Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 57/66
Datum
24.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der auf den Strafausspruch beschränkten Revision die Strafzumessung des Landgerichts Amberg. Der BGH hob den Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Bayreuth. Die Strafzumessungsgründe seien nicht eindeutig und ließen offen, ob Mindeststrafe (§176 Abs.2 StGB) oder Milderung nach §§51 Abs.2 i.V.m. §44 Abs.1 StGB angewendet werden sollte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die Strafzumessungsgründe nicht eindeutig und besteht die Möglichkeit, dass das Tatgericht sich an eine gesetzliche Mindeststrafe gebunden glaubte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

2

Will das Tatgericht die Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 StGB in Anspruch nehmen, sind die daraus folgenden gesetzlich bestimmten Mindeststrafen zu beachten und insoweit klar auszusprechen.

3

Bei einer auf den Strafausspruch beschränkten Revision genügt die Unklarheit der Strafzumessungsgründe als Revisionsgrund; das Revisionsgericht hat insoweit nach den §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO zu entscheiden.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs kann zugleich die Aufhebung der zugehörigen Feststellungen erfordern, soweit diese in enger Verbindung mit der beanstandeten Strafzumessung stehen.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 20. Dezember 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 57/66 in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Parkettleger Georg █, geboren am ████ 1930, wegen Unzucht mit einem Kind.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 24. Februar 1966 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 20. Dezember 1965 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bayreuth zurückverwiesen.

Gründe

Wie die auf den Strafausspruch beschränkte Revision die Strafzumessungsgründe (S. 9 UA) mit Recht rügt, sind diese nicht eindeutig. Sie schließen nicht aus, dass der Tatrichter sich an die Mindeststrafe des § 176 Abs. 2 StGB gebunden glaubte. Wollte er aber von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1, 3 Satz 1 StGB Gebrauch machen, so waren 1 1/2 Monate Gefängnis die Mindeststrafe.

Es war daher, unter Anwendung der §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO zu beschließen, wie geschehen (vgl. im Übrigen BGHSt 7, 28 ff).

FischerHübnerLoesdau
SeibertPikart
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