Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Heroinlieferungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 573/88
Datum
20.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen sein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Zentrales Rechtsthema war die Tragfähigkeit von Verurteilungen, die allein auf widersprüchlichen Zeugenaussagen beruhen. Der BGH hob die Feststellungen zu Lieferungen an einen Zeugen wegen lückenhafter Beweiswürdigung auf, hielt aber die übrigen, geständigen Feststellungen aufrecht und verwies die Sache zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung, die ausschließlich auf der Aussage eines Zeugen beruht, deren allgemeine Glaubwürdigkeit das Gericht selbst in Zweifel zieht, erfordert eine ausdrückliche und nachvollziehbare Darlegung, warum dem Zeugen gerade in den betreffenden Punkten geglaubt wird.

2

Widerrufe oder widersprüchliche Angaben eines Zeugen in entscheidungserheblichen Punkten begründen erhebliche Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit, die das Gericht bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und gesondert zu begründen hat.

3

Teilergebnisse eines Urteils können trotz Aufhebung anderer Teile bestehen bleiben, wenn sie auf einem gestehenden Verhalten des Angeklagten oder anderweitig tragfähigen Feststellungen beruhen.

4

Bei festgestellten Mängeln der Beweiswürdigung in Teilbereichen ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; nicht betroffene Feststellungen können bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 22. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 573/88 in der Strafsache gegen Amer aus ████, geboren am ██ 1963 A in Al-█████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Februar 1988 aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen – ausgenommen zu den Geschäften mit Ahmad El-H[REDACTED] – aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hält hinsichtlich der Lieferung von Heroin an Ahmad El-H[REDACTED] der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil insoweit die Beweiswürdigung Mängel aufweist.

Die Feststellungen, der Angeklagte habe 5 g und später weitere 80 g Heroin an El-H[REDACTED] geliefert, stützen sich ausschließlich auf dessen Zeugenaussage (UA S. 9). Die Zeugin ████████ konnte dazu keine Angaben machen; sie wusste nicht mehr, ob der Angeklagte oder ein anderer Araber den Stoff gebracht habe (UA S. 11). Der Angeklagte selbst hat insoweit die Tat bestritten. Das Landgericht hat sich mit den Angaben El-H[REDACTED] kritisch auseinandergesetzt, doch ist diese Beweiswürdigung lückenhaft, weil die Strafkammer nicht ausreichend darlegt, warum es dem Zeugen trotz sonstiger Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit gerade hinsichtlich der genannten Lieferungen von Heroin gefolgt ist.

Das Landgericht hat El-H[REDACTED] allgemein für wenig glaubhaft gehalten; er sei ein Zeuge, der nur bedingt und soweit es seinem Vorteil nützlich erscheine, bereit sei, „der Wahrheit die Ehre zu geben“ (UA S. 11). Diese kritische Beurteilung beruht ersichtlich einmal darauf, dass El-H[REDACTED] im Laufe des Verfahrens über seinen Lieferanten unterschiedliche Angaben gemacht hat. In der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung hat er den Angeklagten als seinen Lieferanten bezeichnet; wenige Tage später widerrief er diese Aussage und behauptete nun, Adnan ██████████ habe das Heroin geliefert, um einige Wochen später zu erklären, seine erste Aussage sei richtig gewesen (UA S. 9). Daneben hat der vom Landgericht als glaubwürdig angesehene Zeuge C[REDACTED] bekundet, ███████████ habe zwei oder drei Tage vor seiner Hauptverhandlung den Angeklagten aufgefordert, zu seinem Gunsten auszusagen, was dieser abgelehnt habe; darauf habe El-H[REDACTED] erklärt, der Angeklagte werde noch manche Überraschung erleben (UA S. 10). Später habe El-H[REDACTED] den Angeklagten aufgefordert, Mohamed T[REDACTED] zu Unrecht mit der Lieferung der 80 g Heroin zu belasten (UA S. 11). Schließlich glaubt das Landgericht █████████ auch insoweit nicht, als er bestreitet, die gelieferten 80 g Heroin zum Weiterverkauf erhalten zu haben; seine Aussage, er habe den Stoff nur bis zum nächsten Tag für ███████ verwahrt, hält es für widerlegt.

Bei dieser Beweislage hätte das Landgericht näher darlegen müssen, aus welchen Gründen es dem Zeugen gerade hinsichtlich der Lieferung von Heroin durch den Angeklagten geglaubt hat, während es sonst seinen Aussagen nicht gefolgt ist. Solche Darlegungen fehlen. Gründe für die Beurteilung des Landgerichts ergeben sich auch nicht aus dem Sachzusammenhang. Vielmehr hat die Zeugin ██████████ als möglich hingestellt, dass ein anderer Araber den Stoff geliefert habe (UA S. 11), so dass auch der Umstand, dass ███████████ tatsächlich den Stoff besessen hat, nichts besagt. Daher kann der Schuldspruch insoweit keinen Bestand haben.

2. Die weiteren Feststellungen sind von dem aufgezeigten Mangel nicht betroffen, da der Angeklagte im Übrigen geständig war. Sie können daher aufrechterhalten werden.

Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils weitere Rechtsfehler nicht ergeben. Die erhobenen Verfahrensrügen betreffen die Lieferung der 80 g Heroin an El-H[REDACTED] und bedürfen daher keiner Erörterung.

FothSchauenburgGranderath
MaulBrüning
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