Revision verworfen: Zeugenvereidigung und Beweiswürdigung in Strafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 574/91
- Datum
- 05.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn der Verfahrensfehler für die Überzeugungsbildung des Gerichts ursächlich ist.
Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen kann das Gericht frühere belastende polizeiliche Angaben den späteren entlastenden Bekundungen vorziehen, wenn es dies substantiiert begründet.
Das Urteil muss nicht alle Erwägungen der Beweiswürdigung vollständig wiedergeben; es genügen die tragenden Gründe und die für die Überzeugungsbildung maßgeblichen Umstände.
Die Vereidigung einer Zeugin begründet nicht von vornherein eine schutzwürdige Vertrauenslage der Verteidigung, wenn über ein Vereidigungsverbot nicht verhandelt wurde und kein erkennbarer Verlassungsgrund besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 26. April 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 574/91 in der Strafsache gegen ███ 1960 in ███ (Jugoslawien) wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Foth, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Wahl, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ und Rechtsanwalt ██ als ████████████, ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. April 1991 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu fünf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Der Beschwerdeführer rügt, die Zeugin ███ sei zu Unrecht vereidigt worden. Weil diese Zeugin bei früherer polizeilicher Vernehmung wider besseres Wissen ausgesagt habe, sie könne zur Identifizierung des Täters nichts beitragen, habe sie sich mindestens der versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht, hätte also nach § 60 Nr. 2 StPO in der Hauptverhandlung nicht vereidigt werden dürfen.
Der Senat lässt dahinstehen, ob das Landgericht Anlass gehabt hatte, die Frage eines Vereidigungsverbots zu prüfen und gegebenenfalls zu bejahen; denn er schließt aus, dass das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensfehler beruht.
Als den Angeklagten belastend wertet das Landgericht die Aussagen der Zeugin H. gegenüber Kriminaloberkommissarin O. und gegenüber Kriminalhauptkommissar M.
Dagegen hielt es die entlastenden Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung für unrichtig; die Zeugin habe in der Hauptverhandlung versucht, die früheren belastenden Angaben aus Angst vor dem Angeklagten zu entschärfen (UA S. 37).
Soweit die Strafkammer die Aussagen der Zeugin H. in der Hauptverhandlung für zutreffend erachtete, waren diese Angaben für den Angeklagten entlastend, jedenfalls nicht belastend. Die Zeugin bekundete hier, sie habe den Vorgang zwischen ██████ und dem Angeklagten nicht genau beobachten können (UA S. 21), sie habe die Waffe des Angeklagten selbst nicht gesehen (UA S. 36).
Wenn sich an dieser Stelle zugleich die Aussage der Zeugin findet, M. habe die Waffe ihr gegenüber erwähnt, so bedeutet das – wie der Zusammenhang der Argumentation zeigt – nicht, diese Aussage habe dazu beigetragen, die Überzeugung des Landgerichts vom Waffenbesitz des Angeklagten zu stützen. An dieser Stelle kennzeichnet das Landgericht vielmehr die Abschwächung der Angaben gegenüber früher und begründet zusätzlich, warum es nicht den jetzigen, sondern den früheren Bekundungen glaubt.
Wäre die Zeugin nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben, hätte sich das also nicht zugunsten des Angeklagten ausgewirkt. Man hätte ihren entlastenden Angaben in der Hauptverhandlung eher noch weniger geglaubt, ihre früheren belastenden Angaben noch eher zur Grundlage der Überzeugungsbildung genommen.
Das Urteil würde auch nicht deshalb auf dem möglichen Verfahrensfehler beruhen, weil die Vereidigung der Zeugin bei Verteidiger und Angeklagtem eine Vertrauenslage geschaffen hätte.
Zum einen ist nichts dafür ersichtlich, wie eine solche Vertrauenslage hätte entstehen sollen. Darüber, ob § 60 Nr. 2 StPO eingreife, wurde nicht verhandelt. Andererseits konnte die Verteidigung – die auf Vereidigung verzichtet hatte – nicht davon ausgehen, man werde der Zeugin, weil sie vereidigt wurde, die jetzigen Angaben mehr, die früheren weniger glauben.
Auch die Sachbeschwerde zeigt keinen Rechtsfehler auf; der von der Revision für vorliegend erachtete „Bruch“ in der Beweiswürdigung besteht nicht.
Im Urteil ist ausgeführt, dass M. den Revolver schon zu einem früheren Zeitpunkt im Hosenbund des Angeklagten gesehen und diese Beobachtung Frau ███ mitgeteilt hatte (UA S. 7, 19, 20, 21); hierum ging es auf UA S. 18, wo die Konstanz der Aussagen des Zeugen █████ erörtert wurde.
Das Landgericht hat zwar in diesem Zusammenhang nicht besonders angesprochen, dass ████ bei seiner Tatschilderung nach Abschluss des Vorfalls gegenüber █████████ und S. den konkreten Gebrauch der Waffe nicht erwähnte, doch liegt hierin kein zur Aufhebung führender Erörterungsmangel.
Zum einen bestand keine Veranlassung, den Zeugen den Vorfall in allen Einzelheiten zu schildern, zum anderen müssen nicht alle Überlegungen und Argumente zur Beweiswürdigung im schriftlichen Urteil wiederkehren. Anhalt dafür, die Strafkammer habe übersehen, dass █████████ seine Beobachtungen hinsichtlich der Waffe den Zeugen H. und S. nicht vollständig schilderte, bestehen jedenfalls nicht.
Auch im Übrigen hat die Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
RiBGH Dr. Brüning ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
| Gribbohm | Wahl | ||
| Foth | Beyer |