Revision: Schuldspruch teils geändert – versuchter schwerer Raub für K. und T.
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 576/97
- Datum
- 02.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zueignungsabsicht ist bei der Wegnahme eines Kraftfahrzeugs zu bejahen, wenn der Täter es nach der Nutzung derart zurücklässt, dass es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist und dem Zufall überlassen bleibt.
Die Nutzung eines entwendeten Fahrzeugs als Flucht- oder Suchmittel spricht gegen bloßen Gebrauch i.S. des § 248b StGB und kann Indiz für Zueignungsabsicht sein.
Für eine Verurteilung eines Beteiligten wegen vollendeten Raubes durch Wegnahme eines Fahrzeugs muss sich aus den Feststellungen ergeben, dass der gemeinsame Tatplan auch die Entwendung des Fahrzeugs umfasste; fehlt ein solcher Anhaltspunkt, kommt allenfalls versuchter Raub in Betracht.
Die behauptete Verletzung der Vernehmungspflicht nach § 245 StPO begründet nur dann einen Verfahrensfehler, wenn der Beschwerdeführer konkret darlegt, welche entlastenden Angaben der nicht vernommene Zeuge gemacht hätte.
Eine in der Revision vorgenommene Änderung des Schuldspruchs ist zulässig, soweit dadurch keine Verteidigungsnachteile für den Angeklagten entstehen und die geänderte Sachlage eine andere rechtliche Bewertung erlaubt.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 15. April 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 576/97 vom 2. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Landau,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten [REDACTED] und T. K. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. April 1997, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin geändert,
a) dass diese Angeklagten des versuchten schweren Raubes schuldig sind,
in den Strafaussprüchen wegen der b) Raubtat, bei dem Angeklagten T. auch hinsichtlich der Gesamtstrafe, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten K. und T., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten K. und T. und die Revisionen der Angeklagten G. und Se. werden verworfen.
Gründe
Die Angeklagten G. und Se. tragen jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes, daneben den Angeklagten T. wegen Betrugs und Besitzes von Betäubungsmitteln, die Angeklagten G. und Se. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten K. und T. dringen mit der Sachrüge teilweise durch; die Revisionen der Angeklagten G. und Se. bleiben ohne Erfolg.
Die vom Angeklagten K. gerügte Verletzung des § 245 StPO ist nicht ausreichend ausgeführt. Der Zeuge [REDACTED] ist zwar nicht erschienen, war aber geladen worden, so dass § 245 Abs. 1 StPO nicht verletzt ist. Soweit die Revision in seiner unterlassenen Vernehmung eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht, fehlt es an konkreten Behauptungen, was der Zeuge, einer der Geschädigten des Raubüberfalls, zur Entlastung des Angeklagten bekundet hätte.
Der Schuldspruch wegen schweren Raubes unterliegt hinsichtlich der Angeklagten K. und T. sachlich-rechtlichen Bedenken.
Nach dem Tatplan sollten G. und Se. die von K. und T. an den Tatort gelockten griechischen Staatsangehörigen P. und V. überfallen und ihnen unter Einsatz von Waffen einen großen Geldbetrag abnehmen; K. und T. sollten sich, wie tatsächlich geschehen, vorher unter einem Vorwand entfernen. Der Überfall scheiterte, weil die aus ihrem Auto gezerrten Griechen, von denen V. das Geld in der Hosentasche hatte, fliehen konnten. Daraufhin bemächtigten sich G. und Se. des Kraftfahrzeugs der Geschädigten, in dem sie das Geld vermuteten, und fuhren damit an einen versteckten Platz in einem Waldstück. Nachdem sie das Fahrzeug dort erfolglos nach Geld durchsucht hatten, ließen sie es stehen.
a) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten G. und Se. wegen vollendeten Raubes.
Diese haben den Wagen in Zueignungsabsicht weggenommen. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter sich die Sache aneignen will, sie also seinem Vermögen einverleiben oder ihren Sachwert benutzen will. Letztere Voraussetzung ist gegeben (vgl. BGH NStZ 1996, 38). Die Angeklagten G. und Se. haben das Fahrzeug dazu benutzt, einmal, weil sie es nur so in Ruhe durchsuchen konnten, zum anderen aber auch – wie sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt –, um zu flüchten, denn ihre Opfer waren ihnen entkommen und ein weiteres Fahrzeug war bereits auf den Parkplatz gefahren, auf dem der Überfall stattgefunden hatte. Die Benutzung des entwendeten Fahrzeugs ist auch nicht lediglich bloßer Gebrauch im Sinne des § 248b StGB. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird in diesen Fällen Zueignungsabsicht – wenngleich nur im Sinne eines dahingehenden Beweisanzeichens (BGH NStZ 1996, 38) – dann bejaht, wenn der Täter ein Fahrzeug wegnimmt und sich seiner nach Beendigung der Benutzung derart entäußert, dass es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist und es somit dem Zufall überlassen bleibt, ob es der Eigentümer zurückerlangt (BGHSt 5, 205, 206; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5; BGH NStZ 1996, 38). So war es hier. Die Angeklagten ließen den Wagen auf einem versteckten Platz in einem Waldstück stehen.
Damit ist der Sachverhalt nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen ein Behältnis wie eine Handtasche (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4) oder ein Kleidungsstück (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1) ausschließlich in der Absicht weggenommen wird, es nach darin befindlichem Geld oder sonstigen Wertgegenständen zu durchsuchen und sich diese zuzueignen und dieses auch nicht als Transportmittel zu benutzen, denn in diesen Fällen kommt es dem Täter weder auf das Behältnis oder Kleidungsstück noch auf deren Benutzung an (vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1975, 22; BGH NJW 1985, 812; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7; Ruf, Festschrift für Pfeiffer 1988, S. 61, 65).
b) Dagegen bestehen hinsichtlich der Angeklagten K. und T. durchgreifende Bedenken gegen den Schuldspruch wegen vollendeten schweren Raubes.
Die geplante Wegnahme des Geldes war gescheitert; Anhaltspunkte dafür, dass der gemeinsame Tatplan auch die Entwendung des Kraftfahrzeuges und sei es auch nur hilfsweise umfasste, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Weitere Feststellungen in diese Richtung erscheinen ausgeschlossen, zumal die – sonst freilich wenig glaubhaften – Angeklagten G. und Se. bekundet haben, K. habe ihnen gesagt, dass die Griechen das Geld in der Hosentasche haben würden (UA S. 21).
Der Senat ändert daher den Schuldspruch dahin, dass die Angeklagten K. und T. des versuchten schweren Raubes schuldig sind. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagten gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders hätten verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der gegen die Angeklagten im Fall II 2 b verhängten Einzelstrafen, bei T. auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Soweit der Angeklagte T. weiter wegen Betrugs, der Angeklagte G. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt sind, hat die Nachprüfung des Urteils weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler ergeben. Das Gleiche gilt für die gegen die Angeklagten G. und Se. im Fall II 2 b verhängten Strafen.
| Schäfer | Granderath | Landau | |||
| Maul | Brünning |