Revision gegen Totschlagsurteil als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 574/86
- Datum
- 11.12.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Beweisanträge, die darauf gerichtet sind, die Feststellungen eines bereits rechtskräftigen früheren Urteils in Zweifel zu ziehen, sind unzulässig und dürfen vom Tatgericht nicht zugelassen werden.
Die Teilrechtskraft eines vorangegangenen Urteils erstreckt sich nicht nur auf die gesetzlichen Tatmerkmale, sondern auch auf Umstände, aus denen der Tatrichter seine Überzeugung gebildet hat, sowie auf die Teile der Sachverhaltsschilderung, die das Tatgeschehen geschichtlich darstellen.
Neue Feststellungen, die mit den Feststellungen des ersten, rechtskräftigen Urteils übereinstimmen, schaden dem Angeklagten nicht; erkennbare Widersprüche sind unschädlich, sofern die für Schuld und Strafzumessung wesentlichen Annahmen erhalten bleiben.
Angriffe gegen eine Kostenentscheidung sind unzulässig, wenn die sofortige Beschwerde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erhoben wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. März 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Personalberater und Psychologen Dr. Helmut █████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1946 in [REDACTED], wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1986 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 1986 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Ob das Landgericht einzelne Beweisanträge (Nr. 64, 113, 142, 312) mit unzureichender Begründung abgelehnt hat, kann dahinstehen. Das Landgericht hatte diese Beweiserhebungen schon deshalb nicht zulassen dürfen, weil sie geeignet gewesen wären, die Feststellungen des im Schuldspruch rechtskräftigen ersten tatgerichtlichen Urteils in Zweifel zu ziehen. Zu diesen Feststellungen zählen nicht nur die Tatumstände, die die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat ausfüllen oder auszufüllen geeignet sind, sondern auch die Umstände, aus denen der Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten abgeleitet hat sowie die Teile der Sachverhaltsschilderung, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (BGHSt 30, 340, 343).
Danach steht außer Frage, dass sowohl zur Entwicklung der Ehe des Angeklagten (II 1 c, 2) wie zu den Vorgängen unmittelbar nach der Tat (II 4) weitere Beweiserhebungen nicht mehr zulässig waren.
Gründe
Dadurch, dass das Landgericht insoweit dennoch Beweise erhoben und neue Feststellungen getroffen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert, weil diese Feststellungen in allen wesentlichen Punkten mit den Feststellungen des ersten Urteils übereinstimmen. Soweit das zweite Urteil Widersprüche hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Selbstmordabsichten des Angeklagten aufweist, ist dieser Mangel ersichtlich dadurch entstanden, dass das Landgericht – wegen der Beanstandung der Beurteilung der Selbstmordabsichten durch den Bundesgerichtshof zu Unrecht – meinte, auch insoweit im Rahmen der Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen durch die eingetretene Teilrechtskraft an einer Änderung gehindert zu sein; auch dieser Mangel beschwert den Angeklagten nicht, weil bei der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit und bei der Strafzumessung die Ernsthaftigkeit der Selbstmordabsichten angenommen wurde.
Die Angriffe gegen die Kostenentscheidung sind unzulässig, weil der Angeklagte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Wochenfrist sofortige Beschwerde eingelegt hatte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen Auslagen zu tragen.
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