Revisionen im Betäubungsmittelverfahren: Anrechnung ausländischer Haft, Beihilfe und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 576/84
- Datum
- 31.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorsätzlicher Übernahme eines Tatbeitrags ist eine durch Rausch herbeigeführte Minderung der Schuldfähigkeit nach der Rechtsfigur der actio libera in causa unbeachtlich.
Bei der Strafzumessung ist nach §51 Abs.4 Satz 2 StGB der Maßstab für die Anrechnung einer im Ausland verbüßten Freiheitsentziehung zu bestimmen; unterbliebene Bestimmung ist aufzuheben und nachzuholen.
Ein Hilfsbeweisantrag rechtfertigt nur dann die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens, wenn er die Behauptung einer echten psychischen Erkrankung substantiiert behauptet; rein äquivoke oder nicht-technikbezogene Bezeichnungen genügen nicht.
Zur Beihilfehaftung bedarf es der Feststellung eines entsprechenden Förderungswillens; widersprüchliche oder unklare Feststellungen zur inneren Willensrichtung des Beschuldigten können eine Verurteilung nicht tragen.
Bei der Prüfung von besonders schweren oder minder schweren Fällen ist für jeden Tatbeteiligten gesondert darzulegen und zu würdigen, ob die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls oder eines minder schweren Falls vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 4. März 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Kunstschlosser Hartmut ███ aus ███████████, geboren am ████ ███ 1952 in ████, zur Zeit in Haft,
2. die Hausfrau Elisabeth Sch████, geborene ███, aus ███████████, geboren am ██ 1955 in ████,
3. den Schreiner Jürgen █████ aus ███ K-████, geboren am ██ 1950 in ████,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu I. und IV. auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Oktober 1984 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Hartmut █████ wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. März 1984 insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der vom Angeklagten im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist. Seine weitergehende Revision wird verworfen.
II. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die Revision der Angeklagten Elisabeth Sch██████ wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die vom Angeklagten Hartmut █████ erhobene Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler im Schuldspruch ergeben. Soweit die Revision in dem nachgereichten Schriftsatz vom 3. Oktober 1984 die Urteilsfeststellungen zum Haschischkonsum des Angeklagten während des Verpackens des erworbenen Rauschgifts (UA S. 36) zum Anlass nimmt, die Schuldfähigkeit in Zweifel zu ziehen, übersieht sie, dass eine etwaige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nach den Grundsätzen der actio libera in causa unbeachtlich wäre. Das Verpacken der 108,5 kg Haschisch war ein Teilakt der vom Angeklagten in freier Willensbestimmung übernommenen Tatbeteiligung.
Auch der Rechtsfolgenausspruch ist im Wesentlichen rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat lediglich unterlassen, gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab zu bestimmen, nach welchem die in Spanien erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen ist. Das ist in neuer Verhandlung nachzuholen (BGH NStZ 1982, 326; 1983, 455; 1984, 214; vgl. ferner die Nachweise bei Meßl in NStZ 1983, 495).
II. Die Revision der Angeklagten Elisabeth █████ ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Was die Verfahrensrüge angeht, kann offenbleiben, ob die Erwägung der Strafkammer, das Vorliegen einer Schizophrenie bei der Angeklagten sei nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. He██ ausgeschlossen, die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages trägt. Der Hilfsbeweisantrag enthielt die von der Strafkammer angenommene Behauptung nicht. Das Wort „Schizophrenie“ war bereits in der schriftlichen Formulierung der Beweisbehauptung in Anführungsstriche gesetzt. Die dadurch nahegelegte Auslegung, die Krankheitsbezeichnung werde hier nicht im „technischen“ Sinne benutzt, wird bestätigt durch die Antragsbegründung, die nicht auf das Vorliegen einer echten endogenen Psychose, sondern auf die vermeintliche Widersprüchlichkeit des Verhaltens der Angeklagten abstellt. Folgerichtig hat die Verteidigung deshalb auch nicht die Begutachtung durch einen Psychiater, sondern die Hinzuziehung eines Psychologen beantragt. Unvereinbar mit der Annahme, hier sei eine echte Schizophrenie unter Beweis gestellt worden, ist schließlich die Tatsache, dass der Antrag ausdrücklich für den Fall gestellt war, dass die Strafkammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren für angemessen erachten sollte.
