Treffer
BGH Beschluss

Abwesenheit des Angeklagten während Beweisaufnahme — Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 57/74
Datum
23.04.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil auf, weil der Angeklagte während eines wesentlichen Verfahrensabschnitts (Beweisaufnahme) zeitweilig ohne gesetzliche Grundlage der Hauptverhandlung fernblieb. Die Abwesenheit erfolgte nach Anregung des Verteidigers und mit stillschweigender Billigung des Gerichts, stellte aber keinen wirksamen Verzicht oder eine gesetzliche Ausnahme dar. Wegen Verletzung der Anwesenheitspflicht nach §§ 230 ff., 338 Nr. 5 StPO wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen; eine Verwirkung der Rüge lag nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwesenheit des Angeklagten während der Hauptverhandlung ist grundsätzlich zwingend; ein wirksamer Verzicht oder eine gerichtliche Entbindung setzt eine gesetzliche Grundlage voraus (vgl. §§ 230 ff. StPO).

2

Die Beweisaufnahme gehört zu den wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung; eine vorübergehende Abwesenheit des Angeklagten während der Beweisaufnahme ist nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahme zulässig.

3

Die vorübergehende Abwesenheit des Angeklagten ohne gesetzlichen Grund begründet nach § 338 Nr. 5 StPO einen unbedingten Revisionsgrund, der zur Aufhebung des Urteils führt.

4

Dass die Abwesenheit auf eine Anregung des Verteidigers und stillschweigende Billigung beruht, begründet für sich keinen Verzicht des Angeklagten oder eine gesetzliche Rechtfertigung der Abwesenheit.

5

Eine Verwirkung der Verfahrensrüge wegen nicht rechtzeitiger Beanstandung liegt nur vor, wenn es bei der Art des Mangels als selbstverständlich erscheint, dass der Betroffene von sich aus darauf hinweist; diese Voraussetzungen sind nicht generell gegeben.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart, 12. Dezember 1972

Rubrum

Bundesgerichtshof 1 StR 57/74 Beschluss vom 23. April 1974 in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Autoverkäufer Friedrich ███, geboren am ████ █████ in ████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. April 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 12. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die Beanstandung der Revision, der Angeklagte habe während eines wesentlichen Verfahrensteils ohne gesetzlichen Grund vorübergehend an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen, greift durch.

§§ 230 ff. StPO ordnen die Anwesenheit des Angeklagten für die Dauer der Hauptverhandlung grundsätzlich zwingend an. Der Angeklagte kann weder wirksam auf die Anwesenheit verzichten, noch kann das Gericht ihn wirksam von der Anwesenheitspflicht entbinden, sofern nicht eine der gesetzlichen Ausnahmen vorliegt (BGH NJW 1973, 522 Nr. 18). Der Angeklagte verließ den Sitzungssaal während der Hauptverhandlung nach einer Anregung eines Verteidigers und nach Zustimmung der anderen Verfahrensbeteiligten unter stillschweigender Billigung des Gerichts. Während seiner Abwesenheit vernahm und vereidigte das Gericht die Zeugin Lieselotte ███████, die Mutter der Getöteten.

Eine Rechtsgrundlage für die vorübergehende Abwesenheit des Angeklagten war nicht gegeben. Der Angeklagte entfernte sich nicht eigenmächtig (§ 231 Abs. 2 StPO), das Gericht ließ ihn auch nicht aus einem der in § 247 StPO genannten Gründe abtreten. Ein anderer gesetzlicher Grund für die Abwesenheit des Angeklagten scheidet nach Lage der Dinge aus. Die Beweisaufnahme ist ein wesentlicher Verfahrensteil (BGHSt 9, 243, 244).

Danach liegt der unbedingte Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten (§ 338 Nr. 5 StPO) vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingt. Die Verfahrensrüge ist nicht schon deshalb verwirkt, weil das Schwurgericht lediglich einer Anregung des Verteidigers entsprach. Verwirkung ist ein Rechtsverlust wegen eines dem Berechtigten zurechenbaren Verhaltens. Sie tritt ein, wenn es bei der Art des Mangels als selbstverständlich angesehen werden kann, dass der Betroffene von sich aus auf ihn hinweist (BGHSt 24, 143, 148). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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