Notwehr und Zumutbarkeit alternativer Fluchtwege: Urteil aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 575/58
- Datum
- 13.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr liegt vor, wenn der Angegriffene eine gegenwärtige, rechtswidrige Angriffslage abwehrt; ist eine solche Lage tatsächlicherweise gegeben, rechtfertigt sie die Verteidigungshandlung.
Eine Überschreitung der Notwehr setzt voraus, dass die Verteidigungshandlung objektiv und subjektiv die Grenzen der erforderlichen Abwehr überschreitet; die bloße Existenz hypothetischer Ausweichmöglichkeiten begründet keine Überschreitung.
Bei der Bewertung der Zumutbarkeit alternativer Verhaltensweisen sind die konkreten tatsächlichen Umstände (z. B. Sturz, Lage der Fluchtwege, Anwesenheit Dritter) zu berücksichtigen; ein Tatrichter darf daraus keinen Vorwurf machen, wenn diese Umstände die Ausweichmöglichkeit ausschließen oder erschweren.
Erhebt das Revisionsgericht einen Rechtsirrtum in der rechtlichen Würdigung der Tatsachen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 2. Juni 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Walter B. aus R. (Odenwald), dort geboren ████████████ 1933, wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Pr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ████████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Juni 1958, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Freisprechung des Mitangeklagten ist rechtskräftig geworden.
Das Rechtsmittel des Angeklagten B., mit dem er die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 53 StGB rügt, ist begründet.
Die Strafkammer hat die Ursache und den Verlauf der tatsächlichen Auseinandersetzung zwischen dem Verletzten Br. und dem Angeklagten B. nicht eindeutig klären können. Sie hält seine Einlassung, er sei von Br. angegriffen worden und habe, als er den Stich mit dem Messer führte, weitere Angriffe befürchtet, für nicht widerlegt. Der Tatrichter ist daher davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer, als er Br. mit dem Messer verletzte, in einer Notwehrlage befand. Das ist rechtlich bedenkenfrei.
Die Strafkammer ist jedoch der Auffassung, der Angeklagte könne nicht freigesprochen werden, da er die gegen den Angriff des Verletzten Br. erforderliche Verteidigung erheblich überschritten habe. Die Begründung hierfür ist zu beanstanden.
Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte, nachdem ihm Br. die ersten Schläge versetzt hatte, von der Gastwirtschaft, vor der die Auseinandersetzung stattfand, weglief, dass er bei der Flucht stürzte, dass er, als er sich erhob, von Br. einen Faustschlag erhielt, und dass Br. wieder in Angriffsabsicht auf ihn zuging. Die Strafkammer ist der Ansicht, der Angeklagte habe sich gegen diesen Angriff anders als mit einem Messer verteidigen können. Es sei ihm, so führt sie aus, „zugemutet“ gewesen, „den weiteren, nach seiner Einlassung unmittelbar bevorstehenden Schlägen dadurch aus dem Wege zu gehen, dass er, statt von der Gastwirtschaft, in der sich eine große Zahl von Personen aufhielt, wegzulaufen, sich in diese begab und seinen in dem Flur der Gaststätte wartenden Freund ███████ zu rufen“.
Hierin liegt ein Denkfehler. Man kann dem Angeklagten daraus keinen Vorwurf machen, dass er nach den ersten Schlägen weglief, um weiteren Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen. Nachdem er gestürzt war, kann man ihm daraus keinen Vorwurf machen, dass er vorher nicht einen anderen Fluchtweg eingeschlagen hat.
Die Annahme des Landgerichts, es liege eine Überschreitung der Notwehr vor, beruht demnach auf einem Rechtsirrtum, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Falls die Strafkammer in der neuen Verhandlung wieder zu der Überzeugung einer Notwehrüberschreitung kommen sollte, wird sie erneut zu prüfen haben, ob der Angeklagte in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist. Sie wird dabei – auch zu dem Vorbringen in der Revisionsschrift – Stellung zu nehmen haben, der Beschwerdeführer habe polizeiliche Hilfe gegen weitere von ihm befürchtete Angriffe von Seiten des Verletzten oder seiner Anhänger herbeiholen wollen.
Das Landgericht wird auch aufzuklären haben – das ist auch für die Frage einer Notwehrüberschreitung wesentlich –, ob der Verletzte etwa wiederholt in Schlägereien verwickelt war und ob dem Angeklagten dies bekannt war.
| Dr. Peetz | Willms | ||
| Mantel | Martin |