Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 57/56
- Datum
- 27.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich als bloßer Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung darstellt; die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz ist nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.
Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist in der Regel nicht erfolgreich, wenn gerügt wird, vorhandene in der Hauptverhandlung nicht ausgeschöpfte Beweismittel seien nicht verwertet worden.
Unter den Tatbestand des § 175 StGB fällt auch Verhalten, das zwar keine engen geschlechtlichen Handlungen im engeren Sinne darstellt, aber in wollüstiger Absicht in enger körperlicher Berührung die allgemeine Scham- und Sittlichkeit verletzt.
Für die Strafbarkeit nach § 175 StGB ist nicht erforderlich, dass der andere Mann bewusst und einverständlich teilnimmt; die Berauschung des Opfers schließt die Tatbestandsverwirklichung nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 20. Dezember 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Schmiedemeister Hans F. aus ██ ███, dort geboren am 19. September 1909, wegen Unzucht mit Männern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat C_____) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 20. Dezember 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Männern (§ 175 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist unbegründet.
1.) Das ist offensichtlich im Falle ████. Die Strafkammer ist von der Richtigkeit der abschließenden Aussage dieses Zeugen, eines früheren Mitgefangenen des Angeklagten, überzeugt. Daher hat sie gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ nicht verstoßen. Die Revision mißversteht die Bedeutung dieser Regel. Sie meint augenscheinlich, der Tatrichter hätte die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht erlangen dürfen, weil das Beweisergebnis sie nicht rechtfertige. Damit greift sie jedoch in Wirklichkeit nur die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Das ist unzulässig. Zugleich wird die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO hinfällig, den die Revision nur aus dem behaupteten sachlich-rechtlichen Fehler herleitet.
2.) Auch was die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle P.__) vorbringt, ist nicht stichhaltig. Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) kann in der Regel nicht darauf gestützt werden, daß in der Hauptverhandlung gegenwärtige Beweismittel nicht erschöpft worden seien (BGHSt 4, 125); die geschiedene Ehefrau des Angeklagten hatte übrigens ihr Zeugnis verweigert. Die sachlich-rechtlichen Ausführungen enthalten nur unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung.
Er erfüllt ferner nach den besonderen Umständen des Falles den Begriff des Unzuchttreibens im Sinne des § 175 StGB, daß der Angeklagte, wie das Landgericht feststellt, nur mit einer Schlafanzugjacke bekleidet sich in wollüstiger Absicht zu dem nackt im Bette liegenden, gänzlich betrunkenen P.__) legte und einige Stunden mit diesem zusammen schlief. Geschlechtliche Handlungen im engeren Sinne sind zwar nicht festgestellt. Dennoch war das Verhalten des Angeklagten, wie die Strafkammer mit Recht annimmt, geeignet, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen. Der Angeklagte handelte, um „seine Geschlechtslust zu erregen“, also unzüchtig (BGHSt 1, 293). Er lag mit P.__) zusammen in einem Bett, in enger körperlicher Berührung, beging demnach „die Unzucht mit ihm“ (BGHSt 7, 48, 51; 8, 1).
Daß ███ sinnlos betrunken war, ist dabei unerheblich. Wie § 175a Nr. 3 StGB verlangt § 175 StGB nicht, daß der andere Mann an der Unzucht des Täters bewußt und einverständlich teilnimmt (BGHSt 1, 293, 296). Gemäß der Lebenserfahrung ist schließlich die dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Annahme nicht zu beanstanden, daß der Angeklagte, bis er den von ihm verfolgten Zweck geschlechtlicher Erregung erreicht hatte, also nicht bloß eine flüchtige Zeitspanne, sich unzüchtig verhielt. Er hat demnach mit █████ im Sinne des § 175 StGB Unzucht getrieben (BGHSt 1, 80; 1, 107, 109). Seine Revision ist somit zu verwerfen.
| Martin | Dr. Peetz | Hübner | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |