Revision gegen Betrugsverurteilung verworfen; Zuständigkeit und Beweiswürdigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 574/52
- Datum
- 10.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eröffnet ein Gericht das Hauptverfahren vor sich selbst, bleibt es für das weitere Verfahren sachlich zuständig und kann die Sache nicht nach § 269 StPO an ein Gericht niedrigerer Ordnung verweisen.
Die vorübergehende Verhinderung des nach § 62 Abs.1 GVG bestellten Vorsitzenden begründet nicht automatisch eine Umgehung dieser Vorschrift; der nach § 66 Abs.1 GVG bestellte Vertreter oder bei dessen Verhinderung das dienstälteste ordentliche Kammermitglied können den Vorsitz rechtmäßig führen.
Die Revision nach § 338 Nr.1 StPO ist nur gegeben, wenn ein in § 338 bezeichnetes Verfahrens- oder Formdefizit vorliegt; rein tatsächliche Angriffe auf die Beweiswürdigung genügen nicht.
Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist für das Revisionsgericht nach § 261 StPO bindend, sofern sie auf tragfähigen tatsächlichen Anknüpfungstatsachen beruht; Rügen, die in der Revisionsbegründung nicht vorgetragen sind, bleiben nach § 344 Abs.2 StPO unberücksichtigt.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 4. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Günther ███ ██ aus MC, geboren am ██ ██ in ████, wegen Betrugs,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Mantel Bundesrichter Glanzmann Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ravensburg vom 4. Juli 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
1.) Die Strafkammer war zur Entscheidung sachlich zuständig. Der Staatsanwalt hatte bei ihr nach §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG Anklage erhoben, der Sache also besondere Bedeutung beigemessen. Die Strafkammer hatte von ihrer Befugnis, das Hauptverfahren dennoch vor dem Schöffengericht zu eröffnen (§ 209 Abs. 1 Satz 2 StPO), keinen Gebrauch gemacht; sie hat es vielmehr vor sich selbst eröffnet. Damit wurde sie für das weitere Verfahren zuständig und durfte die Sache nach § 269 StPO nicht mehr an ein Gericht niederer Ordnung verweisen.
2.) Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO ist nicht gegeben. Landgerichtsdirektor Th. aus MC, der nach § 62 Abs. 2 GVG bestellte Vorsitzende der Großen Strafkammer, war zur Zeit der Hauptverhandlung durch Krankheit an der Führung des Vorsitzes im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG verhindert; das ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 5. Januar 1953. Es trifft zwar zu, dass Landgerichtsdirektor Th. im Geschäftsjahr 1952 den Vorsitz überhaupt noch nicht geführt hatte, wie der Senat schon in dem Urteil vom 21. Oktober 1952 (1 StR 340/52; Aktenzeichen des Landgerichts Ravensburg: KMs 1/52) entschieden hat. Es handelte sich aber gleichwohl um eine vorübergehende Verhinderung des Vorsitzes, nicht aber um eine Umgehung der Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 1 GVG. Zur Führung des Vorsitzes war deshalb Landgerichtsrat K., den das Präsidium nach § 66 Abs. 1 GVG zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestellt hat, berufen. Dieser aber war in der vorliegenden Sache ebenfalls an der Führung des Vorsitzes verhindert, weil er nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 2. März 1953 zur Zeit der Hauptverhandlung in Erholungsurlaub war. Aus diesem Grunde fiel der Vorsitz dem nach dem Dienstalter ältesten der übrigen ordentlichen Kammermitglieder zu, nämlich dem Landgerichtsrat ████, der ihn auch dem Gesetz gemäß geführt hat.
3.) Die Beweiswürdigung verletzt weder den § 261 StPO noch das sachliche Recht. Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der GC M. die Ehe versprochen hat. Das Gericht hat dies entgegen dem Bestreiten des Angeklagten aus zahlreichen Einzeltatsachen, die sie und ihr Vater bekundet hatten, aus Briefen des Angeklagten und aus weiteren, von diesem nicht bestrittenen Umständen gefolgert. Bei dieser Sachlage brauchte sich die Strafkammer im Urteil nicht mit der Möglichkeit auseinanderzusetzen, dass die GC M. etwa durch die Hingabe von Geld den Angeklagten erst für sich habe gewinnen wollen; eine solche Möglichkeit lag für das Gericht durchaus fern. Der Urteilszusammenhang lässt vielmehr erkennen, dass sich das Landgericht vom Gegenteil überzeugt hat.
4.) Die Verurteilung weist auch sonst keinen sachlich-rechtlichen Fehler auf, der den Angeklagten beschweren könnte. Was der Angeklagte in der Hauptverhandlung vorgetragen hat, ist rein tatsächlicher Art und mit den Feststellungen des Landgerichts, an die das Revisionsgericht nach dem Gesetz gebunden ist, nicht zu vereinbaren. Die Nichtvernehmung eines Zeugen ████ ist nicht in der Revisionsbegründungsschrift gerügt und kann schon deshalb vom Senat nicht beanstandet werden (§ 344 Abs. 2 StPO); abgesehen davon ergibt die Sitzungsniederschrift des Landgerichts, dass der Angeklagte die Vernehmung dieses Zeugen in der Hauptverhandlung nicht beantragt hat.
Eines Strafantrags der GC M. bedurfte es nicht (BGHSt 3, 215). Übrigens wäre ein rechtswirksamer Antrag in ihrer Strafanzeige vom 4. Januar 1952 enthalten.
Mantel Bundesrichter Dr. Peetz Dr. Hörchner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Heimann-Trosien | |
| Glanzmann |