BGH: Untreue schließt Unterschlagung bei Mandantengeldern teils aus; § 170b StGB neu zu prüfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 57/60
- Datum
- 08.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine gesonderte Verurteilung wegen Unterschlagung neben Untreue scheidet aus, wenn die Zueignung lediglich die Ausnutzung des durch die Untreue bereits erlangten Vermögensvorteils darstellt.
Gelder, die auf das Eigenkonto des Täters überwiesen und von der Bank an ihn ausgezahlt werden, sind als ausgezahltes Bargeld regelmäßig nicht „fremde bewegliche Sachen“ des Kontoinhabers; eine Unterschlagung setzt Fremdheit im Zeitpunkt der Zueignung voraus.
Das „Sich-Entziehen“ von Unterhalt i.S.d. § 170b StGB kann auch darin liegen, dass der Verpflichtete seine künftige Leistungsunfähigkeit bewusst und gewollt unmittelbar herbeiführt; tatsächliche Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Ist die tatbestandsmäßige Handlung in der Herbeiführung von Leistungsunfähigkeit zu sehen, sind an den Nachweis des Vorsatzes strenge Anforderungen zu stellen; der Vorsatz muss sich auf die leistungsunfähig machenden Umstände sowie auf die dadurch eintretende Unterhaltsgefährdung erstrecken.
Für Zeiträume, in denen die Leistungsunfähigkeit unmittelbar auf einem nicht vorsätzlich herbeigeführten Freiheitsentzug beruht, trägt § 170b StGB eine Strafbarkeit wegen Unterlassens der Unterhaltsleistung nicht ohne weitere besondere Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 26. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den ehemaligen Rechtsanwalt Ulrich ███ aus ███, geboren am ██ ██ ██ in ███ ██████, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26. Oktober 1959
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass im Falle I der Urteilsgründe die Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung entfällt,
2. mit den Feststellungen aufgehoben a) in vollem Umfange, soweit der Angeklagte wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs, wegen fortgesetzter Untreue, teilweise begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung, und wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zur Geldstrafe von 600,- DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.
I. Der fortgesetzte Betrug.
Gegen die Verurteilung bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Fall ██ (I der Urteilsgründe):
1) Zu Unrecht bemängelt die Revision, dass der Angeklagte auch wegen der Zechschuld von 855,71 DM verurteilt worden sei, obwohl der Staatsanwalt die Anklage in diesem Punkte nach der Vernehmung der Frau ███ habe fallen lassen. Die Sachverhaltsschilderung in den Urteilsgründen § 8 ergibt klar, dass die Strafkammer den Tatbestand des Betrugs nur in dem Erschwindeln des Darlehens von 250,- DM gefunden hat.
Da schon der rechtliche Gesichtspunkt sämtliche Betrugshandlungen als eine einzige fortgesetzte Tat wertete, war für einen Freispruch in diesem Einzelfalle kein Raum.
Auch die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen des Darlehensbetruges gehen fehl. Die Strafkammer konnte ohne Bedenken offen lassen, ob dem Angeklagten gegen Frau ███ eine Gebührenforderung zustand. Die Feststellungen in den Urteilsgründen § 8 ergeben, dass der Angeklagte bei der Annahme des Darlehens bewusst auf eine ihm etwa zustehende Aufrechnungsbefugnis verzichtet hat. Frau ███ wies ihn nämlich ausdrücklich daraufhin, dass sie das Geld am Montag zur Begleichung der fälligen Bierrechnung wieder benötige und daher auf eine rechtzeitige Rückzahlung des Darlehens angewiesen sei. Der Angeklagte versprach ihr daraufhin ausdrücklich, den Betrag noch im Laufe des nächsten Tages zurückzuzahlen.
Bestand daher für die Strafkammer keine Veranlassung, die Handakte ██████████████ beizuziehen, zumal da kein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde.
