Preisangabenverordnung: Pflicht zur wahren Preisangabe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 1 StR 574/81
- Datum
- 08.06.1982
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Eine Preisangabe nach der Preisangabenverordnung (insbesondere § 1 Abs. 1, Abs. 7 PAngV) muss den Preis angeben, zu dem die Ware tatsächlich verkauft werden soll.
Zweck der PAngV ist die Stärkung der Verbraucherposition durch Gewährleistung eines optimalen Preisvergleichs; Preisangaben müssen den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.
Eine rein formale Pflicht zur Anbringung beliebiger Preisangaben wäre sinnlos; die PAngV begründet daher eine inhaltliche Wahrheitspflicht der Preisangabe unabhängig von den Voraussetzungen für eine zivilrechtliche UWG-Sanktion.
§ 4 UWG erfasst unrichtige Preisauszeichnungen nur, wenn zusätzliche wettbewerbsbezogene Umstände vorliegen; die PAngV kann dagegen auch fahrlässig begangene, irreführende Preisangaben sanktionieren.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Vorlegungssache gegen Erich ██████ aus [REDACTED], dort geboren am ███████ 1939, wegen Zuwiderhandlung gegen die VO über Preisangaben
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen am 8. Juni 1982
Tenor
Eine Preisangabe gemäß §§ 1, 2 der Verordnung über Preisangaben vom 10. Mai 1973 (BGBl. I S. 461) muss den Preis wiedergeben, zu dem die Ware tatsächlich verkauft werden soll.
Gründe
I. Der Betroffene, Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts für Schuhe, hatte aus Unachtsamkeit ein im Schaufenster ausgestelltes Paar Damenstiefel mit dem Preis „DM 109,—“ ausgezeichnet. Tatsächlich verlangte er, als eine Kundin die Schuhe erwerben wollte, DM 139,—; dieser Preis war auch auf dem im Geschäft verwahrten zugehörigen Karton angegeben.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeit im Sinne von §§ 1, 6 der Verordnung über Preisangaben, § 3 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 eine Geldbuße von DM 100,— verhängt.
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das Bayerische Oberste Landesgericht zugelassen. Es will die Rechtsbeschwerde verwerfen, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 1. April 1981 – 5 Ss 574/80 I, Gewerbearchiv 1981, 203) gehindert. Nach Auffassung dieses Gerichts begründet die genannte Verordnung nur eine „Pflicht zur formalen Deklaration, gewährleistet dagegen nicht die Wahrheit des Deklarierten“. Ob und wie eine irreführende Deklaration zu ahnden sei, werde nicht in der Verordnung über Preisangaben, sondern in § 4 UWG geregelt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt zur Entscheidung der Rechtsfrage, ob § 1 Abs. 1 und 7 der Verordnung über Preisangaben dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung nicht nur eine bußgeldbewehrte Pflicht zur formalen Angabe von Preisen, sondern auch zur Wahrheit des Deklarierten begründet.
II. Die Vorlage ist zulässig.
In der Sache folgt der Bundesgerichtshof der Auffassung des vorlegenden Gerichts.
Ziel der Verordnung über Preisangaben ist es, „die Position des Verbrauchers durch Gewährleistung eines optimalen Preisvergleichs zu stärken“ (amtliche Begründung, Bundesanzeiger Nr. 97 vom 24. Mai 1973; BGH WRP 1979, 460); der Verbraucher soll „schnelle und zuverlässige Informationen über den Preis erhalten“ (BGH NJW 1980, 1388; OLG Frankfurt BB 1979, 347; Fuhrmann in Erbs/Kohlhaas, PAngV § 1 Anm. 6 lit. c). Dieser Zweck kommt in der Verordnung deutlich zum Ausdruck. Insbesondere schreibt § 1 Abs. 7 vor, die Preisangaben müssten „den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit“ entsprechen.
Sinnvoller Preisvergleich ist nur möglich, wenn die Ware mit dem Preis ausgezeichnet ist, zu dem sie tatsächlich verkauft werden soll. Die Auszeichnung mit einem anderen Preis bedeutet eine Irreführung des Verbrauchers; gerade sie soll durch die Vorschriften der Verordnung verhindert werden (vgl. Fuhrmann aaO).
Die nur formale Pflicht, die Ware mit (irgend) einem Preis auszuzeichnen, wäre ohne Sinn.
Daran ändert nichts, dass es sich hier um „wertneutrale Vorschriften“ handelt, die aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen wurden und nicht – wie in § 4 UWG – Ausdruck einer sittlichen Wertung sind (BGH NJW 1973, 1371; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 13. Aufl., UWG § 1 Rdn. 546). Unter § 4 UWG fällt die unrichtige Preisauszeichnung nur, wenn Umstände hinzukommen, die sie „aus wettbewerblicher Sicht als sittlich anstößig erscheinen lassen“ (BGH aaO). Dies wiederum kann vor allem dann der Fall sein, wenn durch die falsche Angabe „ein Vorsprung im Wettbewerb erstrebt wird“ (BGH aaO und WRP 1979, 460; Gelberg, Komm. zur PAngV § 6 Anm. 4). Fahrlässige Zuwiderhandlung wie sie das Amtsgericht hier festgestellt hat – wird von § 4 UWG nicht erfasst (Baumbach/Hefermehl aaO, § 1 Rdn. 10).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Er hat vorgeschlagen, den Entscheidungssatz wie folgt zu fassen:
§ 1 Abs. 1 und Abs. 7 PAngV begründet nicht nur eine bußgeldbewehrte Pflicht zur formalen Angabe von Preisen, sondern auch zur Wahrheit des Deklarierten.
| Foth | Herdegen | Granderath | |||
| Ulsamer | Schimansky |