Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Unzucht-Verurteilung nach Änderung des §174 StGB; Bewährung bei Fremdabtreibung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 573/73
Datum
19.03.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fünffacher Fremdabtreibung und fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung wegen Unzucht auf, weil die Tat nach der späteren Änderung des §174 StGB nicht mehr strafbar ist, und stellte das Verfahren insoweit ein. Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung hielt der BGH für unzulässig; §23 Abs.2 StGB sei eng auszulegen und besondere Umstände lägen nicht vor. Die Sache wurde teilweise zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wurde eine Strafvorschrift derart geändert, dass eine frühere Tat nach neuem Recht nicht mehr strafbar ist, ist das Verfahren insoweit gemäß §206b StPO einzustellen.

2

Die strafbare Fremdabtreibung setzt die Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs durch Dritte voraus; ein Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit und Strafbarkeit begründen.

3

Die Aussetzung der Vollstreckung nach §23 Abs.2 StGB ist eine eng auszulegende Ausnahme, die das Vorliegen besonderer Umstände sowohl in der Tat als auch in der Person des Verurteilten erfordert; allgemeine Motive wie Hilfsbereitschaft genügen nicht.

4

Fällt eine wegen eines bestimmten Tatbestands gebildete Grundlage für die Gesamtstrafenbildung weg, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und neu zu bilden.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 17. Februar 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 573/73 19. März 1974

in der Strafsache gegen den Arzt Werner ██ aus ██, geboren ███ 1914 in ██, wegen Fremdabtreibung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Professor Dr. Dr. ██████████████ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

I. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 17. Februar 1971 aufgehoben a) im Falle II 6 der Urteilsgründe (Unzucht mit einer Abhängigen); in diesem Umfang wird das Verfahren gemäß § 206b StPO eingestellt; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.

2. Der Schuldspruch wird wie folgt gefasst: Der Angeklagte ist der Fremdabtreibung in fünf Fällen schuldig (§§ 218 Abs. 2, 74 StGB).

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die (übrigen) Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Freiburg hat den Angeklagten wegen Fremdabtreibung in fünf Fällen sowie wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Rüge der Verletzung sachlichen und formellen Rechts, letztere beschränkt auf die Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen. Die Staatsanwaltschaft rügt die Aussetzung der Strafe zur Bewährung; ihre Revision dringt durch. Die Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.

1.) Revision des Angeklagten

Die Revisionsrügen des Angeklagten bedürfen insoweit keiner Erörterung, als sie sich gegen die Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen richten. Nach der Änderung des § 174 StGB durch das 4. StrRG ist das Verfahren gemäß § 206b StPO einzustellen. § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, auf den die Verurteilung allein gestützt ist, hat eine Änderung dahingehend erfahren, dass nur noch Personen unter 16 Jahren geschützt werden. Die ████ ███ 1950 geborene Brigitte T. war zur Tatzeit (August/September 1966) bereits 16 Jahre alt. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat ist daher nach neuem Recht nicht mehr strafbar. Der Urteilsspruch war daher insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet. Nach den Feststellungen sind die Abtreibungen nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt worden.

Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen ist auch die Grundlage für die Bildung der Gesamtstrafe weggefallen. Sie war daher aufzuheben. Der Schuldspruch, der durch Anführung der angewendeten Strafvorschriften zu ergänzen war, wurde neu gefasst.

2. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung wird von der Revision zu Recht beanstandet. § 23 Abs. 2 StGB ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, deren Anwendung das Vorliegen besonderer Umstände sowohl in der Tat als auch in der Person des Verurteilten voraussetzt. Sie soll namentlich der Berücksichtigung einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage, die Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen nahekommt, oder einer sonstigen außergewöhnlichen Fallgestaltung dienen (BGHSt 24, 3; 25, 142, 144; BGH, Urteile vom 17. Dezember 1970 – 4 StR 444/70 –, vom 19. Oktober 1971 – 1 StR 113/71 –, vom 29. Februar 1972 – 1 StR 526/71 – und vom 11. Dezember 1973 – 1 StR 476/73).

Solche besonderen Umstände in der Tat und in der Person des Angeklagten sind vom Landgericht nicht dargetan. Das von ihm angeführte Sendungsbewusstsein und die besonders motivierte Hilfsbereitschaft können als besondere persönliche Umstände nicht anerkannt werden. Zu bemerken bleibt überdies, dass der Angeklagte für seine Hilfsbereitschaft jeweils 400.– bis 500.– DM gefordert und in vier Fällen auch erhalten hat. Inwiefern sich der Angeklagte deutlich von dem normalen Erscheinungsbild eines abtreibenden Arztes abheben soll, ist nicht näher dargelegt. Die vom Angeklagten angewandte Methode der Unterbrechung mittels Sagrotan – vom Tatrichter als Ausdruck einer überwertigen Idee bezeichnet – war im Gegenteil mit ärztlichen Grundsätzen unvereinbar, wie das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung selbst hervorhebt. Diese Methode ist nicht ungefährlich; sie war schmerzhaft und machte auch tatsächlich in vier Fällen eine klinische Nachbehandlung erforderlich.

Diese Strafaussetzung kann daher keinen Bestand haben.

PfeifferPikartZipfel
LoesdauWoesner
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