2) Fall ██ (I A 5):
Die Revision rügt, dass die Strafkammer den Antrag des Angeklagten abgelehnt hat, den Rechtsanwalt ███ über die Rückzahlung der entliehenen 10,- DM zu vernehmen. Mit Recht hat die Strafkammer die Tatsache, die damit bewiesen werden sollte, als für die Entscheidung ohne Bedeutung betrachtet, denn nach Sachlage konnte es sich bei dieser im Dezember 1957 oder Januar 1958 erfolgten Rückzahlung offensichtlich nur um eine nachträgliche Wiedergutmachung des angerichteten Schadens handeln, nachdem der Angeklagte schon am 27. November 1957 verhaftet worden war.
3) Fall ██ (I 9):
a) Die Strafkammer hat den Antrag auf Beiziehung der Handakten ███████████ und der dazugehörigen Belegmappe, die sich nach den Angaben des Angeklagten bei Gericht befinden sollten, abgelehnt, weil sie unerreichbar seien.
Zur Begründung führt der Gerichtsbeschluss aus, dass sich diese Beweismittel entgegen der Behauptung des Angeklagten nicht bei den beschlagnahmten Handakten befinden. Ohne die Handakten könnten die Belege nach der eigenen Einlassung des Angeklagten nicht ermittelt werden.
Der Beschluss der Strafkammer ist daher entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Die Feststellungen tragen nach der äußeren und inneren Tatseite die Verurteilung wegen Betrugs. Die Strafkammer ist den Bekundungen des Zeugen ███████ gefolgt, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit der Taxifahrt nach Berchtesgaden keine Honorarforderung zur Aufrechnung stellte und dass auch keine allgemeine Verrechnungsabrede des vom Angeklagten behaupteten Inhalts bestand (UA S. 29). Sie durfte deshalb die Behauptung des Angeklagten, dass ihm noch Honorarforderungen gegen ███████ zustanden, als widerlegt ansehen, zumal der Angeklagte bei Antritt der ersten Fahrt dem Wagenführer 50,- DM anzahlte. Hiernach sind auch der Schädigungsvorsatz und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils hinreichend dargetan.
4) Auch die Nachprüfung der übrigen Einzelfälle und des Strafausspruchs hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Dass die Annahme einer einzigen fortgesetzten Betrugshandlung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; NJW 1953, 1112 Nr. 27) rechtlichen Bedenken begegnet, belastet den Angeklagten nicht.
II. Die fortgesetzte Untreue.
Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
In den Einzelfällen ██ (I B 2 und 3) rügt der Beschwerdeführer als Verfahrensfehler, dass die Strafkammer den Antrag des Verteidigers auf Beiziehung der beschlagnahmten Handakten und Kostenrechnungen in Sachen "███" abgelehnt hat. Die Akten sollten zum Beweise dafür zugezogen werden, dass dem Angeklagten im Juli 1957 eine Kostenforderung in Höhe von einigen hundert Mark gegen ███████ zustand.
Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, da die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Durch die Aussage der Zeugin ██████ stehe fest, dass der Angeklagte bei der Zurückbehaltung des Betrages von 120,- DM sich nicht auf eine Aufrechnung mit einer derartigen Gegenforderung berufen, vielmehr der Zeugin gegenüber wahrheitswidrig behauptet habe, dass sich Rechtsanwalt ███ insoweit wegen seiner Gebühren befriedigt habe.
Die Rüge bleibt erfolglos; denn der Beschluss der Strafkammer enthält keinen mit der Revision angreifbaren Rechtsfehler.
Die Revision macht weiter als Verfahrensfehler geltend, dass in diesem Zusammenhang eine Frage des Angeklagten an ███ ███ nicht zugelassen worden sei. Diese Rüge ist unzulässig; denn sie gibt weder den Inhalt der Frage noch des ablehnenden Gerichtsbeschlusses in hinreichender Weise wieder (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung dieser Einzelfälle ergibt keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten. Der Nachteil, den ███ durch die Handlungsweise des Angeklagten erlitten hat, ist zur Genüge dargetan; denn das Gericht folgt den Bekundungen dieses Zeugen, denen der Angeklagte nicht widersprochen hat, dass den angeblichen Honorarforderungen des Angeklagten höhere Forderungen ███ gegenüberstanden (UA S. 31).
