Revision verworfen: Verfall von Drogenerlösen nach § 73 StGB statt § 33 BtMG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 576/89
- Datum
- 02.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ist der aus der Straftat erzielte Gewinn über den maßgeblichen Schwellenbetrag hinausgegangen, ist der Verfall dieses Gewinns nach § 73 StGB anzuordnen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 StGB tritt dieser Verfallstatbestand an die Stelle einer Verfallsanordnung nach § 33 BtMG.
Die Kosten des Rechtsmittels sind von der unterliegenden Partei zu tragen, sofern das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 22. Mai 1989
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 576/89
in der Strafsache gegen den Koch Giovanni ████ ████ geboren ███ 1950 in █████ (Äthiopien), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22. Mai 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Da der Gewinn aus den strafbaren Handlungen jedenfalls DM 20 und sfr 20 überstiegen hat, sind diese Beträge nach § 73 StGB (nicht nach § 33 BtMG) verfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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