Revision: Verurteilung wegen Geiselnahme aufgehoben, Freiheitsberaubung und Nötigung festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 576/96
- Datum
- 27.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsvoraussetzungen der Geiselnahme (§ 239b StGB) sind nicht erfüllt, wenn die Wegnahme/Entführung und die erzwungene Handlung in unmittelbarem Zusammenhang stehen und die festgenommene Person nicht zur Durchsetzung weiterer qualifizierter Drohungen oder Forderungen als Druckmittel verwendet wird.
Das gewaltsame oder durch Drohung erzwungene Einschränken der persönlichen Bewegungsfreiheit durch erzwungene Mitnahme/Transport kann den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) erfüllen, wenn der Eingriff in die Bewegungsfreiheit nicht unerheblich ist.
Tritt neben einer Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) zugleich eine nicht unerhebliche Freiheitsentziehung ein, können beide Tatbestände nebeneinander in Tateinheit verwertet werden.
Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 265 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn der Angeklagte insoweit geständig ist und sich ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 26. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 576/96 vom 27. September 1996 in der Strafsache gegen Pawel B. aus █████████, geboren am █████ in A. (Polen), wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. April 1996
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall B 2 der Urteilsgründe der Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist;
b) im Einzelstrafausspruch im Fall B 2 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Liste der angewendeten Vorschriften wird um § 239 StGB ergänzt; § 239b StGB entfällt.
Gründe
Während das landgerichtliche Urteil sonst keine Rechtsfehler aufweist, kann im Falle B 2 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen Geiselnahme (§ 239b StGB) keinen Bestand haben.
Zwar hat sich der Angeklagte Frau M. nicht nur bemächtigt, sondern sie auch entführt, als er sie mit vorgehaltener Waffe zwang, ihn in ihrem Kraftfahrzeug an eine zwei Kilometer entfernte Autobahnraststätte zu fahren. Weitergehende Ziele verfolgte er jedoch nicht. Er wollte daher die von ihm geschaffene Lage nicht zur weiteren Nötigung durch qualifizierte Drohung ausnutzen; Sich-Bemächtigen, Entführen und abgenötigte Handlung standen vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang.
In einem solchen Falle ist § 239b StGB nicht anwendbar (vgl. BGHSt 40, 359, 360).
Jedoch erfüllt das Verhalten des Angeklagten neben dem vom Landgericht bereits angenommenen Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) auch den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB); der Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit der Geschädigten durch die erzwungene Autofahrt war nicht unerheblich.
Demgemäß war der Schuldspruch zu ändern; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs insoweit und damit des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die weitere Einzelstrafe bleibt unberührt.
Schafer Maul Granderath
RiBGH Schomburg ist auf Dienstreise im Ausland.
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