Auch in den anderen Einzelfällen hat das Landgericht den Untreuetatbestand rechtlich zutreffend festgestellt. Dass auch hier Bedenken gegen die Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung bestehen, beschwert den Angeklagten nicht.
Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist die Verurteilung des Angeklagten wegen einer teilweise in Tateinheit mit der fortgesetzten Untreue stehenden fortgesetzten Unterschlagung rechtsirrig, wie unter III ausgeführt wird. Die Strafe war jedoch gemäß § 73 StGB dem § 266 StGB zu entnehmen. Bei der gegebenen Sachlage und nach den Strafzumessungserwägungen hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die Höhe der verhängten Einzelstrafe durch den Rechtsfehler beeinflusst worden ist.
III. Die fortgesetzte Unterschlagung.
Wegen Unterschlagung konnte der Angeklagte neben Untreue nicht gesondert verurteilt werden.
Nach den Urteilsfeststellungen ist die Annahme der Strafkammer, die für die Mandanten bestimmten, aber vom Angeklagten verbrauchten Gelder seien für ihn fremde bewegliche Sachen gewesen, zum Teil offensichtlich unzutreffend. Wurden die Gelder auf das Eigenkonto des Angeklagten überwiesen und von ihm dann abgehoben, so gingen die ihm von der Bank ausgehändigten Geldscheine oder -stücke in sein Eigentum über; denn der Bank gegenüber war er als Kontoinhaber der Alleinberechtigte. In diesen Fällen konnte der Angeklagte den Tatbestand der Unterschlagung nicht erfüllen. Im Falle I B 9, in dem der Angeklagte zwar ein "Anderkonto" eingerichtet hatte, von diesem aber den verbrauchten Betrag abhob, und in den Fällen, in denen er ihm übergebene Schecks bei der Bank einlöste, ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen. Auch in diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass die Bank ihm das Eigentum an dem Gelde übertragen wollte.
In den Fällen, in denen der Angeklagte oder seine Kanzleiangestellten die Mandantengelder bar in Empfang nahmen, kommt es gemäß § 929 Satz 1 BGB auf den Übereignungswillen des Schuldners an, worüber genauere Feststellungen fehlen. Aber auch wenn diese Gelder in das Eigentum der Mandanten übergegangen wären, erfüllte der Angeklagte durch deren unbefugten Eigenverbrauch nur den Tatbestand der Untreue. Seite 17 und 22 der Urteilsgründe wird ausdrücklich festgestellt, dass er die vereinnahmten Beträge entsprechend seiner vorgefassten Absicht jeweils für sich verwendete. Dies kann nur bedeuten, dass der Angeklagte schon bei Beginn der Untreuehandlung plante, das Geld sich zuzueignen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine solche Zueignung aber nur als Ausnutzung des schon auf strafbare Weise erlangten Vermögensvorteils angesehen (vgl. BGH GA 1955, 271 mit Nachweisen, BGHSt 8, 254, 260 und der zur Veröffentlichung bestimmte Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 7. Dezember 1959 - GSSt 1/59 -). Eine Bestrafung wegen Unterschlagung kommt daher nicht in Betracht. Der Senat konnte den Schuldspruch in eigener Zuständigkeit ändern.
