Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verbotsirrtum bei fortgesetzter Blutschande mit Stieftochter

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 576/52
Datum
19.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren, sein Unrechtsbewusstsein sei irrtümlich bewertet worden (Strafrechtsirrtum vs. Verbotsirrtum). Der BGH verwirft die Revision; maßgeblich sei, dass zum Vorsatz die Kenntnis der die Schwägerschaft begründenden Tatsachen genügt. Wer das Unrecht eines nah verwandten Delikts (z.B. Ehebruch) erkennt, trägt auch das Unrechtsbewusstsein für das verwandte Strafverbot; neue Tatsachen können in der Revision nicht berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Vorsatz nach § 173 Abs. 2 StGB genügt die Kenntnis der die Schwägerschaft begründenden Tatsachen; die rechtliche Einordnung in den Begriff der Schwägerschaft muss nicht bewusst sein.

2

Das Unrechtsbewusstsein ist nicht teilbar; wer das Unrecht einer Tat erkennt, die dasselbe oder ein nahe verwandtes Rechtsgut verletzt, ist grundsätzlich auch über das Verbot verwandter Strafnormen aufgeklärt.

3

Ein Verbotsirrtum liegt nur vor, wenn der Täter nicht erkennt, dass sein Verhalten verboten ist; bei ähnlichen Schutznormen kann das Bewusstsein des Unrechts eines Delikts das Bewusstsein des Verbots eines anderen Delikts erfassen.

4

Im Revisionsverfahren sind neue Tatsachen und Behauptungen, die nicht bereits in der Hauptverhandlung festgestellt wurden, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; die Revision dient nicht der Neubeurteilung neuer Vorbringen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 20. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Rudolf F██ aus K███████, geboren am ████████████ 1903 in ███████ u. a.) *(Sachbezeichnung: Josefa wegen Blutschande)*

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Geier Bundesrichter Dr. [REDACTED] Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung,

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten Rudolf F██ gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 20. März 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Blutschande mit einer Verschwägerten absteigender Linie (§ 173 Abs. 2 StGB) zur Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, weil er in der Zeit von 1949 bis März 1951 mit seiner 1927 geborenen Stieftochter Josefa Sch[REDACTED], mit der er ein Liebesverhältnis unterhielt, häufig Geschlechtsverkehr gepflegt hat.

Seine Revision rügt zum Schuldspruch die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie wendet sich dagegen, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, sich der Strafbarkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen zu sein, entsprechend der früheren Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des unbeachtlichen Strafrechtsirrtums, statt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter demjenigen des Verbotsirrtums gewürdigt hat.

Die Rüge kann im Ergebnis keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat es als „unbeachtlichen Strafrechtsirrtum“ bezeichnet, wenn der Stiefvater annehme, er sei mit seiner Stieftochter nicht verschwägert. An dieser Beurteilung ist richtig, dass der Täter sich nicht der familienrechtlichen Einordnung seines Verhältnisses zur Stieftochter unter den Begriff einer Schwägerschaft absteigender Linie bewusst zu sein braucht; zum Vorsatz des § 173 Abs. 2 StGB genügt es, wenn er die das Schwägerschaftsverhältnis begründenden Tatsachen kennt. Die Einlassung des Angeklagten ging aber ersichtlich nach einer anderen Richtung, nämlich dahin, dass er nicht gewusst habe, durch den Beischlaf mit seiner Stieftochter Unrecht zu tun. Dieser Einwand betraf, wie die Revision mit Recht rügt, einen Verbotsirrtum im Sinne der Entscheidung BGHSt 2, 194. Jedoch ist es auszuschließen, dass das Landgericht bei einer Betrachtung unter dem Gesichtspunkt des Verbotsirrtums zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der Angeklagte hat durch den fortgesetzten Geschlechtsverkehr mit seiner Stieftochter zugleich die Ehe mit seiner Ehefrau gebrochen. Jeder weiß, dass der Ehebruch nicht nur gegen die Sittenordnung, sondern auch gegen die Rechtsordnung verstößt. Auch der Angeklagte, der nach den Urteilsfeststellungen schon während der ersten Ehe seiner späteren Ehefrau mit dieser ein Liebesverhältnis unterhalten und dadurch zur Scheidung dieser Ehe beigetragen hatte, war sich ersichtlich bewusst, dass er durch die geschlechtlichen Beziehungen zur Stieftochter seine Ehe, selbst wenn diese durch die Schuld seiner Ehefrau zerrüttet gewesen sein sollte, brach und damit Unrecht tat. War er sich aber des Unrechts seiner Handlungsweise als Ehebruch bewusst, so umfasste dieses Bewusstsein das Verbotensein seines Tuns überhaupt. Denn das Unrechtsbewusstsein ist nicht teilbar, schon deshalb nicht, weil zu ihm nicht die Vorstellung gehört, in welcher Weise die Rechtsordnung das mit der Tat verwirklichte Unrecht ahndet. Das muss besonders dann gelten, wenn die verschiedenen durch die Tat verletzten Strafgesetze dasselbe oder ein nahe verwandtes Rechtsgut schützen, wie hier der § 172 und der § 173 Abs. 2, soweit er den Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie unter Strafe stellt und damit den engeren Kreis der Familie von geschlechtlichen Beziehungen freihalten will (vgl. BGH 5 StR 195/52 vom 10. April 1952 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil 1 StR 495/52 vom 9. Dezember 1952). Ein Verbotsirrtum war hiernach nicht gegeben. Selbst wenn sich der Angeklagte des Unrechts seines Handelns nicht bewusst gewesen sein sollte, würde ihn das nicht zu entlasten vermögen. Denn er hätte bei der erforderlichen und ihm zuzumutenden gewissenhaften Prüfung zu der Erkenntnis kommen müssen, dass er mit seiner Handlungsweise Unrecht tue.

Auch sonst lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen.

Zum Strafausspruch rügt die Revision die Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO und des sachlichen Rechts; das Landgericht habe nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass seine Ehefrau ehebrecherische Beziehungen zu anderen Männern unterhalten und damit den Grund zu den Beziehungen des Angeklagten mit der Stieftochter gegeben habe. Dieses Vorbringen ist gegenüber den Urteilsfeststellungen neu und kann daher im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen hat das Landgericht ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten und der rechtskräftig abgeurteilten weiteren Angeklagten in Betracht gezogen, dass die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse in ihrem Lebenskreis besonders tief eingewirkt, sie äußerlich und innerlich entwurzelt und den Verlockungen jeder Situation preisgegeben hätten. Auch sonst gibt die Strafzumessung zu keinen Bedenken Anlass. Angesichts der Straferschwerungsgründe, die das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, muss es auch als ausgeschlossen bezeichnet werden, dass das Landgericht, falls es angenommen hätte, der Angeklagte habe in schuldhaftem Verbotsirrtum gehandelt, die Strafe gegen ihn unter das ausgesprochene Maß gemildert haben würde; auch die Annahme eines unbeachtlichen Strafrechtsirrtums hatte das Landgericht nicht gehindert, den Irrtum strafmildernd zu berücksichtigen.

Die Revision war nach alledem als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

Geier Dr. Peetz Dr. Jagusch Glanzmann

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