Revision wegen Meineids: Auslegung unklarer Zeugenaussage und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 57/62
- Datum
- 13.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zeugenaussage ist falsch, wenn ihr objektiver Sinngehalt nicht mit dem wirklichen Geschehen übereinstimmt; zur Feststellung der Falschheit ist zunächst der objektive Bedeutungsgehalt zu ermitteln.
Für die Frage der Schuld (z.B. Vorsatz oder Fahrlässigkeit beim Falscheid) ist das subjektive Verständnis der Aussage des Zeugen zu prüfen; diese Prüfung erfolgt erst, wenn die Aussage als objektiv falsch festgestellt ist.
Bei mehrdeutigen oder unklaren Angaben ist im Zweifel die für den Angeklagten günstigere Auslegung heranzuziehen (in dubio pro reo).
Das Urteil muss den vollständigen Wortlaut relevanter Zeugenaussagen wiedergeben oder hinreichend darstellen, damit eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Auslegung und Beweiswürdigung möglich ist.
Kommt eine unklare Ausdrucksweise in Betracht, hat das Tatgericht zu prüfen, ob ein Irrtum des Zeugen vorlag und ob dieser Irrtum schuldhaft (z.B. fahrlässiger Falscheid nach § 163 StGB) war.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 31. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ██, die Kontoristin Margarete ██ aus ████, geboren am █████ in ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
Sachbezeichnung: BC) Uae wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1962, an der teilgenommen haben:
Seibert, Bundesrichter Dr. als Vorsitzender, Hiioner, Bundesrichter Dr., Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders, als beisitzende Richter, ██, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Oktober 1961, soweit es die Angeklagte Margarete ██ ██████████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen und zwar an das Landgericht Ansbach.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte ██ von der Anklage des Meineids freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die „Verletzung des formellen und materiellen Rechts“. Verfahrensrügen sind jedoch in der Revisionsbegründung nicht enthalten. Mit den Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer werden sachlich-rechtliche Fehler behauptet. Die Sachrüge ist begründet.
Die Angeklagte, die in demselben Betrieb wie der frühere Mitangeklagte Hans ██ beschäftigt war, wurde von diesem seit Juli 1958 zuweilen in ihrer Wohnung besucht; sie kochte dann für ihn und besorgte seine Wäsche, beide gingen auch gemeinsam ins Kino. Seit Juli 1959 ist ███████ auch ihr Untermieter.
In einem Strafverfahren gegen die frühere Mitangeklagte Elisabeth ████, die Mutter des Hans ██, wegen schwerer Kuppelei, wurden die Angeklagte und Hans ██ am 4. November 1959 als Zeugen vernommen. Der Eröffnungsbeschluss wirft der Angeklagten vor, hierbei dadurch einen Meineid geleistet zu haben, dass sie aussagte: „Ich bin und war mit Herrn ████ nicht befreundet, es handelt sich lediglich um ein kollegiales Verhältnis“ und diese Aussage beschwor.
Die Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung damit verteidigt, sie verstehe unter Freundschaft ein Verhältnis, das über ein gegenseitiges Du, gelegentliche Besuche und eine gewisse Fürsorge durch Kochen und Waschen hinausgehe. Freundschaft beginne ihrer Auffassung nach dort, wo man anfange, Zärtlichkeiten miteinander auszutauschen.
Die Strafkammer meint, es spiele keine Rolle, ob dies „dem allgemeinen Verständnis dieser Begriffe“ entspreche. Da sich keine Tatsachen ergeben hätten, die unter den Begriff „Freundschaft“, wie die Angeklagte ihn verstehe, subsumieren ließen, fehle es an dem Nachweis einer objektiv falschen Aussage.
Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft.
1. Eine Zeugenaussage über einen Vorgang ist dann falsch, wenn sie mit dem wirklichen Geschehen nicht übereinstimmt, also nicht dann, wenn sie von der Vorstellung des Aussagenden abweicht (BGH LM Nr. 6 zu § 153 = Nr. 14 zu § 154 StGB). Um festzustellen, ob eine Aussage falsch ist, muss ihr objektiver Sinngehalt ermittelt werden. Welchen Sinn der Zeuge mit seinen Angaben im einzelnen verbunden hat, ist nur für die Frage der Schuld von Bedeutung. Darauf ist grundsätzlich erst einzugehen, wenn die Aussage als falsch festgestellt ist.