IV. Die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht.
Das Urteil kann in diesem Punkte keinen Bestand haben.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
1) Der Angeklagte ließ sich im Herbst 1954 als Rechtsanwalt in Landshut nieder. Seine Praxis lief verhältnismäßig gut an. Im Jahre 1955 hatte er nach seinen eigenen Angaben ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.500,- bis 2.000,- DM. 1956 konnte er die Einnahmen auf monatlich 2.000,- bis 3.000,- DM (bei 500,- bis 600,- DM Betriebsunkosten) steigern. Trotz dieser günstigen Entwicklung seiner Einkommensverhältnisse befand sich der Angeklagte des Öfteren in Geldnöten, da er persönlich einen sehr aufwendigen Lebenswandel führte. Im Laufe des Jahres 1957 begann er in zunehmendem Maße dem Glücksspiel zu frönen. Seine Ausgaben steigerten sich und die Schuldenlast wuchs. Gleichzeitig vernachlässigte er seinen Beruf mehr und mehr. Er erschien oft tagelang nicht im Büro. Ende Oktober 1957 kam der Kanzleibetrieb fast gänzlich zum Erliegen. Am 27. November 1957 wurde dann der Angeklagte unter dem Verdacht verschiedener Straftaten verhaftet.
Bis zum 16. August 1957 gewährte der Angeklagte seinen drei unmündigen ehelichen Kindern, die bei der geschiedenen Mutter leben, Unterhalt. Von diesem Zeitpunkt an kümmerte er sich nicht mehr um sie. Für ihren Unterhalt kam zunächst die berufstätige Mutter auf. Als sie aber im November 1957 im Zusammenhang mit dem inzwischen gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahren ihre Stellung und damit ihre Einkünfte verlor, musste sie, um den Lebensbedarf der Kinder zu sichern, seit dem 25. November 1957 die öffentliche Fürsorge in Anspruch nehmen. Bis zum Mai 1959 wandte das Wohlfahrtsamt Landshut an Fürsorgeunterstützung für die Kinder des Angeklagten rund 1.800,- DM auf.
Die Strafkammer würdigt diesen Sachverhalt rechtlich wie folgt:
Der Angeklagte habe sich dreier rechtlich zusammentreffender Vergehen gegen § 170b StGB schuldig gemacht. Denn er habe dadurch, dass er in der geschilderten Weise sein Vermögen und sein Einkommen im Glücksspiel vertan und durch die Vernachlässigung seines Berufs und einen strafbaren Lebenswandel seine Existenz verlor, schuldhaft seine Leistungsunfähigkeit herbeigeführt und auf diese Weise sich vorsätzlich seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen drei ehelichen Kindern entzogen, die infolgedessen öffentliche Hilfe in Anspruch nehmen mussten.
Gegen diese Rechtsauffassung bestehen Bedenken.
a) Zu Unrecht meint allerdings die Revision, schon das Tatbestandsmerkmal des "Sich-Entziehens" sei nicht erfüllt; denn der Angeklagte sei im Zeitraume seiner Inanspruchnahme nicht mehr leistungsfähig gewesen. Zwar ist der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung (vgl. Schönke-Schröder, 9. Aufl. Anm. II zu § 170b) zuzustimmen, dass die Unterhaltspflicht grundsätzlich von der tatsächlichen Leistungsfähigkeit abhängt. Mit dem OLG Hamm (NJW 1955, 153 Nr. 18 und 1607 Nr. 14) und entgegen der Meinung des OLG Schleswig (Schl. HA 53, 215) ist jedoch der Senat der Ansicht, dass auch das unmittelbare Herbeiführen zukünftiger Leistungsunfähigkeit den äußeren Tatbestand des § 170b StGB erfüllen kann. Aus dem Gesetzeswortlaut ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Es trifft nicht zu, dass der Ausdruck "sich entziehen" begriffsnotwendig