Revision verworfen: Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord – Mindeststrafe bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 576/63
- Datum
- 07.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe ist nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht unter Würdigung der Gesamtumstände (z. B. enger Zusammenhang der Taten, Möglichkeit eines Befehls oder sonstiger Zwangslage) den Fall zu den vorstellbar milderen Fällen zählt.
Eine vom Angeklagten bestrittene Tatseinlassung begründet keine für die Strafzumessung verwertbare strafmildernde Tatsache.
Das Fehlen einer gefühllosen oder antisemitischen Gesinnung des Gehilfen kann strafmildernd berücksichtigt werden, auch wenn dieselben Tatsachen bereits zur Begründung des fehlenden Täterwillens herangezogen wurden.
Die Bindungswirkung früherer rechtskräftiger Feststellungen schließt nicht aus, dass das Tatgericht in Bezug auf andere, nicht widerlegte Tatvorgänge strafmildernde Umstände berücksichtigt.
Vorinstanzen
Schwurgericht des Landgericht Heilbronn, 14. Mai 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufm. Angestellten Rudolf ████, geboren am ██ 1913 in ███, wegen Beihilfe zum Mord hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. April 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Heilbronn vom 14. Mai 1963 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse; die Kosten seines Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht beim Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten durch Urteil vom 22. Mai 1962 wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord zu vier Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 22. Januar 1963 die Revision des Angeklagten verworfen und auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Schwurgerichts im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen der Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord verurteilt wurde, es im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Das Schwurgericht hat nunmehr durch das angefochtene Urteil den Angeklagten wegen der beiden sachlich zusammentreffenden Verbrechen der Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus (Einzelstrafen drei Jahre und drei Jahre sechs Monate Zuchthaus) unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Der Verurteilung liegen Erschießungen von Haftlingen im Jahre 1944 in Polen zugrunde. Der Angeklagte hat im Lager Borok bei Chelm an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Januar 1944 einen Mann und eine Frau erschossen und am 24. Februar 1944 an der Erschießung von zehn jüdischen Haftlingen mitgewirkt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts, die auf die Straffrage beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, soweit sie sich gegen den rechtskräftigen Schuldspruch wendet, ferner, da sie nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt ist, soweit sie die Verletzung formellen Rechts rügt. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
a) Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Schwurgericht im Fall der Beihilfe zur Ermordung von zwei Personen im Januar 1944 auf die gesetzliche Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus erkannt habe. Sie weist unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1959 – 1 StR 504/59 – darauf hin, dass die Mindeststrafe nur für die vorstellbar mildesten Fälle in Betracht kommen könne und es darum fehlerhaft sei, sie auch dann auszusprechen, wenn Umstände vorhanden seien, welche die Tat als besonders schwerwiegend erscheinen ließen.
Solche Umstände hätten hier darum vorgelegen, weil der Angeklagte nicht nur zu einem Mord, sondern zu zwei in Tateinheit begangenen Morden Beihilfe geleistet habe, bei denen er die Opfer in Abwesenheit von Vorgesetzten getötet habe.
Mit diesen Ausführungen kann die Revision nicht durchdringen. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts (UA 8) hat der Angeklagte bestritten, im Januar 1944 zwei Menschen getötet zu haben. Eine für die Strafzumessung verwertbare Einlassung liegt daher nicht vor, wie das Schwurgericht selbst hervorhebt. Das Schwurgericht, das ausdrücklich (UA 11) von dem „engen Zusammenhang“ der beiden dem Angeklagten zur Last gelegten Taten spricht, ist ersichtlich davon ausgegangen, dass auch für die im Januar 1944 von dem Angeklagten begangene Tat die Möglichkeit eines Befehls nicht auszuschließen ist, und es hat darum erkennbar diesen Fall unter eine ähnliche Zwangslage des Angeklagten eingeordnet wie es sich für die Mitwirkung des Angeklagten an der Tötung der zehn jüdischen Haftlinge am 24. Februar 1944 ausdrücklich feststellt. Unter diesen Umständen kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass der Tatrichter aus den im Urteil angeführten besonderen Gründen (UA 10, 11) auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt hat.
b) Im zweiten Fall, der Beihilfe zur Tötung von zehn jüdischen Haftlingen am 24. Februar 1944, rügt die Revision der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Bl. 167 (richtig 61 ff.) des früheren Urteils vom 22. Mai 1962, dass das Schwurgericht Tatsachen strafmildernd verwertet, mit deren Vorliegen es bereits das Fehlen des Täterwillens des Angeklagten begründet habe. Es habe es nämlich (UA 10) als strafmildernd angesehen, „dass der Angeklagte nicht aus Lust und nicht aus antisemitischer Gesinnung tötete, vielmehr als gefügiger Untergebener handelte, der trotz eigenen Widerwillens einem erteilten Befehl blind Folge leistete“.
Hierbei übersehen die Revision, dass auch ein Gehilfe eine gefühllose Gesinnung haben kann, ohne die Tat als eigene zu wollen, und dass infolge dessen das Fehlen einer solchen gefühllosen Gesinnung auch beim Gehilfen nochmals strafmildernd berücksichtigt werden darf.
Dazu kommt, dass das Schwurgericht für den Fall der Erschießung der zehn Juden ausdrücklich festgestellt hat, die Einlassung des Angeklagten, er habe unter eigener Todesfurcht für den Fall einer Befehlsverweigerung gestanden, sei nicht zu widerlegen gewesen (UA 8, 9).
Zwar war das Schwurgericht an die Feststellung des rechtskräftigen Schuldspruchs gebunden, der Angeklagte sei nicht durch die Befürchtung, im Weigerungsfall selbst erschossen zu werden, zu seiner Tat veranlasst worden. Es ist aber unter diesen Umständen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter sich in diesem Fall an der unteren Grenze des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens gehalten hat.
Danach ist sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die des Angeklagten zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Seibert | Willms | Meyer | |||
| Hübner | Sanders |