Treffer
BGH Urteil

Revisionen in Mord- und Mordversuchsverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 577/51
Datum
13.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Mordes und versuchten Mordes nach tödlichen Schüssen auf österreichische Zollbeamte werden verworfen. Streitfragen betrafen Tötung aus niedrigen Beweggründen, Tötung zur Verdeckung anderer Straftaten und Mittäterschaft. Der BGH hält die Beweiswürdigung und Strafzumessung für rechtlich unbeanstandet und bestätigt, dass Verstöße gegen MilRegG als verdeckungswürdige Straftaten i.S.d. § 211 StGB gelten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tötung zur Verdeckung und Ermöglichung anderer Straftaten im Sinne des § 211 StGB umfasst auch die vorsätzliche Begehung von Verstößen gegen reglementierende Grenz- und Militärvorschriften; der Tötungsvorsatz kann sich darauf richten, solche Straftaten zu verdecken oder deren Begehung zu ermöglichen.

2

Mittäterschaft nach § 47 StGB ist auch ohne tätige Beteiligung durch geistige Unterstützung mit Tötungsvorsatz möglich; der Tötungsvorsatz des Mittäters kann aus dem Gesamtverhalten und allen festgestellten Umständen geschlossen werden.

3

Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind nach § 261 StPO nur beschränkt zulässig; das Revisionsgericht darf nicht die Einzelschritte der richterlichen Überzeugungsbildung neu prüfen, wenn die Würdigung widerspruchsfrei und nachvollziehbar ist.

4

Das Gericht braucht nach § 267 Abs. 1 StPO nicht alle Tatsachen und Umstände einzeln im Urteil aufzuführen, aus denen es seine Überzeugung schöpft; die Strafzumessung kann bei gleichwertiger Schuld des Mittäters der Strenge der Strafe des unmittelbaren Täters entsprechen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Landshut, 8. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Landwirt Albert ███ aus █████, geboren ██████ ██ ██ in ██, 2. den Müller Max ███ aus ███, geboren am ███ ██ ██ in ███,

wegen Mordes und versuchten Mordes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Landshut vom 8. Juni 1951 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ███ ist Landwirt, der Angeklagte ███ von Beruf Müller; beide wohnen an der bayerisch-österreichischen Grenze und kennen einander. Am Abend des 1. Dezember 1946 übertraten sie gemeinsam die Grenze nach Österreich, um Zigaretten für den Bedarf des ████ nach Bayern zu schmuggeln. Auf dem Rückwege wurden sie von unbewaffneten österreichischen Zollbeamten gestellt. Hierbei erschoss ███ in Gegenwart des █ einen der Beamten mit Tötungsvorsatz und versuchte, einen zweiten durch Schüsse zu töten. Danach flohen beide. ████ verbarg die Tatwaffe bei sich. Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Mordes und Mordversuchs jeder zu lebenslangem Zuchthaus und Ehrenrechtsverlust verurteilt. Ihre Sachrügen haben keinen Erfolg.

