies ist rechtlich bedenklich. Der Sachverständige sollte sich zur Glaubwürdigkeit der Brigitte ███ äußern und die genannten Widersprüche betrafen gerade die Aussage dieser Zeugin. Wenn es auch Sache des Gerichts ist, die Widersprüche aufzuklären und, falls dies nicht möglich ist, aus ihnen Schlüsse zu ziehen, so waren sie im vorliegenden Falle doch auch für das von den Sachverständigen zu erstattende Gutachten von Bedeutung. Das wird auch für die neue Hauptverhandlung zu beachten sein.

Soweit die Widersprüche auch in dieser Verhandlung nicht geklärt werden können, wird die Strafkammer bei ihrer Entscheidung auch die jeweils für den Angeklagten günstigere Möglichkeit in Betracht ziehen müssen.

Die Widersprüche betrafen zum Teil die Frage, ob Brigitte Hirtfelder, wie sie als Zeugin angab, anderen Personen von den unzüchtigen Handlungen des Angeklagten Mitteilung gemacht hat. Jene anderen Personen haben dies als Zeugen bestritten. Mit der geringen Aussagefähigkeit der Zeugin, auf welche die Strafkammer hinweist, können diese Widersprüche nicht erklärt werden. Sie beruht, wie die Strafkammer auf Grund der Sachverständigengutachten ausführt, im Wesentlichen darauf, dass das Gedächtnis der Zeugin „nach Kapazität und Treue“ schlecht ist. Bei den angeführten Widersprüchen handelt es sich aber gerade darum, dass die Zeugin mehr sagt, als

die übrigen Zeugen nach ihrer Angabe wissen, was nicht auf einem schlechten Gedächtnis beruhen kann.

JustizangestellterDr. GeierFischer
Dr. HübnerWernerDr. Faller
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