tatsächliche Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Inanspruchnahme voraussetzte. Vielmehr entspricht es dem allgemeinen Sprachgebrauch, die Ausdrucksweise "sich entziehen" auch zu verwenden, wenn sich jemand bewusst und gewollt in den Zustand der Leistungsunfähigkeit versetzt. Nur eine solche Auslegung wird dem Sinn und Zweck des § 170b StGB gerecht, durch den die Familie und der Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigten geschützt werden sollen (vgl. BGHSt 5, 106, 108). Wer sein Vermögen auf einen anderen überträgt oder wie der Angeklagte durch Spiel- und Verschwendungssucht seinen Beruf verloren hat und unmittelbar dadurch leistungsunfähig geworden ist, kann nicht schon deshalb straffrei sein, weil jetzt kein "sich entziehen" im Sinne des § 170b StGB mehr vorliegen soll. Anderenfalls wäre der Umgehung dieser Vorschrift Tür und Tor geöffnet. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum derjenige rechtlich anders behandelt werden soll, der wissentlich und willentlich seine Leistungsunfähigkeit herbeiführt, als wer zwar noch leistungsfähig ist, aber nicht leisten will. Bei lebensnaher natürlicher Betrachtungsweise sind beide Fälle rechtlich gleich zu bewerten. Für diese Auslegung spricht auch, dass in der auf sittlichen gesetzgeberischen Gründen beruhenden Vorschrift des § 170a dem Beiseiteschaffen der Familienhabe, also jeder Handlung, durch die ein Gegenstand der Familienbenutzung tatsächlich entzogen wird, das Vernichten und Zerstören gleichgestellt wird.
b) Der Senat teilt auch nicht die Befürchtung des OLG Schleswig (a. a. O.), dass eine solche Auslegung zu einer uferlosen Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 170b StGB führen müsse. Dieses Bedenken wird dadurch ausgeräumt, dass nur vorsätzliches Handeln strafbar ist. Zwar ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut für den inneren Tatbestand des § 170b StGB weder ein entschiedenes, gegen die Pflichterfüllung gerichtetes Verhalten noch eine feindliche Einstellung gegen den Unterhaltsberechtigten noch eine verwerfliche Gesinnung erforderlich, vielmehr genügt einfacher Vorsatz. Auch bedingter Vorsatz ist ausreichend. Bei der weiten Fassung des äußeren Tatbestandes sind allerdings an den Nachweis der inneren Tatseite strenge Anforderungen zu stellen. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn das tatbestandliche Handeln in der Zerstörung der Leistungsfähigkeit gefunden werden soll. In einem solchen Falle muss der Vorsatz alle Umstände erfassen, die unmittelbar für den Eintritt der Leistungsunfähigkeit ursächlich sind, und sich auch darauf erstrecken, dass Unterhaltspflichten infolgedessen nicht mehr erfüllt werden können und dadurch der Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigten gefährdet wird.
c) Der Senat hat nach den Feststellungen der Strafkammer keine Bedenken gegen die Annahme, dass der Angeklagte seine Leistungsunfähigkeit für den Zeitraum von Mitte August 1957 bis zu seiner Verhaftung am 27. November 1957 vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Angeklagte war sich bewusst, dass er durch seine hemmungslose Spielleidenschaft und Verschwendungssucht seinen Beruf aufs Spiel setzte und bei deassen Verlust seinen unterhaltsberechtigten Kindern gegenüber leistungsunfähig würde. Er billigte auch den möglichen Eintritt dieses Erfolges; denn er wollte von seinem Lebenswandel nicht ablassen.
