Revision verworfen — Einbeziehung früherer Einzelstrafen in erste Gesamtfreiheitsstrafe klargestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 573/98
- Datum
- 03.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden frühere Gesamtfreiheitsstrafen aufgelöst und dadurch wieder selbständig gewordene Einzelstrafen wirksam, sind diese Einzelstrafen bei der Bildung nachfolgender Gesamtfreiheitsstrafen einzubeziehen.
Die Einbeziehung früherer Einzelstrafen in eine neu gebildete Gesamtfreiheitsstrafe benachteiligt den Verurteilten nicht, wenn das Gericht bei der Bildung der Gesamtstrafen das Gesamtstraftatbild berücksichtigt und einen überdurchschnittlichen Zusammenzug für gerechtfertigt erachtet hat.
Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch berichtigen oder klären, soweit das erstinstanzliche Gericht bei der Bildung oder Auflösung von Gesamtfreiheitsstrafen fehlerhaft verfahren ist.
Eine auf den Strafausspruch beschränkte Revision, die sich auf die allgemeine Sachrüge stützt, ist nur im Umfang begründet, in dem beim Revisionsgericht konkrete Mängel festgestellt werden; im Übrigen bleibt sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 29. Juli 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 573/98 vom 3. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **3. November 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29. Juli 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in die erste Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auch die beiden Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 20. Februar 1997 (6 Ds 34/97) einbezogen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, hat das Landgericht es versäumt, die durch die Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 22. April 1998 (11 Ds 67/98 verb. mit 11 Ds 95/98) wieder selbständig gewordene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 20. Februar 1997 (6 Ds 34/97) ihrerseits aufzulösen und die in die erste Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten einzubeziehen.
Dies wird klargestellt. Die Einbeziehung benachteiligt den Angeklagten nicht, denn das Landgericht hat dem bei der Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu berücksichtigenden „Gesamtstraftatbild“ insoweit Rechnung getragen, als es für beide Gesamtstrafen einen „überdurchschnittlich starken Zusammenzug für gerechtfertigt“ gehalten hat.
[Unterschriften]
| Maul | Wahl | Landau | |||
| Ulsamer | Boetticher |