Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zur Aussageerpressung und Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 57/52
- Datum
- 01.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wegen Ablehnung von Beweisanträgen ist nur zulässig, soweit die Revisionsschrift die nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen konkreten Tatsachenangaben enthält.
Ein Beweisantrag darf nicht ohne Prüfung verworfen werden, wenn das beantragte Beweismittel geeignet ist, das Ergebnis der Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten wesentlich zu beeinflussen.
Ein Notstand (§§ 52, 54 StGB) ist nur dann anzuerkennen, wenn der Angeklagte tatsächlich zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr gehandelt hat; eine allgemeine Furcht vor Verfolgung oder die Ausnutzung einer Machtstellung für persönliche Motive schließt den Notstand aus.
Beihilfe zur Aussageerpressung umfasst auch tätige Unterstützungshandlungen unmittelbar vor oder während einer Vernehmung, wenn diese geeignet sind, die Zwangsmaßnahme zu fördern und vom Gehilfen gebilligt werden.
Eine im Spruchkammerverfahren angeordnete Sühnemaßnahme ist nicht auf die erkannte Strafe anrechenbar, kann aber strafmildernd berücksichtigt werden; fehlt im Urteil die erkennbare Würdigung dieser Möglichkeit, ist der Strafausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Stuttgart, 27. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Galvaniseur Wilhelm ██ aus ███████, dort geboren ████ ███ ████, 22 Jahre alt, in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zur Aussageerpressung u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Stuttgart vom 27. Oktober 1951, soweit der Angeklagte im Falle ██████ verurteilt ist, im vollen Umfang, im Übrigen im Strafausspruch, jeweils mit den Feststellungen, aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an die Strafkammer des Landgerichts. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte war im Konzentrationslager Flossenbürg als ein sogenannter Vorbeugungshäftling Blockältester und später Lagerältester. Er hat dort wiederholt Mithäftlinge misshandelt, in vier Fällen, um sie zu Geständnissen gegenüber dem SS-Lagerleiter zu veranlassen. Das Schwurgericht hat ihn wegen Beihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in weiteren elf Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.
II. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.
1.) Sie macht geltend, das Schwurgericht habe § 244 StPO verletzt, weil es verschiedene Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt und dadurch den Angeklagten in seiner Verteidigung erheblich beschränkt habe. Die Rüge ist nur insoweit zulässig, als sie die Tatsachen angibt, die den Mangel enthalten sollen (§ 344 Abs. 2 StPO). Der Antrag, das Protokoll der Spruchkammerverhandlung beizuziehen, war ein Beweisermittlungsantrag. Auf seine Ablehnung kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 54, 240; 64, 432). Es ist auch aus der Revisionsschrift nicht zu ersehen, welche Tatsachen durch das Protokoll bewiesen werden sollten. Jedoch bestehen Bedenken dagegen, dass das Schwurgericht im Falle █████ die Ladung des Heilpraktikers ██████ abgelehnt hat.
Der Verteidiger hatte beantragt, einen Arzt und ██████ darüber zu hören, dass nicht festgestellt werden könne, dass das Leiden des █████ auf einen vor mehr als zehn Jahren erlittenen Schlag zurückzuführen sei, und dass die beiden zu ████ höchstens gesagt haben, es sei dies möglich.
Das Gericht hat dem Antrag auf Vernehmung des Arztes stattgegeben. Die Ladung des Heilpraktikers als sachverständigen Zeugen hat es mit der Begründung abgelehnt, die in sein Wissen gestellte Behauptung sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das ist unzutreffend. ███ ██ sollte nicht nur über den Zusammenhang zwischen der Misshandlung des █████ und seinem Leiden aussagen. Der Verteidiger hatte die Richtigkeit der Behauptung des ███ angezweifelt, ███ habe ihm erklärt, sein Leiden rühre von diesen Schlägen her. Es ist nicht auszuschließen, dass das Schwurgericht zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es ██████ gehört und dieser der Aussage des █████ entgegengetreten wäre. Auf diesem Mangel kann das Urteil jedoch nur im Falle █████ beruhen, es ist daher nur insoweit aufzuheben.
