BGH: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zum Straßenraub (1 StR 575/60)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 575/60
- Datum
- 17.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Straßenraub setzt voraus, dass die Tat an einem "öffentlichen Platz" begangen wurde, d.h. an einer Stelle, die dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt ist.
Die bloße Angabe einer "einsamen Stelle" innerhalb eines Güterbahnhofs genügt nicht ohne nähere Feststellungen, um einen öffentlichen Verkehrsraum zu bejahen.
Verfahrensrügen in der Revision sind unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welches Beweismittel oder welche Tatsachen das Gericht übergehen bzw. verletzt haben (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Allgemeine Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unbeachtlich (§ 337 StPO); bei fehlenden oder unklaren Feststellungen ist das Urteil aufzuheben und zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 24. August 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Rolf Gerhardt ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1928 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Seihert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. August 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind unzulässig. Soweit die Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird, gibt der Beschwerdeführer nicht an, welches Beweismittel das Gericht hätte benutzen sollen. Im Übrigen werden keine Tatsachen angegeben, in denen der Verfahrensmangel gesehen wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das gilt auch für die vom Verteidiger erhobene Besetzungsrüge. Es ist unzulässig und mit den Pflichten eines Verteidigers nicht vereinbar, aufs Geratewohl und ohne jede sachliche Grundlage ganz allgemein zu rügen, dass die Schöffen nicht in der richtigen Reihenfolge herangezogen worden seien.
Die Sachrüge ist dagegen begründet.
Was der Angeklagte selbst hierzu ausführt, erschöpft sich allerdings in Angriffen gegen die Beweiswürdigung und ist daher unbeachtlich (§ 337 StPO).
Die Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge ergibt:
Der Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) ist bedenkenfrei festgestellt. Dagegen tragen die Urteilsfeststellungen nicht die Verurteilung wegen Straßenraubs.
Die Strafkammer stellt fest, zur Tatzeit hatten sich der Angeklagte und der Verletzte ███ etwa 100 m vom Bahnhof Zuffenhausen entfernt an einer einsamen Stelle des anschließenden Güterbahnhofs befunden.
Hieraus lässt sich nicht ersehen, dass, wie die Strafkammer annimmt, der Raub auf einem öffentlichen Platz ausgeführt wurde. Zu diesem Begriff gehört, dass der Platz dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt ist (vgl. RGSt 23, 371, 374 zu § 243 Nr. 4 StGB; BGHSt 14, 383). Das ist bei einem Güterbahnhof nicht in allen seinen Teilen, jedenfalls nicht an jeder „einsamen Stelle“ der Fall.
Da zur Klarstellung weitere Feststellungen erforderlich sind, muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Seibert | Werner | Fischer | |||
| Geier | Dr. Willms |