Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Zurückverweisung wegen möglicher KWKG‑Straftat und Tötungsvorsatzprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 576/98
Datum
15.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidiert ein Urteil wegen schwerer Brandstiftung; der BGH hebt den Schuldspruch insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Anlass ist die Feststellung, dass der Angeklagte zwei aus dem Zweiten Weltkrieg stammende Nebelhandgranaten mitführte, die er für scharfe Handgranaten hielt, sodass ein Versuch der unerlaubten Beförderung von Kriegswaffen nach §22a KWKG in Betracht kommt. Zudem ist in der neuen Verhandlung eingehender zu prüfen, ob bedingter Tötungsvorsatz vorlag; übrige Feststellungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unerlaubte Beförderung von Kriegswaffen setzt voraus, dass Kriegswaffen ohne die nach §3 KWKG erforderliche Genehmigung außerhalb eines abgeschlossenen Geländes befördert werden; der Versuch ist gegeben, wenn der Täter in der Vorstellung handelt, es handele sich um einsatzfähige Kriegswaffen.

2

Bei der Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und geringerem Vorsatzmaß ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen; Indizien sind insbesondere der Einsatz gemeingefährlicher Mittel, Zeit und Ort der Tat, Kenntnis weiterer Gefahrenquellen und das billigende In-Kauf-Nehmen der Verletzungsfolgen.

3

Ergeben sich aus den Feststellungen mögliche tatbestandliche Gesichtspunkte einer weiteren Straftat, die in der Anklage nicht hinreichend berücksichtigt sind, hat der Tatrichter diese Gesichtspunkte in neuer Hauptverhandlung zu prüfen; unterlassenes Prüfen kann die Aufhebung des Schuldspruchs rechtfertigen.

4

Die vom Täter geäußerte oder ersichtliche Vorstellung über die Gefährlichkeit mitgeführter Gegenstände ist für die Prüfung der Strafbarkeit relevant; bei äußerer Ähnlichkeit entschärfter und scharfer Waffen ist zu prüfen, ob eine Verwechslung naheliegend war und sich hieraus Folgerungen für das Tatbestands‑ bzw. Vorsatzbild ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 22. Mai 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 576/98 vom 15. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Landau, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 22. Mai 1998 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum übrigen Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Ihm liegt zur Last, am 1. Juni 1997 gegen 23.15 Uhr einen Anschlag auf ein Anwesen in Memmingen verübt zu haben, in dem seine ehemalige Freundin, ihr neuer Freund, auf den sie sich nach der Trennung von ihm eingelassen hatte, ihr Bruder und dessen Freundin wohnten.

Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend, zu Unrecht habe das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint; zudem habe es übersehen, dass er gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) verstoßen habe.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

Als sich der Angeklagte zum Tatort begab, führte er unter anderem zwei aus dem Zweiten Weltkrieg stammende, nicht mehr funktionstüchtige Nebelhandgranaten (Länge 14 cm, Durchmesser 7 cm) mit sich, „die er für scharfe Stabhandgranaten hielt“.

Handgranaten sind nach § 1 Abs. 1 KWKG i. V. m. Teil B VII Nr. 46 der Kriegswaffenliste Kriegswaffen. Die Feststellungen ergeben nicht, der Angeklagte habe die erforderliche Genehmigung gehabt, Handgranaten von ihrem Aufbewahrungsort zum Tatort zu befördern (§ 3 Abs. 2 KWKG).

Soweit er die genannten Gegenstände für scharfe Stabhandgranaten hielt und diese unerlaubt außerhalb eines abgeschlossenen Geländes beförderte, worauf die Revision zutreffend hinweist, kam ein tateinheitlich begangenes Verbrechen der versuchten unerlaubten Beförderung von Kriegswaffen nach § 22a Abs. 1 Nr. 3 KWKG i. V. m. §§ 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht.

Diesen Gesichtspunkt, den die zugelassene Anklage nicht aufführt, hat der Tatrichter in neuer Hauptverhandlung zu prüfen, wobei für eine dem Angeklagten unterlaufene Verwechslung sprechen könnte, dass die Nebelhandgranate der Stielhandgranate ähnlich war (Hahn, Waffen und Geheimwaffen des deutschen Heeres 1933–1945, 2. Aufl., Bd. 1, S. 66).

Schon deshalb hat der landgerichtliche Schuldspruch insgesamt keinen Bestand.

Die Feststellungen zum übrigen Tatgeschehen, insbesondere zur Täterschaft des Angeklagten bei dem erwähnten Anschlag, weisen keinen Rechtsfehler auf und bleiben deshalb bestehen. Sie können ergänzt werden.

Was den Anschlag auf das Haus angeht, in dem sich bei Begehung der Tat vier Personen befanden, gibt die neue Hauptverhandlung Gelegenheit, aufgrund einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (BGHSt 36, 1, 10) eingehender als bisher zu prüfen, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte oder zumindest sich eines Versuchs der gefährlichen Körperverletzung schuldig machte (§ 223a Abs. 2 StGB a. F., § 224 Abs. 1 StGB n. F.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 36 a. E.).

In diesem Zusammenhang kann Bedeutung gewinnen, dass der Angeklagte nach seiner Vorstellung von der Tat in dreifacher Hinsicht gemeingefährliche Mittel einsetzte:

Er warf zur Nachtzeit einen Brandsatz in ein bewohntes Haus, was „ein starkes, selbständig weiterbrennendes Feuer“ zur Folge hatte; durch das entfachte Feuer sollten die beiden von ihm als scharfe Handgranaten angesehenen Nebelhandgranaten zur Explosion gebracht werden, wozu es infolge ihrer tatsächlichen Beschaffenheit nicht kam; schließlich war ihm bekannt, dass in dem von seiner ehemaligen Freundin genutzten Kellerraum, in den er den Brandsatz und die beiden Granaten geworfen hatte, sich Gasleitungen mit einem Gaszähler befanden.

Nach den bisherigen Feststellungen hatte er erkannt und billigend in Kauf genommen, „dass es als Folge des auf das Treppenhaus übergreifenden Feuers eventuell zu Gesundheitsschäden der Hausbewohner kommen könnte“.

Bei der neuen Entscheidung wird auch die beim Angeklagten gegebene Motivlage zu berücksichtigen sein. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass seine Lebensgefährtin schon drei Monate vor der Tat die Beziehung zu ihm endgültig beendet und trotz seiner ständigen Bemühungen die Wiederaufnahme dieser Beziehung abgelehnt hatte; drei Wochen vor der Tat wandte sie sich einem anderen Mann zu, was dem Angeklagten nicht entging.

Unter diesen Umständen wird es tatrichterlicher Erörterung bedürfen, ob der Angeklagte, der eine narzisstische Persönlichkeitsstörung aufweist, dies als kränkend empfand und deshalb unter Hinnahme von Verletzungsfolgen auf Vergeltung bedacht war.

SchäferGranderathLandau
MaulBrünning
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