Revision gegen Mordurteil verworfen – bedingter Tötungsvorsatz und Zurechnungsfähigkeit bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 574/63
- Datum
- 18.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche Erkenntnismittel vom Tatgericht unterlassen worden sein sollen.
Tatsächliche Feststellungen des Tatrichters werden im Revisionsverfahren nach § 337 StPO nur überprüft, wenn sie im Widerspruch zu Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen stehen; bloße Zweifel genügen nicht.
Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit des tödlichen Erfolgs als ernstlich möglich erkannt und den Erfolg innerlich gebilligt hat; das Tatgericht kann diesen Vorsatz aus den Umständen schließen.
Das Gericht hat nur dann vertiefte Ausführungen zur Zurechnungsfähigkeit vorzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für dauernde oder vorübergehende krankhafte Störungen der Geistestätigkeit vorliegen; fehlen solche, genügt eine begründete Verneinung.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Saarbrücken, 6. Juni 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Schlosser Detlef Walter ████, geboren am ███████ 1940 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Saarbrücken vom 6. Juni 1963 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit räuberischem Diebstahl zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf 10 Jahre aberkannt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Revision rügt zwar im Rahmen ihrer Kritik an den Feststellungen des Schwurgerichts zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, dass das Gericht seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt habe, gibt aber nicht an, welcher Erkenntnismittel das Schwurgericht sich noch hätte bedienen sollen. Die Rüge ist daher unzulässig (BGHSt 2, 168). In Wirklichkeit handelt es sich auch bei diesem Vorbringen um einen sachlich-rechtlichen Angriff.
Die Sachrüge ist unbegründet. Die Verurteilung wird von den Feststellungen getragen, die weder Verstöße gegen die Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze erkennen lassen. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts hat der Angeklagte bei seinen Schlägen mit dem Aschenbecher mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Zwar gebraucht das Schwurgericht mehrmals (S. 5 und S. 6 UA) die Wendung, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit „rechnen musste“, die Schläge würden den Tod der Frau Wenzel herbeiführen. Der Urteilszusammenhang ergibt jedoch, dass es diese Wendung nicht im Sinne einer bloßen rechtlichen Verpflichtung – er hätte damit rechnen sollen, hat es aber (fahrlässigerweise) nicht getan – aufgefasst hat, sondern in dem Sinne, dass nach den Umständen gar nicht anders sein könne, als dass der Angeklagte mindestens mit der Möglichkeit des Todes der alten Frau gerechnet habe. Das spricht das Schwurgericht an anderer Stelle auch ausdrücklich aus:
„Bei dem Intelligenzgrad des Angeklagten ist mit Sicherheit anzunehmen, dass er sich über die Folgen seines Zuschlagens mit einem solchen schweren Gegenstand auf den Kopf einer alten Frau im Klaren war.“
Die Folgen seines Handelns, nämlich den Tod der Gastwirtin Wenzel, habe er auch innerlich gebilligt (S. 6 UA). Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen sind unbeachtlich (§ 337 StPO).
Die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sind ausreichend. Näherer Erörterungen hätte es nur bedurft, wenn Anzeichen für eine mangelnde oder geminderte Zurechnungsfähigkeit vorgelegen hätten. Solche vermochte jedoch weder das Schwurgericht noch der vernommene Sachverständige zu finden. Die Revision behauptet selbst nicht, dass der Angeklagte an dauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder an Geistesschwäche leide. Mangels irgendwelcher Anzeichen hierfür brauchte das Schwurgericht nur auf die Frage einzugehen, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat an einer Bewusstseinsstörung oder an einer vorübergehenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit gelitten habe. Das hat es mit Gründen verneint, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen. Es hat sich hierbei nicht nur auf das Gutachten des Sachverständigen bezogen, sondern auch selbst Feststellungen getroffen.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen die zum Tod der Frau █████ führende Gewalt angewendet, um den unmittelbar vorausgegangenen Diebstahl zu verdecken und sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Das rechtfertigt die Anwendung der §§ 211, 249, 251, 252, 56, 73 StGB und damit die Verurteilung zu lebenslangem Zuchthaus.
Dass das Schwurgericht dem Angeklagten entgegen der vom Bundesgerichtshof vertretenen Ansicht (siehe BGHSt 5, 207, 210) die bürgerlichen Ehrenrechte nicht auf Lebenszeit, sondern nur für 10 Jahre aberkannt hat, beschwert ihn nicht. Es besteht daher keine Veranlassung, zu den Erwägungen des Schwurgerichts Stellung zu nehmen.
| Willms | Geier | Fischer | |||
| Seibert | Dr. | Hübner |