Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung des Tenors und Zurückverweisung wegen aufgehobenem Strafausspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 573/99
Datum
07.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH berichtigt den Tenor eines früheren Beschlusses, weil eine Verurteilung wegen Bandendiebstahls versehentlich nicht genannt war. Er hebt den gesamten Strafausspruch des Landgerichts auf, erhält aber die zugrunde liegenden Feststellungen und verweist die Sache zur Neufestsetzung der Einzelstrafen an eine andere Strafkammer zurück. Auch insoweit sind die Feststellungen ergänzbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei offensichtlichen Formulierungsfehlern im Tenor kann der Schuldspruch berichtigt werden, soweit sich die Berichtigung eindeutig aus dem Entscheidungsinhalt ergibt.

2

Wurde der Strafausspruch aufgehoben, sind die zu Strafe getroffenen Feststellungen zwar grundsätzlich erhalten, die Einzelstrafen sind jedoch neu zu bemessen; daher ist die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

3

Selbst wenn eine Einzelstrafe für sich rechtlich unbedenklich erscheint, ist sie aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihre Bemessung durch die Höhe anderer Einzelstrafen beeinflusst wurde.

4

Rechtskräftige Feststellungen können dem neuen Tatrichter als Grundlage dienen; sie können jedoch vom Tatrichter ergänzt werden, um eine abschließende und verlässliche Strafzumessung zu ermöglichen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 13. Juli 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Ziff. 1a des Senatsbeschlusses vom 13. April 1999 – 1 StR 77/99 wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte auf Grund des Urteils des Landgerichts Regensburg vom 13. Oktober 1998 schuldig ist des Diebstahls, des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, des Bandendiebstahls, des versuchten schweren Bandendiebstahls und des Raubes.

2. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Juli 1999 aufgehoben, jedoch bleiben die zur Strafe wegen Raubes getroffenen Feststellungen aufrechterhalten.

b) Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Der Schuldspruch in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 13. April 1999 ist wegen eines offensichtlichen Fehlers dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte weiter des Bandendiebstahls schuldig ist. Für den Senat bestand kein Anlass, diesen Teil des Schuldspruchs auszuscheiden; die Nichterwähnung im Beschlusstenor beruht ausschließlich auf einem Versehen bei der Fassung.

2. Dagegen war das Urteil im gesamten Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer hat den Senatsbeschluß vom 13. April 1999 offensichtlich so ausgelegt, dass die Einzelstrafen – ausgenommen die wegen schweren Raubes – aufrechterhalten worden seien. Das trifft jedoch nicht zu. Nach dem Tenor dieses Beschlusses wurde der Strafausspruch aufgehoben; aus den Gründen ergibt sich, dass der gesamte Strafausspruch gemeint war. Aufrechterhalten bleiben sollten – wiederum mit Ausnahme der Strafe wegen schweren Raubes – die dazu getroffenen Feststellungen. Damit hatte das Landgericht für diese Taten neue Strafen zumessen müssen.

Die neu verhängte Strafe wegen Raubes gibt dagegen für sich betrachtet zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass; insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Bemessung dieser Strafe, die die Einsatzstrafe ist, durch die Höhe der Übrigen Einzelstrafen beeinflusst worden ist; daher ist auch diese Strafe aufzuheben. Jedoch können auch insoweit die Feststellungen zum Strafausspruch bestehen bleiben.

Aufgabe des neuen Tatrichters ist es deshalb, auf Grund der auch zum Strafausspruch rechtskräftigen Feststellungen, die jedoch ergänzt werden können, die Strafen für alle Einzeltaten neu festzusetzen.

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