Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verfall von Drogenerlösen nach § 73 StGB statt § 33 BtMG

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 576/89
Datum
02.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Das Gericht stellte fest, dass die aus den Straftaten erzielten Gewinne die genannten Schwellen (DM 20 und sfr 20) überstiegen und daher nach § 73 StGB verfallen. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ist der aus der Straftat erzielte Gewinn über den maßgeblichen Schwellenbetrag hinausgegangen, ist der Verfall dieses Gewinns nach § 73 StGB anzuordnen.

3

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 StGB tritt dieser Verfallstatbestand an die Stelle einer Verfallsanordnung nach § 33 BtMG.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind von der unterliegenden Partei zu tragen, sofern das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 22. Mai 1989

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 576/89

in der Strafsache gegen den Koch Giovanni ████ ████ geboren ███ 1950 in █████ (Äthiopien), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22. Mai 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Da der Gewinn aus den strafbaren Handlungen jedenfalls DM 20 und sfr 20 überstiegen hat, sind diese Beträge nach § 73 StGB (nicht nach § 33 BtMG) verfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchäubleFothBrüning
UlsamerGerlach
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