Revision verworfen: Abgrenzung Heimtücke bei versuchter Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 575/79
- Datum
- 16.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die innere Tatseite der heimtückischen Tötung setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers kannte und deren Ausnutzung zur Tatausführung bewusst erfasste.
Eine nur äußerliche oder nicht ins Bewusstsein dringende Wahrnehmung der für Heimtücke maßgeblichen Umstände genügt nicht für die Annahme von Heimtücke.
Heftige Gemütsbewegung oder starke Erregung steht der Annahme von Heimtücke nicht generell entgegen, kann aber dazu führen, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit oder deren Ausnutzung nicht erkennt; dies ist eine Tatfrage.
Bei der rechtlichen Überprüfung ist die tatrichterliche Beweiswürdigung verbindlich; das Revisionsgericht darf diese nicht durch eigene Beurteilung ersetzen und nur auf Rechtsfehler prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 16. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 575/79 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Klaus H. ████ aus M.___, dort geboren am █ 1958, wegen versuchten Mordes
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Mai 1979 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie erstrebt eine Verurteilung wegen versuchten Mordes. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1. Zur inneren Tatseite der hier allein in Frage stehenden versuchten heimtückischen Tötung gehört, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers kennt und zur Tat ausnutzt. Dabei genügt aber nicht, dass er die Umstände, auf die sich die rechtliche Beurteilung „heimtückisch töten“ stützt, nur in einer äußerlichen, nicht ins Bewusstsein dringenden Weise wahrgenommen hat, ohne ihre Bedeutung für die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers und für die Tatausführung zu erkennen. Er muss vielmehr ihre Bedeutung für die Tat erfasst haben, wenn der Vorwurf des Ausnutzens der Arg- und Wehrlosigkeit begründet sein soll (BGHSt 6, 120, 121; 9, 385, 390; 11, 139, 144; BGH NJW 1978, 709, 710; BGH, Urteil vom 22. November 1977 – 1 StR 617/77).
Das kann zwar oft mit einem Blick geschehen (BGHSt 2, 60, 61; 6, 120, 121), so dass ein Handeln in heftiger Gemütsbewegung oder hochgradiger Erregung der Annahme von Heimtücke nicht entgegenstehen muss (BGHSt 11, 139, 144; BGH, Urteil vom 27. September 1977 – 1 StR 497/77). Doch können bei entsprechender Fallgestaltung solche Umstände den Täter auch an der Erkenntnis hindern, dass sein Opfer arg- und wehrlos ist oder dass er eine solche Situation ausnutzt (BGHSt 11, 139, 144; BGH, Urteile vom 18. März 1975 – 1 StR 53/75 und vom 21. Juni 1978 – 3 StR 56/78).
Das Nähere ist Tatfrage, wobei der Tatrichter alle wesentlichen Umstände berücksichtigen und sie nach der Vorstellung des Täters bei der Tat beurteilen muss (BGHSt 6, 120, 122; BGH, Urteil vom 23. Mai 1978 – 5 StR 664/77).
2. Die rechtliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils an Hand dieser Rechtsgrundsätze deckt Rechtsfehler bei der Würdigung des festgestellten Sachverhalts als Verbrechen des versuchten Totschlags nicht auf. Den intellektuell nur wenig begabten Angeklagten (UA S. 16) ergriff, als ihn ███████ zum Afterverkehr aufforderte, Ekel, Verachtung und Wut über dieses Ansinnen, vor allem aber über sich selbst und sein Verhalten, dessen er sich schämte. In dieser starken Gemütsbewegung, die ihn, seiner primitiven Persönlichkeitsstruktur entsprechend, keinen adäquaten Ausweg zur Beendigung der Situation finden ließ (UA S. 10, 26), ergriff er, einer augenblicklichen Regung folgend, das Messer (UA S. 10) und stieß es in einer Primitivreaktion in den Rücken ███████ (UA S. 11, 17). Auf der Grundlage dieser Feststellungen können durchgreifende rechtliche Bedenken gegen den Schluss des Landgerichts, der Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers nicht bewusst ausgenutzt (UA S. 26), nicht erhoben werden. Was die Revision demgegenüber vorbringt, läuft auf den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch hinaus, die Schlussfolgerungen des Tatrichters durch eine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen.
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