Die Strafkammer hätte daher zunächst prüfen müssen, welche Bedeutung der Ausdruck „befreundet“ im Zusammenhang der Zeugenaussage hatte. Er ist auch im allgemeinen Sprachgebrauch nicht eindeutig. Einerseits bezeichnet er ganz allgemein das Verhältnis zu einem Menschen, dem man in Zuneigung und Treue verbunden ist, ohne dass hierbei eine erotische Beziehung mitzuspielen braucht. Andererseits wird das Wort „Freundin“ auch im Sinne von „Geliebte“ gebraucht. Da die Aussage in einem Strafverfahren wegen Kuppelei gemacht wurde, lag es nahe, dass der Ausdruck „befreundet“ hier die letzte Bedeutung hat. Andererseits ist „befreundet“ im Gegensatz zu einem „kollegialen Verhältnis“ verwendet. Was die Strafkammer über das Verhalten der Angeklagten zu dem früheren Mitangeklagten █████████████ ausführt, kann schwerlich alles unter diesem Begriff zusammengefasst werden, unter dem man in der Regel das aus der gemeinsamen Beschäftigung an derselben Arbeitsstelle sich ergebende nähere Verhältnis mehrerer Menschen zu verstehen hat. Moglicherweise liegt hier eine unklare Ausdrucksweise vor, die verschiedene Deutungen zulässt. Dann müsste im Zweifel von der der Angeklagten günstigeren Auslegung ausgegangen werden. Das Revisionsgericht kann hierzu auch schon deshalb nicht endgültig Stellung nehmen, weil die Strafkammer es unterlassen hat, den vollen Wortlaut der Aussage in das Urteil aufzunehmen, aus dem hierfür möglicherweise weitere Anhaltspunkte zu gewinnen gewesen wären. Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, dass die Strafkammer die gesamte Aussage ihren Erwägungen zugrunde gelegt hat. Die getroffenen Feststellungen sind daher auch insoweit unzureichend.
Wäre nach dem Zusammenhang der Ausdruck „befreundet“ in dem gewöhnlichen Wortsinn der bloßen Zuneigung zu verstehen, hätte aber die Angeklagte irrtümlich einen anderen Sinn damit verbunden, so wäre noch zu prüfen, ob der Irrtum verschuldet war und etwa ein fahrlässiger Falscheid (§ 163 StGB) vorliegt. Die Strafkammer hat sich nicht zu der Frage geäußert, ob die Angeklagte mit Recht annehmen konnte, dass der Ausdruck „befreundet“ in dem von ihr angegebenen Sinne verstanden werde.
2. Die Strafkammer begnügt sich bei der Beweiswürdigung mit der summarischen Feststellung, dass die Hauptverhandlung keine Tatsachen ergeben habe, die unter den Begriff „Freundschaft“, wie ihn die Angeklagte verstehe, fielen, wobei sie lediglich auf ihre Ausführungen zu den im Eröffnungsbeschluss gegen Hans ████████ erhobenen Vorwürfen Bezug nimmt. Das genügt nicht. Die Betrachtungsweise bei beiden Angeklagten kann nicht dieselbe sein, da sie nicht genau dasselbe ausgesagt haben. Abgesehen davon können die Ausführungen zur Willensrichtung des früheren Angeklagten ████████ bei seinem Verhalten zur Angeklagten ███████████ einfach für diese übernommen werden. Hält es die Strafkammer für möglich, dass ███ ████, als er nach einem gemeinsamen Kinobesuch auf dem Weg zur Straßenbahn den Arm um die Angeklagte legte, dies aus Höflichkeit und Umsicht getan hat, um sie sicher zu geleiten, so ist damit noch nicht gesagt, dass die Angeklagte dieses Verhalten ebenfalls so gedeutet und es nur deshalb geduldet hat.
Die Angeklagte wurde am Morgen des 10. Mai 1959 von einem Polizeibeamten zusammen mit ███ in dessen Bett schlafend angetroffen. Wenn die Strafkammer es nicht für widerlegt hält, dass es zwischen den beiden zu keinem Geschlechtsverkehr und nicht einmal zu Zärtlichkeiten gekommen ist, weil ████, wie er behauptet, krank gewesen sei, so übersieht sie, dass zwar der Kranke in diesem Zustand möglicherweise keinen Sinn für Zärtlichkeiten hat, dass aber für die ihn betreuende Frau gerade deshalb ein Anreiz gegeben sein konnte, ihm ihre Zuneigung zu zeigen.
Die Ansicht der Strafkammer, selbst wenn sich die Angeklagte ██ in dieser Nacht zu ██ hingezogen gefühlt habe und deshalb bei ihm geblieben sei, könne daraus allein nicht der Schluss gezogen werden, dass es zu Zärtlichkeiten gekommen sei, trifft daher jedenfalls in Bezug auf die Angeklagte ███ nicht zu. Ob die Annahme, dass es unter den gegebenen Verhältnissen nicht einmal zu einseitigen oder gegenseitigen Liebkosungen gekommen ist, nicht ohnehin lebensfremd ist, braucht nicht erörtert zu werden.
Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler muss das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden, soweit es die Angeklagte ███ betrifft. Dem Senat erscheint es angebracht, die Sache an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Hiibner | Seibert | Sanders | |||
| Fischer | Mai |