Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordverurteilung: Heimtücke bei Übergehen des Opferwillens bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 574/99
Datum
07.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen Tötung der Ehefrau mit Blick auf den Heimtückebegriff. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine Rechtsfehler erkennbar sind. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Frau eine gemeinsame Selbsttötung abgelehnt und Angst vor dem Angeklagten geäußert hatte. Eine fehlende feindliche Willensrichtung kommt nur bei krankhafter Verblendung in Betracht, die nicht festgestellt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke im Sinne des § 211 StGB setzt eine gegen das Opfer gerichtete feindliche Willensrichtung voraus.

2

Die Annahme, der Täter habe zum vermeintlichen Besten des Opfers gehandelt und dadurch heimtückisches Handeln ausgeschlossen, kommt nur in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Verblendung gehandelt hat.

3

Übergeht der Täter den ausdrücklich erklärten Willen des Opfers, spricht dies gegen das Vorliegen einer fehlenden feindlichen Willensrichtung, sofern keine Anhaltspunkte für krankhafte Verblendung vorliegen.

4

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. Juli 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist zu bemerken:

Zwar vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Begriff der Heimtücke nach allgemeinem Sprachgebrauch eine gegen das Opfer gerichtete feindliche Willensrichtung zum Inhalt hat. An ihr fehlt es, wenn der zur Selbsttötung entschlossene Täter Angehörige seiner Familie mit in den Tod nehmen will, weil er meint, zu ihrem Besten zu handeln (BGHSt 9, 385, 390; 11, 139, 143; 30, 105, 119; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 10).

Doch hat das Landgericht diese Voraussetzungen im Ergebnis zu Recht verneint. Die Ehefrau des Angeklagten hatte nach den Feststellungen einen gemeinsamen Selbstmord entschieden abgelehnt. Auf entsprechende Äußerungen des Angeklagten sagte sie, sie habe nun Angst vor ihm; ein Messer, mit dem der Angeklagte hantiert hatte, schloss sie in der Küche ein. Existenzielle Not drohte der Frau, auch wenn sie nach dem Tod des Angeklagten in ihre Heimat hätte zurückkehren müssen, nicht.

In dieser Situation kann sich der Angeklagte nicht darauf berufen, er habe zum Besten seiner Frau gehandelt, als er sie tötete. Setzt sich der Täter in solchen Fällen über einen erklärten Willen des Tatopfers hinweg, kann eine feindliche Willensrichtung nur verneint werden, wenn er in krankhafter Verblendung handelte. Dafür ergeben die Feststellungen keine Anhaltspunkte.

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