Revision ███ Die Verurteilung nach § 211 StGB lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Schwurgericht nimmt vorsätzliche vollendete und versuchte Tötung in Tatmehrheit an, beide begangen aus niedrigen Beweggründen und zur Verdeckung und Ermöglichung anderer Straftaten. Es würdigt die Beweise wie folgt: Beim Aufbruch zur österreichischen Grenze habe ███ einen ihm gehörigen, selbst zerlegbar gemachten und mit Wissen des ███████ in dessen Anwesen versteckten, geladenen Karabiner im stillschweigenden Einverständnis mit ██████ mitgenommen, um etwaigen Widerstand von Zollbeamten mit Waffengewalt, notfalls auch durch Tötung zu beseitigen. Beim Rückweg vom Hause ███ in ███ (Österreich), das nur etwa 300 m von der Grenze abliegt, habe ███ 2 Flaschen Rum in einem schlaff hängenden Rucksack und 160 Zigaretten mitgeführt, ███ aber den vollen, auffällig viereckig gepackten Rucksack einer Flüchtlingsfrau und den schussbereit gehaltenen Karabiner. ███ sei etwas hinter ███████ gegangen. Auf den Anruf des Zollbeamten ██ habe er diesen aus 8 m Entfernung sogleich durch einen gezielten Bauchschuss mit Tötungsvorsatz niedergestreckt, um ihn als den vermeintlich einzigen Zeugen des verbotenen Grenzübertritts und der Zollvergehen zu beseitigen. Die Annahme eines Schreckschusses oder des bloßen Körperverletzungsvorsatzes schließt das Schwurgericht in unangreifbarer Beweiswürdigung aus. Den Zollbeamten ███, der die Angeklagten nunmehr anrief, habe ███ mit den Worten „Wart, Du Hund, für Dich habe ich auch noch ein paar“ mit drei gezielten Schüssen zu töten versucht, um ihn als vermeintlich letzten Tatzeugen – nun auch des vorangegangenen Tötungsverbrechens – zu beseitigen. Beide Taten offenbarten eine hemmungslose, sittlich verachtenswerte Gesinnung und Missachtung des Menschenlebens aus unbedeutendem Anlass und damit eine Tötung aus niedrigen Beweggründen. Dieser Rechtsanwendung des § 211 StGB ist unter den festgestellten Umständen nichts hinzuzufügen. Einen Rechtsfehler weist sie nicht auf.

Dasselbe gilt für das Merkmal der Tötung zur Verdeckung und Ermöglichung anderer Straftaten (§ 211 StGB). Zur Tatzeit hatte ███ gemeinsam mit ███████ durch unerlaubten Grenzübertritt das MilRegG Nr. 161 Nr. 1 vorsätzlich in strafbarer Weise verletzt. Die Bestimmung erfasst jeden unerlaubten Übergang der Grenze Deutschlands vom 31. Dezember 1937. Der vorsätzliche Verstoß gegen das MilRegG Nr. 161 ist eine Straftat im Sinne des § 211 StGB und konnte durch die Tötung verdeckt und ermöglicht werden. ███ war weiter im Begriff, gemeinsam mit ██ Straftaten nach den §§ 401a, 401b Abs. 2 Nr. 2 AbgO und nach der MilRegVO Nr. 20 zu begehen, deren Voraussetzungen das Schwurgericht zutreffend darlegt. Die Tötung und der Tötungsversuch dienten nach Hergang und Tatzweck seinem Willen, die begangenen Straftaten zu verdecken und die noch zu begehenden zu ermöglichen. Die dabei hinderlichen Zollbeamten wollte er durch die Taten nacheinander beseitigen. Ob dieses Vorhaben sinnvoll war und dem Angeklagten von seinem Standpunkt aus Erfolg versprechen konnte, ist für den Tatvorsatz nach § 211 StGB unerheblich.

Die Revision rügt unvollständige und angeblich widersprüchliche Beweiswürdigung, greift aber im Einzelnen nur die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig an (§ 261 StPO). Damit kann sie nicht durchdringen. Das Urteil lässt keine Widersprüche erkennen. Dass das Schwurgericht nach sorgfältiger Prüfung den Bekundungen der Frau ████ zu Lasten des Angeklagten gefolgt ist, enthält keinen Rechtsverstoß. Das Urteil legt dar, warum die Zeugin dem Gericht glaubwürdig erscheint und dass sie nach gerichtlicher Überzeugung geistig nicht beschränkt ist.

Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Revision ███████ Dieser Angeklagte hat die Anregung zum Grenzübertritt gegeben und hatte schon früher geschmuggelt. In seinem Anwesen hatte er gekaufte, eingetauschte und gefundene Feuerwaffen versteckt, deren Besitz verboten ist, darunter die dem Angeklagten ███ gehörige Tatwaffe. Das Schmuggeln geschah in seinem Interesse. Über die Mitnahme der geladenen Waffe durch ███ und ihren Verwendungszweck ist er sich nach den bindenden Urteilsfeststellungen klar gewesen. Das Schwurgericht ist von seiner Führungsrolle bei dem Unternehmen überzeugt und davon, dass es zwischen ███████ und ███ beim Aufbruch und später nach der Sachlage keiner Verständigung über das beiderseitige Verhalten mehr bedurfte, dass vielmehr jeder der Angeklagten das Handeln des anderen als sein eigenes ansah und als eigenes wollte. Auf dem Rückweg ist ███████ nach dem Anruf des Zollbeamten und dem ersten Schuss des ███ noch wenige Schritte gegangen und dann, ohne zu fliehen, das Weitere zu verhindern oder dies überhaupt zu versuchen, stehen geblieben, obwohl er wahrnahm, dass ███ dem fliehenden Zollbeamten ███ nachlief und hinter ihm herschoss. Erst dann ist er gemeinsam mit ███ geflohen und hat die Tatwaffe auf seinem Anwesen versteckt. Die Annahme der Mittäterschaft beim Mord und Mordversuch ist bei diesen Tatfeststellungen rechtlich unbedenklich. Die Revision bestreitet nicht, dass Mittäterschaft nach § 47 StGB ohne tätige Beteiligung nur durch geistige Unterstützung des handelnden Täters mit Tötungsvorsatz möglich ist. Zu Unrecht meint sie, das Schwurgericht habe den Tötungsvorsatz nur aus den festgestellten unmittelbaren Tatumständen folgern dürfen, nicht aus anderen Umständen. Die gerichtliche Überzeugung darf sich zur äußeren und inneren Tatseite auf alle festgestellten Tatsachen, Umstände und Zusammenhänge gründen, die überhaupt geeignet sind, irgendwie Licht auf die Tat zu werfen. Sie ist nicht auf die Art und Weise der unmittelbaren Tatausführung beschränkt; einen Rechtssatz dieses Inhalts gibt es nicht. Im Übrigen ergibt § 267 Abs. 1 StPO, dass das Gericht die Tatsachen und Umstände im Urteil nicht einzeln anzuführen braucht, aus denen es seine Überzeugung vom Vorhandensein der den gesetzlichen Tatbestand erfüllenden Tatsachen schöpft.

Das Schwurgericht hat nicht, wie die Revision meint, „den Mangel eines Nachweises für den gemeinsamen Willensentschluss zur Mordtat“ durch den Hinweis auf die vermeintliche, von der Revision bezweifelte „Lebenserfahrung unter Schmugglern“ ersetzt. Seine Überzeugung vom Mordvorsatz des Angeklagten ███████ in der Form der Mittäterschaft gründet sich auf alle festgestellten Tatumstände und das Gesamtverhalten des ███████ vor, bei und nach der Tat, auf sein Verhältnis zum Angeklagten ███ und sein Tatinteresse. Nur in diesem Zusammenhang hat das Schwurgericht in rechtlich unangreifbarer Weise auch erwogen, die Lebenserfahrung spreche dafür, dass Schmuggler, die eine schussbereite Waffe bei der Tat mit sich führen und sie wie festgestellt gebrauchen, dabei mit Tötungsvorsatz handeln. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten ███████ beruht also nicht allein auf dieser Erwägung; sie ist nur ein Teil der Beweiswürdigung, die insgesamt rechtlich nicht zu beanstanden ist. Aus der Mitnahme und dem einverständlichen Gebrauch der Waffe in der festgestellten Weise durfte das Schwurgericht den Tötungsvorsatz der Angeklagten auf jeden Fall entnehmen.

Die übrigen Ausführungen der Revision laufen auf unzulässige (§ 261 StPO) Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus.

Die Strafzumessung begegnet keinen Rechtsbedenken. Die gerichtliche Überzeugung, ███████ sei bei der Tat der Führer des Unternehmens gewesen und habe das Handeln des ███ in allen Teilen als sein eigenes gewollt, durfte zu der erkannten Strafe für den versuchten Mord ohne Rücksicht darauf führen, dass ███ die Schüsse allein abgegeben hat. Erachtete das Gericht die Schuld des nur mittelbar tätig gewordenen Mittäters ███████ für ebenso schwer wie diejenige des Angeklagten ███, so brauchte es den Umstand, dass ███████ die Tat nicht selbst ausgeführt hat, nicht strafmildernd zu werten. Für den vollendeten Mord war auf die absolute Strafe nach § 211 StGB zu erkennen.

RichterDr. PeetzJagusch
MantelGlanzmann
Revisionen in Mord- und Mordversuchsverfahren verworfen — Themis