Treffer
BGH Urteil

BGH: Fortsetzungszusammenhang, Tateinheit und Schadensfolge bei Diebstahl, Urkundenfälschung und Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 573/89
Datum
02.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen zahlreicher Diebstähle, Urkundenfälschungen und Betrugsdelikte zu drei Jahren Haft verurteilt. Der BGH hält entgegen der Bewertung des Landgerichts einen Fortsetzungszusammenhang für nicht gegeben, weil Planungen zu unbestimmt waren. Gleichwohl bleibt das Urteil bestehen, weil eine geringere Gesamtstrafe bei Einzelverurteilungen nicht zu erwarten war. Das Landgericht hätte zudem Bandendiebstahl prüfen müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein bloßer Entschluss, künftig ähnliche Straftaten zu begehen, ist für die Annahme einer fortgesetzten Handlung nur dann ausreichend, wenn Zeit, Ort, Umfang oder Dauer des geplanten Verhaltens hinreichend konkretisiert sind.

2

Für die Bejahung von Tateinheit zwischen verschiedenen Delikten (z. B. Diebstahl einerseits, Urkundenfälschung/Betrug andererseits) ist regelmäßig das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs erforderlich, weil nur dann Einzelakte zeitlich zusammenfallen oder sich berühren.

3

Eine rechtliche Fehleinschätzung über Fortsetzungszusammenhang oder Tateinheit führt nicht zwingend zur Aufhebung des Urteils, wenn nach den Umständen ausgeschlossen werden kann, dass das Strafmaß bei Verurteilung wegen der Einzeltaten niedriger ausgefallen wäre.

4

Hat der Sachverhalt Anhaltspunkte für gemeinschaftliches Vorgehen und Organisation der Tathandlungen, muss das Tatgericht die Voraussetzungen eines Bandendiebstahls prüfen (vgl. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 10. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 573/89

in der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███, Anita B., wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Januar 1990, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. ████, als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Richter am Landgericht █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. Mai 1989 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Angeklagte hatte zusammen mit einem Bekannten von Juli 1987 bis Oktober 1988 in zahlreichen Einzelfällen aus parkenden Personenkraftwagen an verschiedenen Orten in der Bundesrepublik insbesondere Geld, Schecks und Scheckkarten entwendet, hatte die Schecks gefälscht, sie zu verschiedenen Zeiten bei verschiedenen Banken in Österreich vorgelegt und dafür Bargeld erhalten. Das Landgericht hat alle Einzeltaten in einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst und zwischen den erwähnten Straftatbeständen Tateinheit angenommen.

Die Revision beanstandet – in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt – diese rechtliche Wertung mit Recht.

Der Entschluss, künftig aus verschlossenen und unverschlossenen Personenkraftwagen Geld und sonstige stehlenswerte Dinge zu entwenden und gefundene Schecks bei Banken in Bargeld umzusetzen, taugte nicht dazu, die dann verübten Taten zu einer (fortgesetzten) Tat zusammenzufassen, zu ungewiss waren Zeit, Ort, Umfang und Dauer des in Aussicht genommenen strafbaren Verhaltens. Hieran ändert nichts, dass von vornherein nur Parkplätze bei Friedhöfen und Krankenhäusern ins Auge gefasst waren, dass in der Regel nur Frauen bestohlen werden sollten (weil ihre Wertsachen sich regelmäßig auf die Handtasche konzentrieren) und dass die Schecks (wegen vermeintlich besserer Einlösbarkeit) österreichischen Banken vorgelegt werden sollten. Trotz dieser einschränkenden Gesichtspunkte stellt sich das Planen der Angeklagten nur als allgemeiner Entschluss dar, in Zukunft Diebstähle, Urkundenfälschungen und Betrugshandlungen auf die geschilderte Art und Weise zu begehen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall den vom Tatrichter angenommenen Fortsetzungszusammenhang bestehen lassen (BGH MDR 1985, 283 bei Holtz), doch waren dort offenbar die Vorstellungen der Angeklagten hinsichtlich Ort und Zeit der Begehung wesentlich konkreter als im vorliegenden Fall, so dass dahinstehen kann, ob der Senat sich jener Entscheidung in allen Teilen anschließen könnte (vgl. zur fortgesetzten Handlung neuerdings insbesondere BGHSt 36, 106, 109 ff.; BGH NStZ 1989, 571; Jahnke GA 1989, 376 ff.).

Nur wenn Fortsetzungszusammenhang besteht, kommt nach den Umständen Tateinheit zwischen Diebstahl einerseits, Urkundenfälschung und Betrug andererseits in Betracht, weil dann Einzelakte beider Handlungsreihen zeitlich zusammenfallen oder sich berühren können. Handelt es sich dagegen um Einzeltaten, liegt Tateinheit fern (vgl. BGHSt 33, 163, 165). Auch insofern könnte der Schuldspruch nicht bestehen bleiben.

Nach den Umständen des Falles kann jedoch ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, hätte es wegen einzelner Taten verurteilt, zu einer geringeren Gesamtstrafe gekommen wäre als zu der hier verhängten Einzelstrafe. Dass nicht alle Fälle des Diebstahls nach § 243 StGB zu bestrafen sind, dass in einigen wenigen Fällen nur Diebstahlsversuch vorliegt, dass schließlich die Strafkammer wegen des außergewöhnlichen Umfangs der Tat und ihrer langen Dauer einen besonders schweren Fall des Betrugs bejaht hat, steht dieser Erwägung nicht entgegen. Näher läge, dass das Landgericht für die etwa 100 Einzeltaten, von denen ein großer Teil unter § 243 StGB fällt, eine höhere Gesamtstrafe als drei Jahre verhängt hätte. Die lange Dauer der Tat und ihr Umfang (Erlös aus Scheckeinreichungen etwa 73.000 DM, gestohlenes Bargeld etwa 13.100 DM, Sachschaden etwa 18.000 DM) waren auch bei einer solchen Strafzumessung zu berücksichtigen gewesen (vgl. BGHSt 24, 268, 271; BGH, Urteile vom 17. November 1987 – 1 StR 550/87 – und vom 9. Februar 1988 – 1 StR 703/87).

Übrigens hatte das Landgericht richtigerweise auch Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) prüfen müssen.

Die Revision hat daher im Ergebnis keinen Erfolg.

UlsamerMaulFoth
Kuhnvon Gerlach
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