2.) Die Revision bringt ferner vor, als Lagerältester sei der Angeklagte in großer Gefahr gewesen. Er habe damit rechnen müssen, dass er für Vorkommnisse im Lager persönlich zur Verantwortung gezogen werde und sein Leben verwirke, wenn er bei der SS in Ungnade falle. Er sei immer unter Todesdrohung gestanden, was einem Notstand gleichzusetzen sei; das Schwurgericht habe das verkannt. Es habe aus festgestellten Tatsachen Schlüsse gezogen, die mit feststehenden Auslegungsregeln, mit Denkgesetzen und mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar seien.
Die Urteilsgründe zeigen, dass sich das Schwurgericht über die ungeheuerlichen Verhältnisse und die Missstände in den Konzentrationslagern im Klaren war und sie bei der Würdigung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten berücksichtigt hat. Es ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte seine Stellung dazu ausgenutzt habe, um den Mithäftlingen seine Macht in brutaler Weise zu zeigen. Aus nichtigen Anlässen habe er sie misshandelt. Er habe sich nicht darauf beschränkt, die ihm von der SS im Einzelfall zum Nachteil der Häftlinge gegebenen Befehle durchzuführen, sondern habe derartige Maßnahmen von sich aus verschärft. Das hat das Schwurgericht für die einzelnen Fälle in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt. Es führt z. B. zu den Misshandlungen im Schlafsaal aus, es sei kein SS-Mann zugegen gewesen; der Angeklagte habe die Häftlinge nicht zur Eile angetrieben, um sie vor schärferen Massenbestrafungen zu schützen, sondern auf sie eingeschlagen, um seinen Hass an den politischen Häftlingen zu kühlen. Das Schwurgericht hat demnach auf Grund seiner Feststellungen rechtsirrtumsfrei den §§ 52, 54 StGB nicht dem Angeklagten den Schutz der zuerkannt.
Die Urteilsgründe tragen auch die Verurteilung wegen Beihilfe zur Aussageerpressung und zwar entgegen der Auffassung der Revision auch insoweit, als der Angeklagte Häftlinge schon auf dem Wege zur SS-Dienststelle geschlagen hat. In diesen Fällen hatte der SS-Lagerleiter schon mit der Untersuchung begonnen. Der Angeklagte kannte die Vernehmungsmethoden und billigte sie. Er hatte sich die Sache der SS so sehr zur eigenen gemacht, dass er von sich aus tätig wurde (UA S. 32).
Das Schwurgericht hat daher rechtlich bedenkenfrei als Teilhandlungen der Beihilfe zur Aussageerpressung auch die Vorfälle angesehen, in denen der Angeklagte die zu Vernehmenden im Vorraum des Vernehmungszimmers oder auf dem Wege dorthin fragte, ob sie nichts auszusagen hätten, und sie dabei schlug. Im Falle █████-██████ (UA 5, 28 f.) hat das Schwurgericht als nicht widerlegt angesehen, dass der Angeklagte das Seilfass, das den an einem Balken hochgezogenen Häftlingen an die Füße gebunden wurde, auf Befehl herbeigeholt hat. Es hat diesen Vorgang aus der Beihilfehandlung ausgeschieden. Im Übrigen hat es mit rechtlich bedenkenfreier Begründung Notstand verneint.
Dass das Schwurgericht die Straftaten als selbständige Handlungen gewürdigt hat, entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Eine Fortsetzungstat ist ausgeschlossen, weil die Straftaten höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen verletzt haben.
Soweit die Revision sich nur gegen die Beweiswürdigung richtet, ist sie unzulässig.
3.) Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Im Spruchkammerverfahren ist der Angeklagte auf die Dauer von zehn Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen worden. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass diese Sühnemaßnahme wegen der Handlungen verhängt worden ist, die den Gegenstand seiner nunmehrigen Verurteilung bilden. Arbeitslager kann zwar nicht auf die erkannte Strafe angerechnet werden, es konnte aber als strafmildernd berücksichtigt werden, dass der Angeklagte schon einer wegen derselben Taten verhängten Sühnemaßnahme unterliegt (BGH 1 StR 324/51 vom 15. Januar 1952). Das Urteil gibt keinen Aufschluss darüber, ob sich das Schwurgericht dieser Möglichkeit bewusst war. Das nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da der Schuldspruch keine Straftaten mehr umfasst, die zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören, ist die Sache an die Strafkammer zurückzuverweisen.
| Dr. Geier | Mantel | Jagusch | |||
| Richter | Glanzmann |