Verwerfung von Wiedereinsetzung und versäumter Revisionsbegründungsfrist
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 573/69
- Datum
- 17.03.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44, 45 StPO setzt den Nachweis voraus, dass die Fristversäumung durch einen unabwendbaren Zufall verursacht wurde; eigenes Verschulden schließt Wiedereinsetzung aus.
Wer nach Belehrung über ein Rechtsmittel und die Frist der Revisionsbegründung berufsbedingt häufig abwesend ist, muss dafür Sorge tragen, dem Verteidiger rechtzeitig für Besprechungen zur Verfügung zu stehen; unterbleibende Erreichbarkeit geht zu seinen Lasten.
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist zu verwerfen, wenn der Antragsteller trotz Belehrung und Übergabe eines entsprechenden Vordrucks keine konkreten Umstände darlegt, die einen unabwendbaren Zufall begründen.
Die Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrags berührt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht, sofern die tatsächliche Sachlage sich von den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen unterscheidet.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 6. Juni 1969
Rubrum
BESCHLUSS 1 StR 573/69 im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans Theodor aus ███, dort geboren am ███ █████ 1941, wegen fortgesetzten einfachen Bankrotts u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. März 1970
Tenor
1.) Die Gesuche des Angeklagten vom 29. Oktober und 3. Dezember 1969 werden, soweit der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist begehrt, als unbegründet, soweit er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. Juni 1969 beantragt, auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2.) Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 8. Oktober 1969 wird bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).
Gründe
Die Revisionsbegründungsschrift sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision sind verspätet eingegangen. Der Angeklagte hat nicht dargetan, dass er durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Fristen gehindert worden ist (§§ 44, 45 Abs. 1 StPO). Die Versäumung der Fristen ist wesentlich darauf zurückzuführen, dass nach Eingang der Urteilsfertigung trotz entsprechender Bemühungen des Verteidigers eine rechtzeitige Aussprache mit dem Angeklagten über die Begründung der Revision nicht zustande gekommen ist. Hierfür war eigenes Verschulden des Angeklagten ausschlaggebend. Der Angeklagte ist am Ende der Hauptverhandlung über das mögliche Rechtsmittel und dabei auch über die bei der Revisionsbegründung einzuhaltende Frist unter gleichzeitiger Aushändigung eines entsprechenden Vordrucks belehrt worden. Da er in der Folgezeit berufsbedingt zumeist von seiner Wohnung bzw. seinem Wohnort abwesend war und deshalb von seinem Anwalt nicht erreicht werden konnte, hätte er dafür Sorge tragen müssen, dass er dem Verteidiger zu einer rechtzeitigen Besprechung der anstehenden Fragen zur Verfügung stand. Der Angeklagte hat sich jedoch selbst nach Empfang des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts Bamberg vom 8. Oktober 1969 nicht sogleich mit seinem Verteidiger in Verbindung gesetzt. Unter diesen Umständen waren seine Wiedereinsetzungsanträge zu verwerfen. Der grundgesetzlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wird hierdurch nicht berührt. Die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalte sind anders gelagert.
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