Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 574/59
- Datum
- 01.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines weiteren (Ober-)Gutachtens ist vereinbar mit § 244 Abs. 4 S. 2 StPO, wenn bereits hinreichende sachverständige Stellungnahmen vorliegen.
Die Einholung und Vernehmung von zwei psychiatrischen Sachverständigen kann die Erfordernis weiterer psychiatrischer Gutachten entfallen lassen.
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn der Rügeführende nicht darlegt, welches zusätzliche Beweismittel das Tatgericht hätte erheben sollen.
Eine Sachrüge nach § 345 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (unterzeichnet durch den Verteidiger oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) vorgelegt wird.
Der Vortrag, der Angeklagte habe keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Gutachten gehabt, kann durch Sitzungsniederschrift und dienstliche Erklärungen der Richter widerlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 8. Juli 1959
Rubrum
1 StR 574/59
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauingenieur Gerhard ███ aus ███████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls i. R.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Juli 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls je im Rückfall verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer den
1. Antrag des Angeklagten, über seine Zurechnungsfähigkeit ein Obergutachten einzuholen, abgelehnt hat. Indessen lässt der Ablehnungsbeschluss keinen Rechtsfehler erkennen; er entspricht vielmehr § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO, zumal bereits zwei Sachverständige die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht hatten. Die Angriffe, die der Beschwerdeführer gegen die Sachverständigen richtet, liegen neben der Sache.
Die Revision behauptet zu Unrecht, dass die Strafkammer
2. dem Antrag, einen Psychiater zuzuziehen, nicht entsprochen habe; denn sie hat zwei Psychiater gehört.
3. Die Rüge, es sei in der Hauptverhandlung nicht geklärt worden, ob der Angeklagte sein zuständiges Versorgungsamt angegeben habe, ist unzulässig, weil er nicht angibt, welches Beweismittel das Landgericht noch hätte benutzen sollen. Im Übrigen geht aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden hervor, dass diese Frage zu Gunsten des Angeklagten in der Hauptverhandlung aufgeklärt worden ist.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine
4. ausreichende Gelegenheit gehabt, zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Holzbach Stellung zu nehmen, wird durch die Sitzungsniederschrift und die dienstlichen Erklärungen der Richter widerlegt.
Die angeblichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Sach-
5. verständigen Dr. Holzbach, mit denen die Revision die beiden letzten Rügen zu begründen versucht, sind im Übrigen nach den dienstlichen Erklärungen der Richter nicht gefallen.
II. Sachbeschwerde
Der Angeklagte hat mit der Einlegung der Revision zwar die Verletzung sachlichen Rechts behauptet, jedoch nicht in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Die Begründung ist deshalb nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form vorgebracht und daher unzulässig. Der Verteidiger hat in seiner Rechtfertigungsschrift nur Verfahrensrügen erhoben. Der Senat ist daher nicht befugt, das Urteil in sachlicher Hinsicht nachzuprüfen.
Hübner Werner Dr. Peetz Dr. Faller Fischer