Antrag auf Pauschalvergütung nach § 99 BRAGO im Strafverfahren zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 576/97
- Datum
- 16.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung einer Pauschalvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO setzt voraus, dass die Hauptverhandlung besonders umfangreich oder besonders schwierig ist, sodass die gesetzliche Gebühr unzumutbar niedrig erscheint.
Die bloße Beteiligung weiterer Angeklagter begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Pauschalvergütung; maßgeblich ist der Umfang und die Schwierigkeit der Erörterung der Verteidigerposition des einzelnen Angeklagten.
Die Feststellung, dass die gesetzliche Gebühr (§ 97 BRAGO) unzumutbar niedrig ist, erfordert konkrete Anhaltspunkte für erheblich gesteigerten Zeit- oder Arbeitsaufwand während der Hauptverhandlung.
Bei der Prüfung des Anspruchs auf Pauschalvergütung ist auf die tatsächliche Verhandlungsdauer und das wesentliche sachliche Problem des betreffenden Angeklagten abzustellen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 576/97 vom 16. Juli 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes
hier: Antrag nach § 99 BRAGO
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse und des Antragstellers am **16. Juli 1998
Tenor
Der Antrag des Rechtsanwalts B. vom 13. März 1998 auf Bewilligung einer Pauschalvergütung für die Verteidigung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag kann keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 BRAGO nicht erfüllt sind.
Die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof, für die Rechtsanwalt B. als Verteidiger des Angeklagten K. bestellt worden war, war weder besonders umfangreich noch besonders schwierig.
Die Verhandlung, die neben dem Mandanten des Antragstellers vier weitere Angeklagte betraf, begann um 9.20 Uhr, wurde um 9.56 Uhr unterbrochen und um 10.46 Uhr mit der Urteilsverkündung fortgesetzt. Das wesentliche sachliche Problem, das hinsichtlich des Angeklagten K. erörtert wurde, war, ob dieser sich des vollendeten oder versuchten Raubes schuldig gemacht hatte.
Unter diesen Umständen erweist sich die gesetzliche Gebühr aus § 97 BRAGO nicht als unzumutbar niedrig (vgl. BGH, Beschl. vom 21. September 1995 – 1 StR 158/95).
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