Revision verworfen: Strafrahmenmilderung trotz Alkoholeinfluss bei schwerem Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 574/92
- Datum
- 06.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine verschuldete Herbeiführung erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit schließt eine Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht generell aus.
Die Versagung der Strafrahmenmilderung wegen verschuldeter Herbeiführung setzt voraus, dass der Täter nach dem Rausch zu tatentsprechenden Verhaltensweisen neigt und sich dieser Neigung bewusst war oder bewusst sein konnte.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; von diesen abweichende Annahmen sind nicht ohne Weiteres zugrunde zu legen.
Die Würdigung, ob die geplante Tat in Unrechtsgehalt und Gefährlichkeit dem späteren Verhalten vergleichbar ist, obliegt dem Tatrichter und ist nur eingeschränkt überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 16. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 574/92 vom 6. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ██ Martin Franz, geboren am ███████ 1960 in ███, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1992, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor ████████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. April 1992 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte wurde bei einem Einbruch, für dessen Begehung er sich zuvor Mut angetrunken hatte, von der 89 Jahre alten Geschädigten ertappt. Im weiteren Verlauf des im einzelnen nicht mehr aufklärbaren Geschehens brachte der Angeklagte der Geschädigten erhebliche Verletzungen bei, durch die sie in Todesgefahr geriet (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB), ehe er sich mit einer Beute von 140,- DM entfernte.
Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dabei hat es den Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, da infolge des der Tat vorangegangenen Alkoholkonsums die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt war.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das mit der Sachrüge begründete, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Soweit die Erwägungen der Staatsanwaltschaft darauf 1. aufbauen, dass entgegen der Annahme der Strafkammer der Angeklagte sich „nicht zur Durchführung eines Diebstahls angetrunken habe“, entfernen sie sich von den gegenteiligen, für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkammer.
Die von der Staatsanwaltschaft offenbar vertretene 2. Auffassung, dass bei einer verschuldeten Herbeiführung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in jedem Fall zwingend ausgeschlossen sei, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH bei Dallinger MDR 1974, 345; vgl. auch Bruns, Recht der Strafzumessung 2. Aufl. 1985, 208).
3. Unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall auch eine verschuldete Herbeiführung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit zu einer Strafrahmenmilderung führen kann, kann hier aber offen bleiben, weil die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass ein Verschulden, das die Versagung der Strafrahmenmilderung zuließe, nicht vorliegt. Wie die Strafkammer – im Wesentlichen mit den Worten der Entscheidung BGHSt 35, 143, 145 – zutreffend dargelegt hat, wäre dies nur der Fall, wenn der Täter nach Alkoholgenuss zu Verhaltensweisen neigt, die der begangenen Tat entsprechen oder ihr zumindest in Ausmaß und Intensität vergleichbar sind, und er sich dieser Neigung bewusst war oder doch hätte bewusst sein können. Die Bewertung der Strafkammer, dass der vom Angeklagten geplante Einbruch, zu dessen Durchführung er sich Mut antrank, in seinem Unrechtsgehalt wesentlich von dem schweren Raub abweicht, zu dem es im weiteren Verlauf des Geschehens kam, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass der wegen Gewaltdelikten bisher nicht vorbestrafte Angeklagte mit dem dann eingetretenen Geschehensablauf gerechnet hatte oder jedenfalls hätte rechnen müssen, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die Strafkammer habe nicht erörtert, dass der Angeklagte „um eines geringen Vorteils willen“ gehandelt habe, geht dies schon deshalb fehl, weil der Angeklagte sich „nennenswerte Bargeldbeträge“ erhofft hatte.
5. Auch im Übrigen hat die Überprüfung der Strafzumessungserwägungen Rechtsfehler weder zugunsten des Angeklagten noch zu seinem Nachteil (vgl. § 301 StPO) ergeben.
| Gribbohm | Granderath | Wahl | |||
| Maul | Brünning |