Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug durch ungedeckten Scheck bei Hotelaufnahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 573/70
Datum
15.12.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls, mehrfachem Betrug und Urkundenfälschung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Strittig war u. a. die Übergabe eines ungedeckten Schecks unter falschem Namen als angebliche Sicherheit für Hotelleistungen. Der BGH bestätigte, dass die konkludente Erklärung zur sofortigen Barzahlung bei Inanspruchnahme von Gast- bzw. Hotelleistungen Betrug begründen kann, wenn die Täuschung den Zugriff auf das Vermögen des Gläubigers verschließt. Eine spätere Rückzahlung beseitigt den eingetretenen Vermögensschaden nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entgegennahme von Speisen oder Hotelleistungen gilt als konkludente Erklärung, mit sofortiger Barzahlung einverstanden und hierzu imstande zu sein; täuscht der Leistungsempfänger über seine Zahlungsfähigkeit oder Identität, kann dies den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllen.

2

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Getäuschte durch seine Verfügung eine Lage schafft, in der der endgültige Verlust des Vermögenswerts nicht mehr von seinem Zutun abhängt, weil der Zugriff auf das Vermögen des Schuldners verschlossen ist.

3

Eine nachträgliche Rückzahlung des geschuldeten Betrags beseitigt nicht den bereits eingetretenen Vermögensschaden; sie kann allenfalls Wiedergutmachung leisten.

4

Urkundenfälschung (§ 267 StGB) setzt voraus, dass das verfälschte oder gebrauchte Schriftstück zur Täuschung im Rechtsverkehr bestimmt bzw. in den Rechtsverkehr gebracht werden soll; fehlt diese Absicht, liegt keine Urkundenfälschung vor.

5

Eine Verfahrensrüge (Revision) ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 8. Juni 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 573/70 URTEIL

in der Strafsache gegen den Schlosser Karl-Heinz ██ aus ███, dort geboren am ████ ████ 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Moet, Bundesrichter Dr. Pikart, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 8. Juni 1970 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls, ferner wegen Betrugs in vier Fällen – davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung –, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

I. Näher einzugehen ist nur auf den Fall II 5 der Urteilsgründe (UA S. 6).

1. Der Angeklagte hatte sich am 26. März 1969, ohne im Besitz ausreichender Barmittel zu sein, unter dem falschen Namen Dr. Wolfgang ██████ bei der Hotelinhaberin F. in ███ eingemietet. Am 29. März 1969 übergab er ihr zur Bezahlung der Schuld von 42,– DM für Unterkunft und Verpflegung einen ungedeckten Scheck über 42,– DM, den er mit dem Namen █████ unterschrieb. Wenige Tage nach seinem Auszug hat der Angeklagte der Gastwirtin den Betrag von 42,– DM erstattet.

2. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten für unwiderlegt angesehen, dass er den mit „Dr. ████████“ unterzeichneten Scheck der Wirtin „praktisch als Sicherheit übergeben“ habe (UA S. 10), obwohl die Wirtin erklärt habe, dass sie keinen Scheck annehme, sondern Bargeld haben wolle; er habe beabsichtigt, das Geld in einigen Tagen zu überbringen und sich den Scheck wieder aushändigen zu lassen; bei der Ablieferung des Geldes habe er den Scheck allerdings nicht zurückerhalten, da die Wirtin gerade nicht anwesend gewesen sei.

3. In diesem Verhalten des Angeklagten erblickt die Strafkammer keine Urkundenfälschung, da ihm nicht zu widerlegen sei, dass nach seiner Absicht der Scheck nicht in Umlauf kommen und daher nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr (§ 267 StGB) dienen sollte. Ob das richtig ist und ob nicht schon in der Hingabe des Schecks als „Sicherheit“ eine Täuschung im Rechtsverkehr liegt, kann unentschieden bleiben, da der Angeklagte durch diese rechtliche Würdigung jedenfalls nicht beschwert ist.

Ohne Rechtsirrtum hat der Tatrichter jedoch angenommen, dass der Tatbestand des vollendeten Betrugs erfüllt ist. Wer in einer Gastwirtschaft Nahrungs- und Genussmittel bestellt, erklärt damit schlüssig, dass er mit sofortiger Barzahlung einverstanden und hierzu imstande ist (ständige Rechtsprechung; so schon RG Rechtsprechung 2, 692; 4, 89; vgl. auch Jagusch in LK 8. Aufl. § 263 Anm. 11 d). Entsprechendes gilt für die Entgegennahme von Hotelleistungen (Lackner-Maaßen, StGB 6. Aufl. § 263 Anm. 4 b aa). Einen Vermögensschaden erleidet der Gastwirt in solchen Fällen nur dann nicht, wenn er die geschuldete Leistung aus dem für ihn erreichbaren Vermögen des Schuldners mit Sicherheit erzwingen kann (vgl. RGSt 43, 171; BayObLGSt 1957, 146), etwa weil er weiß, wie der Schuldner heißt und wo er beschäftigt ist (BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 – 4 StR 471/64).

So liegt es hier gerade nicht. Der Angeklagte hat Frau ███ über seine Person getäuscht und hat sich unter Hinterlassung des mit einem falschen Namen unterzeichneten, ungedeckten Schecks entfernt. Damit ist die Vermögensbeschädigung eingetreten, da der Getäuschte durch die Verfügung eine Situation geschaffen hat, in der der endgültige Verlust des fraglichen Vermögenswerts nicht mehr von ihrem Zutun abhing (vgl. Schönke-Schröder, StGB 15. Aufl. § 263 Rdn. 100); der Zugriff auf das Vermögen des Schuldners war ihr verschlossen.

Demnach hat das Landgericht ohne Rechtsfehler gefolgert, dass die Zahlung des Angeklagten einige Tage später nicht den Eintritt des Vermögensschadens verhindern, sondern lediglich den bereits eingetretenen Schaden wiedergutmachen konnte.

Zur inneren Tatseite bedurfte es bei dieser Sachlage keiner näheren Darlegungen.

II. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet; die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils an Hand der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ersehen lassen.

Die Entscheidung entspricht dem in der Revisionsverhandlung gestellten Antrag der Bundesanwaltschaft.

PfeifferMoetStrickert
LoesdauPikart
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