Unter diesen Umständen wird die Ablehnung des Antrags durch die weitere Überlegung des Tatgerichts getragen, die in diesem Zusammenhang allein in Betracht kommende „Bewertung der Motivation“ der Angeklagten zähle zu den „ureigensten Aufgaben des Gerichts“ (UA S. 95). Die Strafkammer hat damit ersichtlich ihre eigene Sachkunde für die psychologische Deutung des Verhaltens der Angeklagten bejaht. Den Urteilsausführungen ist zu entnehmen, dass sie dies mit Recht getan hat. § 244 Abs. 4 StPO ist daher nicht verletzt. Die Hinzuziehung eines Psychologen war auch nicht nach § 244 Abs. 2 StPO geboten.
Die umfassende Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten Elisabeth ██████ ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. September 1984 Bezug genommen. Die Gegenerklärung der Angeklagten gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
III. Die Revision des Angeklagten ██ hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu den Straftaten der Angeklagten Hartmut und Elisabeth Sch hat keinen Bestand.
Die tatsächlichen Feststellungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten ███ sind widersprüchlich. Soweit der Angeklagte vorübergehend einen Briefumschlag mit 45.000 DM für den Angeklagten Hartmut ██████ verwahrte, geht die Strafkammer davon aus, dass diese Gefälligkeit dem Ziel diente, █████ „bei der Sicherung des Erlöses aus dem Haschischhandel behilflich zu sein“ (UA S. 57). Eine derartige Willensrichtung wäre für den Tatbestand des § 257 StGB beachtlich; sie schließt einen Förderungswillen für die Taten, aus denen das Geld stammte, aus. Soweit der Beschwerdeführer wenig später einen Briefumschlag mit Geld für die Mitangeklagte Elisabeth ████ verwahrte, nimmt das Landgericht dagegen an, er habe „seinen Schwager und seine Schwester“ – die Angeklagten Hartmut und Elisabeth █████ – „bei deren Haschischgeschäften unterstützen“ wollen (UA S. 58). Worin diese Unterstützung im Einzelnen nach seiner Vorstellung bestanden haben soll, wird nicht erläutert. Vor allem findet sich in den Urteilsgründen keine Erklärung für den auffälligen Wandel seiner Willensrichtung. Dies lässt befürchten, dass das Tatgericht sich aus seiner umfassenden Kenntnis der Zusammenhänge bei der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten ██ im Wesentlichen an seinen objektiven Beiträgen orientiert und der Feststellung seines auf begrenzten Erkenntnismöglichkeiten beruhenden Vorstellungsbildes nicht die notwendige Beachtung geschenkt hat. Das kann sich auch auf die Würdigung der weiteren „Gefälligkeiten“ des Beschwerdeführers ausgewirkt haben.
2. Für den Fall, dass die neu erkennende Strafkammer wiederum zu einer Verurteilung wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben gelangen sollte, wird vorsorglich auf folgenden Gesichtspunkt hingewiesen: Im angefochtenen Urteil ist bei der Strafzumessung für den Angeklagten ████ ausgeführt (UA S. 102), „beim Handeltreiben“ sei „ein besonders schwerer Fall gegeben“, die Einfuhr stelle sich nicht als minder schwerer Fall dar. Dieser Hinweis auf die Schwere der Haupttat und das Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit dem Gewicht des Verhaltens des Angeklagten ████ deuten darauf hin, dass das Tatgericht sich der Notwendigkeit, die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles oder das Vorliegen eines minder schweren Falles für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen (BGH NStZ 1982, 206 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 16. Februar 1984 – 1 StR 32/84), nicht bewusst gewesen ist. Entscheidend ist, ob sich die Unterstützung unter Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat – bei Abwägung aller Umstände als besonders schwerer oder minder schwerer Fall darstellt (BGH NStZ 1983, 217 m. w. N.; BGH MDR 1983, 685, 686).
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