Revision wegen Betrugs- und UWG-Vorwürfen gegen Bühnenhypnotiseur verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 576/53
- Datum
- 11.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Betrugs (§ 263 StGB) ist ein hinreichend sicher feststellbarer Täuschungsvorsatz erforderlich; bloße Überschätzung eigener Fähigkeiten oder Vermutungen über gelegentliches Misslingen genügen nicht.
Übertriebene, marktschreierische Werbeaussagen (‚Puffery‘) begründen nicht von vornherein eine strafrechtlich relevante Täuschung, wenn verständige Teilnehmer mit solchen Übertreibungen rechnen.
Zur Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 4 UWG muss die Werbung geeignet und darauf gerichtet sein, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen; allgemeine Werbeübertreibungen sind hierfür nicht ohne weiteres ausreichend.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden; bloße Angriffe auf die Würdigung der Tatsachen genügen nicht zur Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 4. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Armin ████ aus █████████, geboren am ███████ 1924 in █████████████ (Ostpreußen), wegen Betrugs hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Mai 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Heidelberg vom 4. Juli 1953 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat angekündigt, in öffentlichen Veranstaltungen gegen Entgelt Massensuggestionen, Massenhypnose und hypnotische Experimente mit beliebigen Besuchern durchzuführen. Seine wirklichen Leistungen entsprachen dieser Ankündigung nicht. Das Landgericht hat ihn von der Anklage des Betrugs und des Vergehens gegen § 4 UWG freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Zur äußeren Tatseite beider Strafvorschriften stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe hypnotische Vorführungen auf „wissenschaftlicher Grundlage“ angekündigt, überdurchschnittliche Leistungen hierin versprochen, durch seine marktschreierische Werbung den Anschein außerordentlicher Darbietungen erweckt, aber nur Fähigkeiten und Leistungen gezeigt, die den Durchschnitt des bei solchen Veranstaltungen Üblichen nicht überschreiten. Der äußere Tatbestand des Betrugs und eines Vergehens nach § 4 UWG sei erfüllt. Ein Rechtsfehler ist in dieser Beurteilung nicht zu finden, obwohl das Landgericht selbst hervorhebt, dass der Angeklagte teilweise offenbar Unmögliches versprach (Massenhypnose), teils auch marktschreierisch vorging („Das große Phänomen“, das „Primus-Ass unter den großen Männern der weißen Magie“ und „Leister der indischen Yoga-Lehre“), was immerhin Zweifel an der Wissenschaftlichkeit der auf solche Weise angepriesenen Versuche hervorrufen kann.
Zur inneren Tatseite des § 263 StGB führt das angefochtene Urteil aus, trotz erheblicher Anzeichen dafür, dass der Angeklagte die Besucher in der Absicht getäuscht hat, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, sei die innere Tatseite des Betrugs doch nicht sicher erwiesen. Es stehe nicht fest, dass der Angeklagte von vornherein wusste oder im weiteren Verlauf merkte, dass die meisten Versuchspersonen nicht hypnotisiert waren und nur zum Schein mitwirkten. Seine Aufforderung, doch mitzumachen, könne bezweckt haben, sie zur für das Gelingen solcher Versuche unerlässlichen inneren Bereitschaft und Hingabe zu veranlassen; seine Annahme, die Versuche seien im Wesentlichen gelungen, sei nicht sicher widerlegt. Selbst die Wahrnehmung gelegentlichen Misslingens erlaube bei der Vielfalt der zum Erfolg notwendigen Bedingungen keinen sicheren Schluss auf einen Betrugsvorsatz, zumal der Angeklagte seine hypnotischen Fähigkeiten nach dem häufigen Lob der Presse überschätzt haben möge. Die Auswahl geeigneter Versuchspersonen und die Zurückweisung ungeeigneter sei bei der Eigenart der Versuche üblich, die Entschädigung mitwirkender Versuchspersonen nicht ungewöhnlich.
Diese Ausführungen erschöpfen im Wesentlichen den festgestellten Sachverhalt; sie enthalten keinen echten Erfahrungsverstoß und binden das Revisionsgericht. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht das Maß erreichbarer Gewissheit bei der Beweiswürdigung überschritten hat. Mit den wesentlichen Tatsachenfeststellungen setzt es sich ohne ersichtlichen Rechtsfehler auseinander, wobei Betrugsvorsatz und Vorteilsabsicht ausreichend unterschieden sind. Die Revision der Staatsanwaltschaft enthält demgegenüber nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung, die nicht Sache des Revisionsgerichts ist.
Das Landgericht hat die hervortretenden Verdachtsgründe nicht verkannt und sich auch mit der Ankündigung des Angeklagten auseinandergesetzt, „mit beliebigen Personen aus dem Besucherkreis hypnotische Experimente“ anzustellen und außerdem „Massensuggestionen und Massenhypnose“ durchzuführen. Diese übertriebene Ankündigung verspricht teilweise offensichtlich Unmögliches und kann bei verständigen Besuchern schon deshalb insoweit keine rechtserhebliche Täuschung hervorrufen. Dazu gehört auch der übertreibende Ausdruck „beliebige Personen“. Die Revision legt dem Wort „beliebig“ im Zusammenhang dieser marktschreierischen Werbung für eine derartige Veranstaltung ein Gewicht bei, das ihm nicht zukommt. Dasselbe gilt endlich für die Ankündigung der „Massenexperimente“, die von vornherein nur sehr beschränkt gelingen konnten. Die Besucher solcher Veranstaltungen rechnen, wie das Landgericht zutreffend betont, mit stark übertreibender Werbung. Dies hat der Angeklagte dem Urteil zufolge bei der Abfassung seiner Werbung berücksichtigt.
Für eine Verkennung der inneren Tatseite des § 4 UWG tritt bei dieser Sachlage ebensowenig hervor. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass der Angeklagte durch das angefochtene Urteil gewarnt und über das Unzulässige seiner bisherigen Werbung und das Zweideutige seines im Urteil geschilderten Verhaltens belehrt ist.
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
| Dr. Hörchner | Mantel | Jagusch | |||
| Glanzmann | Dr. Schalscha |