Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch aufgehoben wegen unterlassener Vernehmung des Jugendamtsinspektors

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 57/69
Datum
06.05.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte einen Freispruch in einem Verfahren wegen Unzucht mit einer Abhängigen. Streitpunkt war die Verwertbarkeit von Angaben der Tochter und der Mutter gegenüber dem Kreisjugendamt und die Frage, ob der Kreisinspektor als Zeuge zu vernehmen war. Der BGH stellt klar, dass § 252 StPO nur zeugenschaftliche Vernehmungen im Strafverfahren erfasst und hebt das Urteil auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verwertungsverbot des § 252 StPO bezieht sich auf zeugenschaftliche Vernehmungen im Strafverfahren und erfasst nicht ohne Weiteres Äußerungen, die außerhalb einer solchen Vernehmung gegenüber Behörden gemacht wurden.

2

Äußerungen von Auskunftspersonen gegenüber Behörden außerhalb einer zeugenschaftlichen Vernehmung können verwertbar sein, insbesondere wenn die Personen von sich aus Hilfe suchten; dies ist im Einzelfall abzugrenzen.

3

Erscheint ein geladener Zeuge, hat das Gericht ihn gemäß § 245 StPO zu vernehmen; die Pflicht zur umfassenden Aufklärung gebietet ggf. dessen Vernehmung.

4

Bei der Bewertung von Bekundungen Dritter als Hörensagen ist ihre Beweiskraft im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen (§ 261 StPO); das Gewicht solcher Angaben richtet sich nach ihren Umständen und etwaigen weiteren Beweismitteln.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 24. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 57/69 6. Mai 1969

in der Strafsache gegen den Malermeister Erwin ████ ██ aus NC, geboren am ███████ █████ in ██ █████████████ wegen Unzucht mit einer Abhängigen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1969, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 24. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, an seiner Tochter Karin unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Verfahrensrüge Erfolg.

Karin und die Ehefrau des Angeklagten hatten am 19. Februar 1968 beim Kreisjugendamt ████ vor dem Kreisinspektor ██████ belastende Angaben zu Protokoll gegeben (Bl. 2 – 7 SA). ███ hatte die Niederschriften dem Vormundschaftsgericht zugeleitet mit der Bitte, dem Angeklagten das Personensorgerecht über Karin und zwei jüngere Geschwister zu entziehen; Vernehmungsdurchschläge waren „zur eventuellen Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft“ beigefügt (Bl. 1 SA). Diese leitete am 1. März 1968 ein Ermittlungsverfahren ein (Bl. 8 SA). In der Hauptverhandlung verweigerten Karin und die inzwischen geschiedene Ehefrau des Angeklagten gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2, 3 StPO ihr Zeugnis. Den Antrag der Staatsanwaltschaft, den gleichfalls geladenen und erschienenen Kreisinspektor █████ zu vernehmen, lehnte die Jugendkammer ab, „da eine solche Vernehmung der Vorschrift des § 252 StPO widersprechen würde“. Dieser sorgfältig begründeten Auffassung kann der Senat nicht beitreten.

Das Verwertungsverbot des § 252 StPO (BGHSt 2, 99) bezieht sich auf zeugenschaftliche Vernehmungen im Strafverfahren. Äußerungen von Auskunftspersonen außerhalb solcher Vernehmungen fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darunter (BGHSt 1, 373; JR 1951, 349); so z. B. auch nicht eine eidesstattliche Versicherung in einem Zivilverfahren (Urteil vom 25. September 1962 – 5 StR 306/62). Selbst Angaben, die einer Vernehmung im Ermittlungsverfahren unmittelbar vorangingen, hat der Bundesgerichtshof als verwertbar angesehen (NJW 1956, 1886 Nr. 20 unter Bezugnahme auf die Entscheidungen RG JW 1935, 2979 Nr. 57 und BayObLG 1, 605), insbesondere solche, die Ehefrau und Tochter des Angeklagten gegenüber der Polizei machten, als sie diese um Hilfe angingen (Urteil vom 14. Dezember 1960 – 2 StR 528/60). In seiner Entscheidung vom 22. Dezember 1953 (1 StR 16/53) hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass eine Aussage beim Vormundschaftsrichter, die vor der richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren erstattet wurde, dadurch verwertet werden dürfe, dass der Vormundschaftsrichter darüber gehört werde.

Ob die letztgenannte Entscheidung angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGHSt 17, 245; 20, 384; 21, 218, 219; 22, 219) noch aufrechterhalten werden kann, mag offen bleiben. Denn vorliegend lag möglicherweise einer jener oben angeführten Fälle vor, in dem die zur Verweigerung der Aussage berechtigten Zeugen aus freien Stücken eine Behörde um Hilfe angingen und dabei vor und außerhalb einer Vernehmung Angaben machten. Nach dem Wortlaut des Protokolls war zwar Karin (und wohl auch ihre Mutter, Bl. 3, 7 SA) „auf Vorladung“ erschienen. Der Inhalt der Klageschrift im Ehestreit (Bl. 2 der Beiakten R 59/68 LG Aschaffenburg) legt jedoch die Annahme nahe, dass Frau ███████ (auf Anraten ihres Anwalts) das Kreisjugendamt von sich aus einschaltete, dass also die Initiative nicht von dieser Behörde ausgegangen war. Lag es aber so (was auch durch Vernehmung des Inspektors ████ zu klären wäre), dann dürfte Inspektor █████ über den Inhalt derjenigen Äußerungen Karins und ihrer Mutter gehört werden, die sie ihm gegenüber vor der Vernehmung zu Protokoll gemacht haben (zur Abgrenzung s. BGH NJW 1956, 1886 Nr. 20). Insoweit stand das Verwertungsverbot des § 252 StPO jedenfalls nicht im Wege.

Da Kreisinspektor ████ als Zeuge geladen und erschienen war, hatte das Landgericht ihn gemäß § 245 StPO vernehmen müssen; auch die Aufklärungspflicht zwang es dazu. Das freisprechende Urteil muss deshalb aufgehoben werden. Es ist Sache des neuen Tatrichters zu prüfen, welche Bedeutung der Bekundung █████ als eines Zeugen vom Hörensagen (in Verbindung mit etwaigen anderen Beweismitteln und der Einlassung des Angeklagten) im Rahmen der freien Beweiswürdigung für den Schuldnachweis beizumessen sein wird (§ 261 StPO).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Mösl Seibert Loesdau Bundesrichter Pikart ist ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.

Berichtigungsvermerk zu dem bereits übersandten Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1969

Auf Seite 4, zweiter Absatz, dritte Zeile der Urteilsausfertigungen und -Abdrucke muss es anstelle des Zitats „BGHSt 17, 234;“ richtig heißen: BGHSt 17, 245 ff;

Karlsruhe, den 1. Juli 1969

ZipfelBundesgerichtshof
SeibertGeschäftsstelle
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