Revision wegen Vorbehaltsformulierung des Verteidigers als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 576/72
- Datum
- 17.04.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, wenn die vom Verteidiger eingereichte Rechtfertigungsschrift nicht die in der Vorschrift geforderte Form wahrt (§ 349 Abs. 1 StPO).
Nach § 345 Abs. 2 StPO muss der Verteidiger die volle Verantwortung für die Begründungsschrift übernehmen; eine Vorbehaltserklärung entsagt dieser Verantwortung und verletzt die Formvorschrift.
Die ausdrückliche Angabe, die Rechtfertigungsschrift erfolge auf Anweisung des Angeklagten, gilt als Vorbehalt und macht die Rechtfertigungsschrift ungeeignet, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision zu begründen.
Gibt der Verteidiger durch Vorbehalte zu erkennen, dass er die Verantwortung für die vorgebrachten Rügen nicht trägt, ist das dagegen gerichtete Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 21. Juni 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Metzger Gerhard ██ aus ██, geboren am ████ ████ 1944 in ████████████████████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls mit Waffen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung am 17. April 1973 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Juni 1972 wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat u. a. ausgeführt: Der Verteidiger hat mit Schreiben vom 16. Oktober 1972 „die auf ausdrückliche Anweisung des Angeklagten eingelegte Revision“ mit der Verletzung materiellen Rechts begründet und „die materielle Rechtsrüge in vollem Umfang erhoben“, sowie im Schriftsatz vom 8. Februar 1973 erneut „die auf ausdrückliche Anweisung des Ange-
klagten eingelegte Revision ... mit der Verletzung materiellen Rechts in vollem Umfang“ begründet.
Die in den beiden Rechtsfertigungsschriften trotz unterschiedlicher Formulierung übereinstimmende Berufung auf die „ausdrückliche Anweisung des Angeklagten“ lässt den Schluss zu, der Verteidiger rücke vom Inhalt des Schriftsatzes ab, übernehme jedenfalls nicht die volle Verantwortung dafür.
In dieser Form ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Denn aus § 345 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass der Verteidiger, soll die Rechtfertigungsschrift Beachtung finden, die volle Verantwortung für sie übernehmen muss. Gibt er wie hier durch einen Vorbehalt oder eine Einschränkung zu erkennen, dass er diese Verantwortung nicht tragen will, so ist die in der genannten Bestimmung vorgeschriebene Form nicht gewahrt (BGH 3 StR 10/73 vom 17. Januar 1973 unter Hinweis auf OLG Hamburg JR 1955, 233 mit Nachweisen).
Dem schließt sich der Senat an.