Für den genannten Zeitraum ist jedoch bisher nicht ausreichend dargetan, dass der Angeklagte den Unterhalt der Kinder durch sein Verhalten im Sinne des § 170b StGB gefährdet hat; denn seine geschiedene Ehefrau kam für den Unterhalt aus ihrem Einkommen auf und erfüllte damit nach der damaligen Rechtslage nur ihre eigene gesetzliche Unterhaltspflicht (vgl. OGHSt 12, 185 ff. und BGHZ 22, 51 ff.). Ob die Mutter in diesem Zeitraum für die Kinder größere Leistungen aufbrachte, als ihrer Pflicht den Kindern gegenüber entsprach, ob sie insbesondere ihren eigenen standesgemäßen Unterhalt gefährdete, um die durch das Verhalten des Angeklagten drohende Gefährdung des Unterhalts der Kinder noch einigermaßen auszugleichen, kann den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden. Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung diesen Umstand näher aufzuklären haben. Erst am 25. November 1957 musste die Mutter für die Kinder öffentliche Hilfe in Anspruch nehmen. Aber schon zwei Tage später, am 27. November, wurde der Angeklagte verhaftet. Für seine weitere Leistungsunfähigkeit während der Haftzeit war der Freiheitsentzug unmittelbar ursächlich. Dass der Angeklagte auch seine Verhaftung vorsätzlich herbeigeführt hätte, dafür fehlt im Urteil jeglicher Anhaltspunkt. Eine solche Annahme wäre auch nur beim Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt. Wer eine strafbare Handlung begeht, wird zwar nicht selten mit der Möglichkeit rechnen, dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und im Zusammenhang damit in Untersuchungshaft oder Strafhaft genommen zu werden. Er wird aber den Eintritt solcher Folgen regelmäßig nicht billigen, auch nicht im Sinne des bedingten Vorsatzes, sondern meist darauf vertrauen, dass es ihm irgendwie gelingen werde, sich diesen Folgen zu entziehen. Dies hat die Strafkammer offensichtlich verkannt. Während der Zeit, als sich der Angeklagte, wie nach den bisherigen Feststellungen anzunehmen ist, ungewollt in Haft befand, hatte er auch bei bestem Willen keine Möglichkeit, für den Unterhalt seiner Kinder zu sorgen. Er kann deshalb für die Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht in diesem Zeitraum nicht nach § 170b StGB zur Verantwortung gezogen werden. Für die Zeit nach der Entlassung aus der Haft bleibt nach den bisherigen Feststellungen ungewiss, ob und in welchem Umfange es dem Angeklagten möglich war, Einkünfte aus Leistungen zu erzieln und ob eine Unmöglichkeit auf die zwischenzeitliche Haft oder darauf zurückzuführen war, dass er durch Spiel- und Verschwendungssucht seine Existenz als Rechtsanwalt untergrub. Ob jemand für die Folgen bewusst und willentlich herbeigeführter Leistungsunfähigkeit einzustehen hat, wird nicht selten davon abhängen, ob und in welchem Umfange er imstande und in der Lage war, diesen Zustand zu ändern. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsverpflichtete jede zumutbare Arbeit annehmen muss. In diesem Zusammenhang können die von dem Angeklagten gestellten und von der Strafkammer abgelehnten Beweisanträge für die Entscheidung erheblich sein.
Da die bisherigen Feststellungen die Verurteilung aus § 170b StGB nicht tragen, musste das Urteil insoweit aufgehoben werden und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Weil der Nachweis des vorsätzlichen Handelns in solchen Fällen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, hat der Gesetzgeber den § 361 Nr. 5 StGB beibehalten. Dort ist die durch Spiel, Trunksucht oder Müßiggang verschuldete Leistungsunfähigkeit unter Strafe gestellt, ohne dass sich der Vorsatz des Täters auf diese Folge zu erstrecken braucht. Wegen des polizeilichen Charakters dieser Übertretung genügt als Verschulden die Fahrlässigkeit. Die Strafkammer hat die Anwendung dieser Vorschrift nicht erörtert, obwohl diese sich gerade gegen einen Täter wendet, der (wie der Angeklagte) durch seine Lebensführung schuld einen Zustand herbeigeführt hat, in welchem zu seinem eigenen oder seiner Angehörigen Unterhalt die Hilfe der öffentlichen Behörden in Anspruch genommen werden muss (vgl. RG DR 1945, 18, 19).
Aufzuheben war auch die Gesamtstrafe, die von der Strafkammer neu zu bilden sein wird.
Die weitergehende Revision musste verworfen werden.
| Geier | Werner | Hübner | Dr. | ||||
| Seibert | Dr. | Faller |